Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Verfahrensgang
LG Kempten (Beschluss vom 26.08.1985; Aktenzeichen 4 T 1368/84) |
AG Kempten (Aktenzeichen UR II 13/84) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 2, 3, 7, 11, 13, 14, 15, 16, 20, 21, 23 und 24 gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26. August 1985 und die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsteller werden zurückgewiesen.
II. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsteller 1/10, die zu I genannten Antragsgegner 9/10 – je gesamtschuldnerisch – zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 37.195 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darum, wer die Kosten für die Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung der Abwasserhebeanlage des Hauses, dessen Wohnungseigentümer sie sind, zu tragen hat.
Die Antragsteller sind als Miteigentümer zu je 1/3-Anteil Eigentümer der Teileigentumseinheiten Nr. 28 und 29, die in der Teilungserklärung als Kellerräume bezeichnet sind. Die Bauträgerfirma L. gestaltete diese damals noch ihr gehörenden Räume (ebenso wie die benachbarten Kellerräume Nr. 30 und 31) zu Wohnungen um. In diesem Zusammenhang faßten die Wohnungseigentümer am 25.7.1970 einstimmig einen Beschluß, der unangefochten blieb und in der Niederschrift über die Eigentümerversammlung wie folgt wiedergegeben ist:
Für den Fall, daß die Firma L. das Teileigentum … verkauft, stimmt die Wohnungseigentümerversammlung der Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum zu.
Die Pumpenanlage müßte in diesem Fall in den Wartungs-, Unterhaltungs- und Erneuerungskosten auf die Erwerber übergehen.
Die Hebeanlage (Pumpenanlage) hatte zunächst der Entwässerung des gesamten Gebäudes gedient. Im Jahr 1969 war das Gebäude an die öffentliche Kanalisation angeschlossen worden. Von da an wurde die Hebeanlage nur noch für die Entwässerung der Kellerräume und für die Abführung des Regenwassers von einem Teil des Daches benötigt. Über den Umfang des Anteils des Dach-Regenwassers und die Nützlichkeit der Einleitung dieses Wassers für die Beseitigung der Kellerabwässer streiten die Beteiligten; die Antragsgegner haben vorgetragen, seit April 1985 sei die Leitung vom Dach nunmehr ganz abgetrennt.
Die Antragsteller haben die Teileigentumseinheiten am 2.3.1973 von einem Dritten gekauft, der sie seinerseits von der Firma L. erworben hatte. Im Kaufvertrag vom 2.3.1973 heißt es (Abschnitt XIV 7), daß der Erwerber „die Kosten der Wartung der vorhandenen Pumpe” übernimmt.
Das Amtsgericht hat mit insoweit unangefochten gebliebenem Beschluß vom 28.6.1984 festgestellt, daß die Hebeanlage im gemeinschaftlichen Eigentum aller Wohnungseigentümer steht und daß die Antragsteller zur Tragung der Wartungskosten verpflichtet sind.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 26.8.1985, teilweise in Abänderung diesbezüglicher Teile des amtsgerichtlichen Beschlusses, den Feststellungsantrag der Antragsgegner, daß die Antragsteller sämtliche Unterhaltungs-, Reparatur- und Erneuerungskosten der Hebeanlage zu tragen haben, abgewiesen; außerdem hat es sowohl den Antrag der Antragsgegner auf Zahlung von 13.383,57 DM nebst Zinsen als auch den Antrag der Antragsteller auf Zahlung von 3.812,39 DM abgewiesen. Antragsgegner und Antragsteller hatten ihre Zahlungsanträge jeweils damit begründet, sie hätten diese Beträge für Reparaturen (die Antragsteller z.T. auch für Strom) verauslagt und die Gegenseite müsse diese Kosten tragen.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsgegner ihre Anträge, mit der Anschlußbeschwerde die Antragsteller den Zahlungsantrag in Höhe von (nur noch) 3.076,45 DM weiter.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Ausgangspunkt sei, daß die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich die Kosten der Hebeanlage tragen müßten, weil sie gemeinschaftliches Eigentum sei. Abweichungen hiervon bedürften einer Vereinbarung. Eine solche sei nicht getroffen. Auch der Eigentümerbeschluß vom 25.7.1970 begründe keine andere Regelung, wiewohl er unangefochten geblieben sei. Denn er besage seinem Inhalt nach nicht, daß durch ihn der Verteilungsschlüssel bezüglich der Instandhaltungs- und Erneuerungskosten geändert werden sollte. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, daß die rechtliche Beachtlichkeit von solchen Beschlüssen ähnlich wie bei der Gültigkeit von Gesetzen von Mindesterfordernissen inhaltlicher Klarheit und Bestimmtheit abhängig gemacht werden müsse.
Auch die Billigkeit erfordere nicht, daß die Antragsteller die Kosten allein tragen müßten. Zumindest im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer sei ein Teil des Daches noch über die Hebeanlage entwässert worden. Zum anderen sei die Anlage in ihrer Größe für das gesamte Gebäude ausgelegt worden und dementsprechend groß seien die Unterhaltungs- und Erneuerungskosten; müßten die Antragsteller diese Kosten allein tragen, stünde dies in krassem Mißverhältnis zu dem von ihnen...