Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Antrag auf Rechnungslegung

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 226/87)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 1700/88)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Mai 1988 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller in hat die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

III. Der Geschäftswert wird für alle drei Rechtszüge auf jeweils 5 400 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin, die Antragsgegnerin Verwalter der Wohnanlage. Bis zum 27.11.1984 war die Antragstellerin Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, von da an eine von den Wohnungseigentümern bestellte Rechnungsprüferin. Die Wohnungseigentümer haben für das Geschäftsjahr 1983/84 am 27.11.1984 einstimmig und für das Geschäftsjahr 1984/85 am 9.12.1985 mit Mehrheit „der Verwaltung und der Rechnungsprüfung” Entlastung erteilt.

Die Antragstellerin beanstandet bei der Jahresabrechnung für 1984/85 einen „Fehlbetrag”. Sie behauptet, in dieser Abrechnung sei ein fingierter Betrag als „Öleinlage” eingesetzt und auch die Jahresabrechnung 1985/84 sei mangelhaft. Die Antragstellerin beantragt Rechnungslegung über die Wirtschaftsjahre 1983/84 und 1984/85.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und beruft sich darauf, daß in den Wohnungseigentümerversammlungen vom 27.11.1984 und vom 9.12.1985 die Verwaltung entlastet worden sei. Diese Beschlüsse seien auch nicht angefochten worden.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 8.2.1988 den Antrag abgewiesen, der Antragsteller in die Gerichtskosten auferlegt, von einer Kostenerstattungsanordnung abgesehen und den Geschäftswert auf 6 000 DM festgesetzt. Die Antragstellerin hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren vor dem Amtsgericht gestellten Antrag weiterverfolgt hat. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 13.5.1988 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, der Antragstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens überbürdet, Erstattung der außergerichtlichen Kosten angeordnet, und den Geschäftswert für beide Instanzen auf je 10 800 DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 45 Abs. 1 WEG; § 29 Abs. 1 Sätze 1, 2, Abs. 2 und 4, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 FGG), aber in der Hauptsache unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Antragstellerin könne schon deswegen keine weitere Rechnungslegung verlangen, weil durch den nicht angefochtenen Entlastungsbeschluß die Antragsgegnerin von der Pflicht entbunden worden sei, weitere Erklärungen über solche Vorgänge abzugeben, die entweder bei der Beschlußfassung bekannt oder erkennbar waren. Entsprechendes gelte für die Auskunftsansprüche. Es komme daher für die Entscheidung nicht darauf an, ob die Antragstellerin in ausreichendem Maße die Belege einsehen konnte. Infolge der Entlastung könne die Antragsgegnerin auch nicht durch Mehrheitsbeschluß gezwungen werden, Rechnung zu legen. Daher sei es bedeutungslos, warum ein solcher Beschluß nicht zustandegekommen sei. Solche Einwendungen, welche gegen bestimmte Jahresabrechnungen gerichtet sind, müßten dadurch geltend gemacht werden, daß der Eigentümerbeschluß über die Entlastung und die Genehmigung der Jahresabrechnung angefochten werde. Später könnten nur solche Ansprüche erhoben werden, deren Voraussetzungen erst nachträglich bekannt geworden seien. Dies treffe nicht zu, weil die Antragstellerin selbst vortrage, daß sie ihre Beanstandungen bereits seit der Jahresabrechnung 1984/85 erhebe.

2. Das Landgericht hat im wesentlichen richtig entschieden. Ihm sind zwar Rechtsfehler unterlaufen (§ 27 Satz 2 FGG, § 550 ZPO); seine Entscheidung beruht aber nicht darauf (§ 27 Satz 1 EGG), weil das Landgericht auch ohne diese Rechtsfehler zu keiner anderen Entscheidung als zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde hätte gelangen müssen (§ 27 Satz 2 FGG; § 563 ZPO).

a) Zutreffend hat das Landgericht einen Anspruch der Antragstellerin auf Rechnungslegung verneint.

aa) Ein solcher Anspruch könnte zwar neben den §§ 666, 675, 259 BGB (BGHZ 59, 58/61) aus § 28 Abs. 4 WEG gegen die Antragsgegnerin bestehen, weil der Verwalter „jederzeit” verpflichtet ist, Rechnung zu legen. Diese Pflicht besteht aber nur aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer und nur gegenüber diesen, nämlich den Wohnungseigentümern in ihrer Gesamtheit. Das folgt aus § 432 BGB (BayObLGZ 1972, 161/166 m.w. Nachw.; KG WuM 1987, 100/101 für Auskunftsansprüche). Einem einzelnen Wohnungseigentümer steht hingegen in der Regel kein Anspruch aus § 28 Abs. 4 WEG dahingehend zu, daß Rechnung an ihn allein gelegt werde; sonst würde das Gesetz hierfür nicht einen Mehrheitsbeschluß vorsehen.

bb) Die Antragstellerin kann auch nicht aufgrund des § 21 Abs. 4 WEG Rechnungslegung verlangen. Eine solc...

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