Entscheidungsstichwort (Thema)

im Grundbucheingetragenes Grundstück Gemarkung. Löschung eines Nacherbenvermerks

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Beschluss vom 15.08.1996; Aktenzeichen 2 T 296/96)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1)–6) vom 25. Juli 1996 wird die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin vom 23. Juli 1996 aufgehoben.

 

Tatbestand

I.

Das eingangs genannte Grundstuck war auf den Namen des 1981 verstorbenen Vaters der Beteiligten zu 1) und Großvaters der Beteiligten zu 4)–6) im Grundbuch eingetragen. Gemäß notariellem Testament vom 13.09.1976 ist die im Jahre 1931 geborene Beteiligte zu 1) nicht befreite Vorerbin nach ihrem Vater geworden. Zu Nacherben sind nach dem Wortlaut des Testamentes bestimmt: „Die beim Eintritt der Nacherbfolge lebenden Kinder meiner Tochter …, und zwar … und … sowie etwaige weitere Enkelkinder, die meiner Tochter … noch geboren werden sollten.” Aufgrund dieses Testaments ist das Eigentum an dem Grundstuck am 15.02.1982 auf die Beteiligte zu 1) als Vorerbin umgeschrieben worden. In Abteilung II des Grundbuchs ist gleichzeitig unter laufender Nummer 3 ein Nacherbenvermerk eingetragen worden, in dem es bezüglich der Person der Nacherben heißt, dies seien die Beteiligten zu 4–6 und „etwaige weitere Kinder, die der Vorerbin noch geboren werden”. Durch notariellen Kaufvertrag vom 06.10.1995 verkaufte die Beteiligte zu 1) das Grundstück an die Beteiligten zu 2) und 3) und verpflichtete sich, das Grundstuck von den Lasten in Abteilung II und III freizustellen. Die Beteiligten zu 4–6 stimmten als Nacherben dem Vertragsabschluß zu und bewilligten zu notarieller Urkunde die Löschung des Nacherbenvermerks. Unter dem 18.06.1996 beantragte der Notar die Eigentumsumschreibung und unter dem 12.07.1996 ergänzend die Löschung des Nacherbenvermerks in Abteilung II laufende Nummer 3.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat mit Zwischenverfügung vom 23.07.1996 die Ansicht vertreten, der vorgelegte Erbschein vom 16.02.1996, in dem es heißt: „Nacherben sind die beim Eintritt der Nacherbfolge lebenden Kinder der Vorerben, das sind zur Zeit: (… und …)”, reiche nicht aus, den Nachweis der endgültigen Nacherbfolge zu erbringen. Erforderlich sei die Vorlage eines Erbscheins, welcher die endgültige Nacherbfolge ausweise. Gegebenenfalls sei eine Pflegschaft gemäß § 1913 S. 2 BGB einzurichten oder der Nacherbenvermerk von den Beteiligten zu 2) und 3) zunächst zu übernehmen.

Mit Schriftsatz vom 25.07.1996 hat der Urkundsnotar namens der Beteiligten gegen die Verfügung vom 23.07.1996 Erinnerung eingelegt, der die Rechtspflegerin und der Grundbuchrichter nicht abgeholfen haben. Das Landgericht hat die als Beschwerde gegen die Verfügung der Rechtspflegerin geltende Erinnerung durch Beschluß vom 15.08.1996 zurückgewiesen.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer durch Schriftsatz des Notars vom 15.10.1996 beim Landgericht eingelegten weiteren Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten ist statthaft, formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§§ 78, 80 GBO). Die Beteiligten sind zur Einlegung dieses Rechtsmittels schon deshalb befugt, weil ihre erste Beschwerde erfolglos geblieben ist.

Die zulässige weitere Beschwerde ist auch begründet, weil die angefochtene Beschwerdentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 GBO, § 550 ZPO).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Beschwerdeentscheidung nicht zu beanstanden. Das Landgericht war mit einer formgerecht erklärten und auch sonst zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten gegen eine nach § 71 Abs. 1 GBO anfechtbare Zwischenverfügung der Rechtspflegerin gem. § 18 Abs. 1 GBO befaßt. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten folgt aus ihrem Antragsrecht.

Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg, weil das Grundbuchamt zu Unrecht die Löschung des Nacherbenvermerks von der Vorlage eines anderen Erbscheins der Vorerbin oder der Zustimmung eines für die Nacherben zu bestellenden Pflegers abhängig gemacht hat.

Da mehrere Personen als Nacherben berufen sind, ist zur vollständigen Löschung des Nacherbenvermerks die Bewilligung sämtlicher Nacherben erforderlich (vgl. BayObLG Rpfleger 1982, 277 und Demharter, GBO, 21. Aufl., § 51 Rn. 37 jeweils m.w.N.).

Das sind zunächst die Beteiligten zu 4) bis 6). Der Erblasser hat in seinem Testament die Beteiligten zu 4) bis 6) als Nachkommen der Beteiligten zu 1) namentlich zu Nacherben berufen. Sie sind als zur Zeit vorhandene Nachkommen im Grundbuch namentlich als Nacherben bezeichnet. Zur Löschung des sie betreffenden Nacherbenvermerks ist deshalb nur ihre Löschungsbewilligung oder ihre Zustimmungserklärung erforderlich (vgl. Senat OLGZ 1969, 406, 408 = Rpfleger 1969, 347, 348). Beides liegt vor. Die Frage, ob ein Nacherbe als unbekannter oder Ungewisser Beteiligter zu gelten hat, zu dessen Vertretung ein nach § 1913 BGB zu bestellender Pfleger zu berufen ist, hat das Grundbuchamt nur dann zu prüfen, wenn der Nacherbe nicht im Nacherbenverm...

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