Entscheidungsstichwort (Thema)
im Grundbuch eingetragenes Grundstück. Berichtigung der Eigentümereintragung
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 17.07.1996; Aktenzeichen 3 T 452/96) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 14. Juni 1996 wird die Zwischenverfügung des Rechtspflegers vom 23. Februar 1996 aufgehoben.
Tatbestand
I.
Das Grundstück Gemarkung … Flur … Flurstück … ist im Grundbuch von … Blatt … auf den Namen des Architekten … in … eingetragen. Der Grundstückseigentümer ist am … 1995 in Werther verstorben. In dem notariellen Testament vom 30. November 1971 (UR-Nr. 1707/91 Notar Austermann in Halle/Westf.) hat er seinen letzten Willen wie folgt erklärt:
- „Zu meiner alleinigen Erbin berufe ich meine Ehefrau, … Diese Erbeinsetzung gilt mit der Maßgabe, daß meine Ehefrau befreite Vorerbin sein soll. Der Nacherbfall soll eintreten im Zeitpunkt ihres Ablebens, jedoch auch schon vorher im Zeitpunkt einer Wiederverheiratung meiner Ehefrau.
- Zu Nach- und Ersatzerben berufe ich meine leiblichen und ehelichen Kinder zu gleichen Teilen. Dieses sind zur Zeit Annette, Rosemarie, Elisabeth, Joachim, Andreas und Sabine …”
Dieses Testament, das am 5. Februar 1996 eröffnet worden ist (8 IV 337/71 Amtsgericht Halle/Westf.), ist noch am selben Tage von der Nachlaßabteilung des Amtsgerichts dem dortigen Grundbuchamt nebst einer beglaubigten Abschrift der Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung zugeleitet worden.
Mit privatschriftlichem Antrag vom 20. Februar 1996 hat die Beteiligte unter Bezugnahme auf das notarielle Testament vom 30. November 1971 beantragt, sie als Eigentümerin, und zwar als befreite Vorerbin einzutragen und zu vermerken, daß die in dem Testament aufgeführten ehelichen Kinder Nacherben seien.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 1996 hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts die Beteiligte aufgefordert, zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein vorzulegen, weil in dem notariellen Testament die Nacherben nicht zweifelsfrei bezeichnet seien. Hiergegen hat die Beteiligte mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 22. März 1996 Gegenvorstellung erhoben, mit der sie zwei Familienbücher des Erblassers vorgelegt hat. Aus dem einen W. – ergebe sich, daß aus dieser Ehe die fünf Kinder Annette, Rosemarie, Elisabeth, Joachim und Andreas hervorgegangen seien. Aus dem Familienbuch aus zweiter Ehe mit der Beteiligten folge, daß aus dieser Ehe nur die Tochter Sabine stamme. Die Beteiligte erbiete sich, an Eides statt zu versichern, daß der Erblasser keine weiteren als die sechs auch im Testament genannten Kinder habe. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat seine Zwischenverfügung mit Verfügung vom 9. April 1996 aufrechterhalten.
Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Juni 1996 hat die Beteiligte gegen die Verfügung vom 23. Februar 1996 Erinnerung eingelegt, der Rechtspfleger und Grundbuchrichter nicht abgeholfen haben. Das Landgericht hat die als Beschwerde gegen die Verfügung des Rechtspflegers geltende Erinnerung durch Beschluß vom 17. Juli 1996 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit ihrer durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13. September 1996 eingelegten weiteren Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten ist statthaft, durch den Notar, der zwar keinen Eintragungseintrag gestellt, aber für die Beteiligte Erinnerung eingelegt hatte, formgerecht eingelegt (vgl. Kuntze in KEHE, Grundbuchrecht, 4. Aufl., § 80 Rdn. 14) und auch sonst zulässig (§§ 78, 80 GBO). Die Beteiligte ist zur Einlegung dieses Rechtsmittels schon deshalb befugt, weil ihre erste Beschwerde erfolglos geblieben ist (vgl. Kuntze in KEHE a.a.O., § 78 Rdn. 27).
Die somit zulässige weitere Beschwerde ist auch begründet, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 GBO, § 550 ZPO).
1.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Beschwerdeentscheidung nicht zu beanstanden. Das Landgericht war mit einer formgerecht erklärten und auch sonst zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten gegen eine nach § 71 Abs. 1 GBO anfechtbare Zwischenverfügung des Rechtspflegers gemäß § 18 Abs. 1 GBO befaßt. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten folgt aus ihrem Antragsrecht.
2.
In der Sache selbst unterliegt die amtsgerichtliche Verfügung durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Vorlage eines Erbscheins zur Berichtigung des Eigentümereintrags nicht notwendig ist. Zum Nachweis dafür, daß neben den in dem notariellen Testament vom 30. November 1971 aufgezählten Abkömmlingen keine weiteren „leiblichen und ehelichen Kinder” vorhanden sind, hätte hier anstelle des vom Grundbuchamt geforderten Erbscheins eine diesbezügliche eidesstattliche Versicherung der Beteiligten in öffentlicher Urkunde (§ 2356 Abs. 2 BGB) ausgereicht. Der Rechtspfleger hätte deshalb in seiner Zwischenverfügung auch diese Möglichkeit aufzeigen müssen, weil eine ordnungsgemäße Zwischenverfügung sämtliche Mittel oder W...