Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Leitsatz (amtlich)

In einer aus zwei Personen bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein gegen die Wiederbestellung des Verwalters sprechender wichtiger Grund vorliegen, wenn der Verwalter in einem früheren Beschlußanfechtungsverfahren als anwaltlicher Vertreter des Wohnungseigentümers auf getreten ist, der allein mit seinen Stimmen die damals angefochtenen Eigentümerbeschlüsse gefaßt hatte und nunmehr die Wiederbestellung des Verwalters beschlossen hat.

 

Normenkette

WEG § 26

 

Verfahrensgang

AG Hersbruck (Aktenzeichen UR II 9/00)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 5525/00)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 13.920 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eigentümer einer aus drei Wohnungen und einem Teileigentum bestehenden Anlage. Der Antragsgegnerin gehört das Teileigentum Nr. 1, dem Antragsteller gehören die in der Teilungserklärung vom 19.1.1994 mit den Nrn. 2, 3 und 4 bezeichneten Wohnungen. Gemäß § 11 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung hat der Eigentümer der Einheit Nr. 1 in der Eigentümerversammlung drei Stimmen und jeder Eigentümer der Wohnungen Nr. 2 bis 4 eine Stimme.

Zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin traten Meinungsverschiedenheiten auf. Durch Beschluß des Amtsgerichts vom 13.11.1997 wurde die weitere Beteiligte, die Rechtsanwältin von Beruf ist, für die Zeit bis 31.12.2000 zur Verwalterin der Anlage bestellt. Im Juni 1999 beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht, mehrere Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären, die mit den Stimmen der Antragsgegnerin in der Versammlung vom 20.5.1999 gefaßt worden waren. In jenem Verfahren bestellte sich die weitere Beteiligte mit Schriftsatz vom 20.7.1999 als Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin und beantragte die Abweisung der Anträge des Antragstellers.

Am 15.3.2000 fand eine Eigentümerversammlung statt, an der der Antragsteller und die Antragsgegnerin teilnahmen. Als Tagesordnungspunkt (TOP) 5 wurde der Ablauf der Verwalterbestellung und die Neubestellung des Verwalters behandelt. Der Versammlungsniederschrift zufolge erklärte die weitere Beteiligte, ihre gerichtliche Bestellung laufe zum 31.12.2000 ab. Die Eigentümer hätten deshalb die Wahl, nunmehr einvernehmlich einen Verwalter zu bestellen oder erneut eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Die Antragsgegnerin stimmte für eine Neubestellung der weiteren Beteiligten bis zum 31.12.2005. Der Antragsteller enthielt sich der Stimme.

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, den Eigentümerbeschluß zu TOP 5 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat dem Antrag mit Beschluß vom 24.5.2000 stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht am 10.10.2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses setze in der Regel nicht den Nachweis eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses voraus. Die Stimmenthaltung des Antragstellers dürfe nicht zu einem Verlust des Anfechtungsrechts führen. Offensichtlich sei er sich der Tragweite seiner Stimmenthaltung nicht bewußt gewesen.

Die weitere Beteiligte könne nicht für weitere fünf Jahre als Verwalterin der Anlage tätig sein. Die Gemeinschaft bestehe nur aus dem Antragsteller und der Antragsgegnerin. In einem früheren Verfahren habe die weitere Beteiligte mit Schriftsatz vom 20.7.1999 die Eigentümergemeinschaft und damit im Ergebnis allein die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller vertreten. Dies könne nicht als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung angesehen werden, wenn eine Gemeinschaft nur aus zwei Mitgliedern bestehe. Denn in einem solchen Fall ergebe sich bei einem Verfahren der Gemeinschaft gegen eines ihrer Mitglieder faktisch ein Streitverhältnis zwischen zwei Personen. Es liege auf der Hand, daß in einem solchen Fall das zwischen den Wohnungseigentümern und der Verwalterin erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört sei.

Die Kammer gehe davon aus, daß die weitere Beteiligte ihren Verwalterpflichten ordnungsgemäß nachgekommen sei und daß sie sich nach wie vor um das Vertrauen des Antragstellers bemühe. Eine Verletzung vertraglicher Pflichten sei aber für die Störung des Vertrauensverhältnisses nicht erforderlich.

Die Antragsgegnerin könne sich nicht darauf berufen, daß der Schriftsatz vom 20.7.1999 zeitlich vor dem angefochtenen Eigentümerbeschluß liege. Die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses wirke über den Zeitpunkt der Beschlußfassung hinaus fort.

2. Die angefochtene Entscheidung ist frei von Rechtsfeh...

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