Leitsatz

Zur Gerichtszuständigkeit und Verfahrensfähigkeit

 

Normenkette

§ 43 WEG; § 17 a GVG; § 579 ZPO

 

Kommentar

  1. Hat anstelle des an sich zuständigen Prozessgerichts das Wohnungseigentumsgericht als Gericht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden, ist die Entscheidung anfechtbar, aber nicht nichtig.
  2. Gleiches gilt, wenn im Wohnungseigentumsverfahren eine Entscheidung gegen einen Beteiligten ergangen ist, der nicht verfahrensfähig ist.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 08.06.2005, 2Z BR 157/04BayObLG v. 8.6.2005, 2Z BR 157/04

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