Leitsatz (amtlich)
Legt ein im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretener Beteiligter in einer Wohnungseigentumssache gegen den seinem Verfahrenbevollmächtigten zugestellten Beschluss des Beschwerdegerichts eigenhändig schriftlich sofortige weitere Beschwerde ein, kann wegen einer dadurch eingetretenen Fristversäumnis in der Regel auch dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden, wenn der Beschluss des LG nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war.
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 20.02.2004; Aktenzeichen 4 T 3804/03) |
AG Mühldorf a. Inn (Aktenzeichen 1 UR II 0035/00) |
Tenor
I. Die sofortigen weiteren Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 20.2.2004 werden verworfen.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in diesem Rechtszug nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.346 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Der Antragsteller hat beantragt, drei der in der Eigentümerversammlung vom 16.12.2000 gefassten Eigentümerbeschlüsse, unter ihnen den Beschluss unter Tagesordnungspunkt 2 über eine Sonderumlage, für ungültig zu erklären. Das AG hat mit Beschluss vom 12.9.2003 den Antrag abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des im zweiten Rechtszug anwaltlich vertretenen Antragstellers hat das LG mit Beschluss vom 20.2.2004 einen der angefochtenen Eigentümerbeschlüsse für ungültig erklärt und im Übrigen, auch hinsichtlich des Umlagebeschlusses, das Rechtsmittel zurückgewiesen. Dem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wurde der Beschluss des LG am 4.3.2004 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit seinem eigenhändigen schriftlichen Rechtsmittel vom 9.3.2004, das am 11.3.2004 beim LG eingegangen ist, wendet sich der Antragsteller gegen die Entscheidung des LG, soweit der beantragten Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zur Sonderumlage nicht stattgegeben wurde. Auf den Hinweis des Senats zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels hat der Antragsteller, nunmehr durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, am 29.3.2004 sofortige weitere Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Beschluss zur Sonderumlage für ungültig zu erklären.
II.1. Das Rechtsmittel ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
a) Gegen die Entscheidung des LG ist die sofortige weitere Beschwerde gem. § 45 Abs. 1 WEG statthaft. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Entscheidung dem Beschwerdeführer bekannt gemacht worden ist (§ 27, § 29 Abs. 4, § 22 Abs. 1 FGG). Die Bekanntmachung erfolgt in der Regel durch Zustellung der gerichtlichen Verfügung (§ 16 Abs. 2 FGG). Wird das Rechtsmittel durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt, so muss die Schrift von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 29 Abs. 1 S. 2 FGG). Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeschrift des Antragstellers vom 9.3.2004 nicht. Sie war deshalb nicht geeignet, die Beschwerdefrist zu wahren. Die am 29.3.2004 formgerecht eingelegte Beschwerde durch den anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wahrte die Frist nicht, weil diese am 4.3.2004 in Lauf gesetzt wurde und am 18.3.2004 abgelaufen ist.
b) Eine ggf. auch ohne ausdrücklichen Antrag (vgl. § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO) zu bewilligende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist kommt nicht in Betracht.
Zwar ergibt sich für die gem. § 45 Abs. 1 WEG befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigentumssachen unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung, so dass in schriftlicher Form über das Rechtsmittel selbst, über einzuhaltende Form- und Fristerfordernisse sowie über die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel eingelegt werden muss, zu belehren ist (BGH v. 2.5.2002 - V ZB 36/01, BGHZ 150, 390 = BGHReport 2002, 617 = MDR 2002, 1140). Jedoch wird auch dann, wenn eine an sich erforderliche Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen unterbleibt, der Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt. Allerdings ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 22 Abs. 2 S. 1 FGG nur dann möglich, wenn der Belehrungsmangel im Einzelfall für das Versäumen der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden ist (BGH v. 2.5.2002 - V ZB 36/01, BGHZ 150, 390 = BGHReport 2002, 617 = MDR 2002, 1140; siehe auch Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 22 Rz. 69). Insbesondere sind somit Fälle von der Wiedereinsetzung ausgenommen, in denen ein Beteiligter wegen ohnehin vorhandener Kenntnis zur effizienten Verfolgung seiner Rechte nicht der Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf (siehe BayObLG ZWE 2001, 602 [603]). Überdies kann nach § 22 Abs. 2 S. 2 FGG (dazu BayObLG v. 14.12.1999 - 2 Z BR 153/99, NJW-RR 2001, 444 [445]) bei anwaltlicher Vertretung eines Beteiligten dessen g...