Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 22/87)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 6781/87)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. November 1987 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Geschäftswert für alle drei Rechtszüge wird auf je 10.000.– DM festgesetzt. Insoweit werden der Beschluß des Landgerichts und der Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 24. August 1987 abgeändert

 

Gründe

I.

Der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu 2 und die übrigen Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Das Sondereigentum des Antragstellers besteht aus einer Wohnung im ersten Obergeschoß, das der Antragsgegnerin zu 2 aus einer Gaststätte mit Nebenräumen im Erdgeschoß. Durch Bescheid der Stadt Nürnberg wurde dem Antragsgegner zu 1 als Betreiber der Gaststätte 1981 aufgegeben, die Küchenabluft über dem First ins Freie abzuführen sowie über sämtlichen Kochstellen Dunstabzugshauben anzubringen und an einen gemeinsamen Abzugskanal anzuschließen. Die Antragsgegner kamen der Aufforderung nach und leiteten mit einem Überdruckgebläse den Küchendunst durch einen der beiden gemeinschaftlichen Kamine des Hauses. Der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister stimmte dieser Lösung unter der Voraussetzung zu, daß die Anschlußöffnungen in den oberen Stockwerken zugemauert werden

Am 8.7.1982 faßte die Wohnungseigentümerversammlung folgenden Beschluß:

„Für die Installation eines Dunstabzugs in der Küche der Gastwirtschaft zur Verhinderung der Geruchsbelästigung im Hause wird im Einvernehmen mit dem Schornsteinfeger ein Kamin freigestellt. Dazu ist es erforderlich, daß die beiden Ölöfen im ersten und dritten Stock an dem anderen vorhandenen Kamin angeschlossen werden.”

Mit Schreiben vom 11.2.1987 beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht, den Antragsgegnern zu untersagen, den Dunst aus ihrer Gaststätte in den gemeinschaftlichen Kamin der Wohnanlage einzuleiten. Er machte geltend, er könne seine Wohnung infolge der Nutzung des Kamins durch die Gaststätte nicht voll nutzen, da einer der beiden vorhandenen Kamine blockiert werde und er deswegen ein Zimmer und die Küche nicht heizen könne.

Durch Beschluß vom 24.8.1987 hat das Amtsgericht dem Antrag lediglich gegen die Antragsgegnerin zu 2 stattgegeben und den gegen den Antragsgegner zu 1 gerichteten als unzulässig abgewiesen, weil er nicht Wohnungseigentümer ist.

Die Antragsgegnerin zu 2 legte sofortige Beschwerde ein. Sie machte geltend, daß ihr die Nutzung des gemeinschaftlichen Kamins für den Dunstabzug gestattet worden sei und legte erstmals den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 8.7.1982 vor. Das Landgericht hat am 25.11.1987 den Beschluß des Amtsgerichts abgeändert und den Antrag auch gegen die Antragsgegnerin zu 2 abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Antragsteller könne der Antragsgegnerin zu 2 die Nutzung des Kamins für die Abführung des in ihrer Gaststätte entstehenden Küchendunstes nicht untersagen, da die Wohnungseigentümer ihr diese Nutzung am 8.7.1982 ausdrücklich gestattet hätten. Der Eigentümerbeschluß sei eindeutig dahin zu verstehen, daß der Anschluß der in der Gaststätte zu installierenden Dunstabzugshauben an den Kamin habe gestattet werden sollen. Etwas anderes könne nicht gemeint gewesen sein, da es ohne einen Anschluß an den Kamin nicht erforderlich gewesen wäre, den Kamin freizumachen und die Ölöfen an dem anderen vorhandenen Kamin anzuschließen. Der Beschluß sei nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Monatsfrist angefochten worden; deshalb sei er für die Miteigentümer verbindlich geworden. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Beschlusses seien nicht gegeben. Der Beschluß halte sich im Rahmen der Zuständigkeit der Versammlung und enthalte keinen Eingriff in das Sondereigentum. Er sei daher gültig.

2. Die Entscheidung des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler auf (§ 27 FGG, § 550 ZPO). Ein Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 BGB) wird zutreffend verneint, weil der Antragsteller zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB).

a) Der Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer vom 8.7.1982 ist wirksam. Er ist weder nichtig noch gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG für ungültig erklärt worden (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG); denn ein Antrag gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG ist von keinem der Beteiligten gestellt worden. Der Beschluß bindet die überstimmte Mehrheit auch dann, wenn Einstimmigkeit notwendig gewesen wäre (BGHZ 54, 65/69). Es kann daher offenbleiben, ob alle Wohnungseigentümer hätten zustimmen müssen. Eine Nichtigkeit des Beschlusses hat das Landgericht zutreffend verneint. Es ist kein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) oder gegen ein gesetzliches Ver...

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