Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbfolge

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob als Nachweis für die negative Tatsache, dass außer einem bestimmten, zum Erben eingesetzten Kind keine weiteren, schmälernde Abkömmlinge vorhanden sind, eine eidesstattliche Versicherung als Beweismittel im Grundbuchantragsverfahren zulässig ist.

 

Normenkette

GBO § 35 Abs. 1; BGB §§ 2355, 2356 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Beschluss vom 24.01.2000; Aktenzeichen 60 T 2517/99)

AG Freising (Entscheidung vom 09.09.1999)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten werden der Beschluß des Landgerichts Landshut vom 24. Januar 2000 abgeändert und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Freising vom 9. September 1999 ergänzt.

II. Der Beteiligte kann das dem Vollzug seines Antrags entgegenstehende Eintragungshindernis auch durch die Vorlage einer vor einem Notar abgegebenen eidesstattlichen Versicherung des Inhalts beheben, ihm sei nicht bekannt, daß aus der Ehe seiner Eltern außer ihm weitere Kinder hervorgegangen sind.

III. Die Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses wird bis zum 10. Juli 2000 verlängert.

IV. Das weitergehende Rechtsmittel des Beteiligten wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Erblasser war als Eigentümer von zwei Grundstücken im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Testament vom 1.8.1962 setzte er seine Ehefrau zu seiner alleinigen Erbin ein. Einleitend stellte er in dem Testament fest, daß aus der Ehe ein Sohn (= der Beteiligte) hervorgegangen ist. Weiter ist in dem Testament bestimmt:

Meine Ehefrau erhält die Stellung einer Vorerbin. Nacherben sind die aus meiner Ehe mit ihr hervorgegangenen gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Teilen nach Stämmen. § 1924 BGB gilt entsprechend. … Die Nacherbfolge tritt ein beim Ableben meiner Ehefrau und bei deren Wiederverheiratung.

Nach dem Tode des Erblassers am 14.2.1978 und der Eröffnung seiner letztwilligen Verfügungen wurde die Ehefrau des Erblassers aufgrund des Testaments vom 1.8.1962 am 16.10.1978 als neue Alleineigentümerin in das Grundbuch eingetragen. In der zweiten Abteilung wurde ein dem notariellen Testament entsprechender Nacherbenvermerk gebucht.

Die Vorerbin verstarb am 19.5.1999 im Alter von 87 Jahren. Der Beteiligte hat vor dem zuständigen Nachlaßgericht am 24.8.1999 wie schon bei der Eröffnung des Testamentes am 21.3.1978 erklärt, daß er das einzige gemeinschaftliche Kind des Erblassers und der Vorerbin sei, und beantragt, ihn aufgrund des notariellen Testaments vom 1.8.1962 im Wege der Berichtigung als neuen Eigentümer in das Grundbuch einzutragen.

Das Grundbuchamt hat die beantragte Eintragung mit Zwischenverfügung vom 9.9.1999 von der Vorlage einer Erbscheinsausfertigung abhängig gemacht. Das notarielle Testament samt Eröffnungsniederschrift reichten nicht aus, da die Identität des oder der Nacherben nicht in der notwendigen Form nachgewiesen werden könne. Die Beschwerde des Beteiligten, der der Grundbuchrechtspfleger nicht abhalf, hat das Landgericht mit Beschluß vom 24.1.2000 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel des Beteiligten ist teilweise begründet; es führt dazu, daß die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und die Zwischenverfügung des Grundbuchamts um die Angabe eines weiteren Mittels, mit dem das Eintragungshindernis beseitigt werden kann, ergänzt wird.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Zu Recht gehe das Grundbuchamt davon aus, daß das Grundbuch nur aufgrund eines Erbscheins berichtigt werden könne. Die Vorlage der notariellen Testamente und der Eröffnungsniederschrift vom 24.8.1999 genügten gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO als Nachweis nur, wenn sich daraus die Erbfolge ergäbe. Dies sei offensichtlich nicht der Fall, da in den beiden Testamenten der Nacherbe nicht hinreichend genau bezeichnet sei. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn er namentlich genannt wäre. Eine Ausnahme von der Nachweispflicht durch Erbschein bestehe daneben nur dann, wenn die Erbfolge beim Grundbuchamt offenkundig sei. Dies sei ebensowenig der Fall.

2. Das Landgericht hat die Zwischenverfügung des Grundbuchamts im Ergebnis zu Recht bestätigt, da der beantragten Eintragung ein Hindernis im Wege steht. Die Zwischenverfügung ist jedoch unvollständig, da das Eintragungshindernis auch auf anderem Wege als durch die Vorlage eines Erbscheins beseitigt werden kann. Sie ist deshalb um die Angabe des weiteren Mittels zur Beseitigung zu ergänzen; dazu ist auch das Gericht der weiteren Beschwerde befugt (vgl. BayObLGZ 1986, 208/211; 1990, 51/55; OLG Frankfurt Rpfleger 1993, 147 f.). Der Beteiligte kann als neuer Eigentümer auch dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn er an Eides Statt versichert, daß seines Wissens aus der Ehe des Erblassers und der Vorerbin keine weiteren gemeinschaftlichen Kinder hervorgegangen sind.

a) Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO ist der Nachweis der Erbfolge beim Grundbuchamt grundsätzlich durch einen Erbschein zu führen. Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung ...

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