Verfahrensgang

LG Bochum (Beschluss vom 22.01.1996; Aktenzeichen 7 T 11/96)

 

Tenor

Die weitere Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 112.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

In dem geschlossenen Grundbuch von … Band … Blatt … war seit dem 10.08.1931 der Prokurist … in … (im folgenden: Erblasser) eingetragen. Dieser errichtete am 08.12.1950 ein privatschriftliches Testament, das folgenden Wortlaut hat:

„Unter Aufhebung aller früheren Verfügungen von Todes wegen bestimme ich:

I.

Zur Vorerbin meines gesamten Nachlasses bestimme ich meine Ehefrau … geborene …, Sie soll von allen Beschränkungen befreit sein, von welchen das Gesetz eine Befreiung zuläßt.

II.

Zu Nacherben bestimme ich folgende Verwandt.

1.)

Drei Kinder meines verstorbenen Bruders … nämlich …

1/20

1/20

1/20

2.)

Vier Kinder meiner Schwester …, nämlich …

1/20

1/20

1/20

1/20

3.)

Zwei Kinder meines Bruders … nämlich …

1/20

1/20

4.)

Der Sohn meines Bruders … nämlich … in …

1/20

5.)

Die Tochter meiner Schwester … nämlich …

1/20

6.)

Die Tochter meines Bruders …, nämlich …

1/20

7.)

Die Kinder meines Schwagers … nämlich …

1/20

1/20

1/20

1/20

8.)

Meine Schwester …

2/20

9.)

Die Schwester meiner Frau …

1/20

10.)

Die Schwester meiner Frau …

1/20

zusammen

20/20

Alle Nacherben erhalten somit jeder den zwanzigsten Teil des beim Tode meiner Frau noch vorhandenen Vermögens mit Ausnahme meiner Schwester …, welche zwei zwanzigstel erhält.

III.

Der Nacherbefall tritt beim Tode meiner Frau ein.

IV.

Bei Fortfall eines Nacherben vor Eintritt des Nacherben treten an seine Stelle seine Abkömmlinge. Sind solche vorhanden, so wächst sein Anteil den übrigen Nacherben zu. Die Nacherben sollen auch als Ersatzerben gelten, falls meine Frau vor mir stirbt ode aus einem sonstigen Grund nicht zur Erbfolge gelant.

V.

Ich setze folgende Vermächtnisse aus, auf welche die Berechtigten beim Eintritt des Nacherbefalles Anspruch haben sollen, sodaß meine Frau als Vorerbin durch die Vermächtnisse nicht beschwert wird; sie soll über den gesamten Nachlaß wie eine befreite Vorerbin ohne Rücksicht auf Vermächtnisse verfügen dürfen.

a.

Den Haus u. Grundbesitz in … eingetragen im Grundbuch von …, Band … Blatt … vermache ich meinen Brüdern … und … als Gesamthandseigentum je zur Hälfte.

b.

Meine Schwester … vermache ich zum Voraus und ohne jede Anrechnung auf ihren Erbteil das Recht, lebenslänglich und ententgeltlich im Hause … Räume wie sie jetzt von ihr bewohnt werden, zu bewohnen. Sie erhält ferner das Recht, das Stück Gartenland, das jetzt von ihr genutzt wird, lebenslänglich unentgeltlich weiter zu benutzen. Das Vermächtnis ist im Grundbuch von …, Band … Blatt … sicher zu stellen.

c.

Die auf dem Hause … zu meinen eigenen Gunsten eingetragene Grundschuld von 10.000,– Reichsmark wird nach dem Tode meiner Frau gelöscht, so daß die Erben des Hauses, meine Brüder … und … nicht durch die Grundschuld belastet werden.

VI.

Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich meinen Bruder …, der aber nur im Nacherbefalle in Tätigkeit treten soll. Er soll für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung von fünf vom Hundert der Erbmasse vorweg erhalten. Weiteres habe ich nicht zu bestimmen.

Obiges Testament habe ich eigenhändig geschrieben und unterschreiben zu … am …”

Der Erblasser verstarb am …. Das Amtsgericht – Nachlaßgericht – Duisburg erteilte am 17.04.1956 einen Erbschein, in dem die Witwe des Erblassers, Frau …, als seine befreite Vorerbin sowie die in dem Testament des Erblassers zu Ziffer II. genannten Personen als Nacherben mit der Maßgabe ausgewiesen wurden, daß Nacherbfolge beim Tode der Vorerbin eintritt. Dem Erbschein entsprechend wurde am 21.7.1956 das Grundbuch mit der Maßgabe berichtigt, daß zugunsten der in dem Testament vom 08.12.1950 genannten Personen ein Nacherbenvermerk eingetragen wurde.

Frau … übertrug durch notariellen Vertrag vom 17.12.1959 die in dem oben genannten Grundbuch eingetragenen Grundstücke in realer Aufteilung auf die Brüder … und … des Erblassers, und zwar – wie es in dem Vertrag heißt. – zur vorzeitigen Erfüllung des ihnen in dem Testament des Erblassers ausgesetzten Vermächtnisses. Die Eigentumsumschreibung auf die Erwerber wurde jeweils am 02.05.1961 vorgenommen, wobei die hier betroffenen, an Herrn … übertragenen Grundstücke auf das neu angelegte Grundbuch von … Band … Blatt … übertragen wurden; der Nacherbenvermerk wurde übernommen. Die Vertragsbeteiligten hatten zwar ursprünglich im Zusammenhang mit der Eigentumsumschreibung beantragt, den Nacherbenvermerk zu löschen. Diesen Antrag hatten die Vertragsbeteiligten jedoch nicht mehr aufrechterhalten, nachdem dieser von dem Grundbuchamt durch eine Zwischenverfügung, mit der die Beibringung der Zustimmung der Nacherben verlangt wurde, beanstandet worden war und die hiergegen gerichtete Beschwerde durch Beschluß des Landgerichts Bochum vom 25.01.1961 (7 T 428/60) zurückgewiesen worden war.

Herr … verstarb am … und wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Bochum vom 02.0...

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