Leitsatz (amtlich)
1. Hat anstelle des an sich zuständigen Prozessgerichts das Wohnungseigentumsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden, ist die Entscheidung anfechtbar, aber nicht nichtig.
2. Gleiches gilt, wenn im Wohnungseigentumsverfahren eine Entscheidung gegen einen Beteiligten ergangen ist, der nicht verfahrensfähig ist.
Normenkette
WEG § 43; GVG § 17a; ZPO § 579
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 19.07.2004; Aktenzeichen 1 T 8294/04) |
AG München (Aktenzeichen 484 UR II 1353/03) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG München I vom 19.7.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.727,23 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Reihenhauses, das über die Antragsgegner, die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage sind, mit Heizenergie und Warmwasser versorgt wird. Im vorausgehenden Verfahren machten die Antragsgegner ggü. dem Antragsteller Rückstände aus den Jahresabrechnungen 1998 bis 2000 geltend. Mit Beschluss des AG - Wohnungseigentumsgericht - vom 15.4.2002 wurde der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegner 1.312,38 EUR nebst Zinsen ab Zustellung zu zahlen. Ferner wurde beschlossen, dass der jetzige Antragsteller und damalige Antragsgegner die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten zu tragen hat. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.6.2002 wurden die aufgrund der Entscheidung vom 15.4.2002 zu erstattenden Kosten auf 414,85 EUR festgesetzt. Gegen keine der beiden Entscheidungen wurde ein Rechtsmittel eingelegt.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hält den Beschluss des AG - Wohnungseigentumsgericht - vom 15.4.2002 für nichtig, da anstelle des an sich zuständigen Prozessgerichts das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden habe. Darüber hinaus sei der jetzige Antragsteller bereits damals geschäfts- und prozessunfähig gewesen. Das Gericht im vorausgehenden Verfahren hätte aufgrund der vom damals anwaltlich nicht vertretenden Antragsteller eingereichten Schriftsätze Anlass gehabt, dies zu überprüfen. Zudem hätte der Antragsteller nachgewiesen, dass er zu 100 % schwerbehindert sei.
Der Antragsteller hat beim AG beantragt, festzustellen, dass die Beschlüsse vom 15.4.2002 und vom 12.6.2002 "wirkungslos" sind. Er hat ferner beantragt, den Antragsgegnern gesamtverbindlich die Kosten dieses Verfahrens, die Kosten des vorangegangenen Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Zwangsvollstreckung und der Abwehr hiergegen aufzuerlegen. Das AG - Wohnungseigentumsgericht - hat den Antrag durch Beschl. v. 26.3.2004 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er in erster Linie eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Verweisung an das AG - Prozessgericht - begehrt hat, hilfsweise eine Entscheidung gem. den früher gestellten Anträgen. Das LG hat die sofortige Beschwerde insgesamt zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller den Hauptsachebetrag von 1.312,38 EUR bezahlt.
II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das LG hat ausgeführt: Die im Hauptsacheantrag begehrte Verweisung an das Prozessgericht könne in der Beschwerdeinstanz entsprechend § 17a Abs. 5 GVG nicht mehr erfolgen. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag habe das AG stillschweigend seine Zuständigkeit als Wohnungseigentumsgericht bejaht. Der Antragsteller habe trotz der Bezeichnung der Beteiligten als "Kläger" und "Beklagte" die Verfahrenszuständigkeit des Erstgerichts nicht gerügt. Die lediglich "vorsorgliche" Stellung eines Verweisungsantrags stelle keine Rüge dar.
Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei zwar entgegen der Auffassung des Erstgerichts zulässig. Er sei aber letztlich nicht begründet. Der Beschluss des AG vom 15.4.2002 sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss seien nicht wirkungslos. Das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit habe hier zwar trotz Zuständigkeit des Prozessgerichts zur Sache entschieden. Diese Entscheidung sei aber in Rechtskraft erwachsen und nicht nichtig. Das Verfahren in Wohnungseigentumssachen sei ohnehin ein sog. echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und dem Verfahren nach der ZPO vielfach angenähert. Auch wenn der Feststellungsantrag entgegen der Auffassung des AG nicht unzulässig, sondern unbegründet sei, müsse es wegen des Verbots der Schlechterstellung bei der erstgerichtlichen Entscheidung bleiben.
2. Das zulässige Rechtsmittel hat i.E. keinen Erfolg.
a) Der Senat behandelt die Rechtsbeschwerde als zulässig.
aa) Das Rechtsmittel ist nicht deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil der Antragsteller möglicherweise nicht verfahrensfähig ist. Zwar ist die Verfahrens- bzw. Prozess...