Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Forderung

 

Verfahrensgang

AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 62/86)

LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 1416/88)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 19. Dezember 1988 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 8. März 1988 in Nr. I aufgehoben und in Nr. II neu gefaßt wird.

II. Die Antragsgegner werden verpflichtet, an die Antragsteller zu 2 und 3 insgesamt 2.652,75 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 5.10.1988 zu bezahlen. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.

III. Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.652,75 DM festgesetzt. Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Landgericht wird in Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Landgerichts Augsburg vom 19. Dezember 1988 auf 2.652,75 DM festgesetzt. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht Augsburg wird der Geschäftswert in Abänderung der Nr. IV des Beschlusses vom 8. März 1988 für die Zeit bis 11. Mai 1987 auf 5.631,61 DM und ab 12. Mai 1987 auf 2.652,75 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Eigentümer einer aus zwei Häusern bestehenden Wohnanlage; die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. Den Antragstellern zu 2 und 3 gehört die Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoß links, der früheren Antragstellerin zu 1 die Wohnung Nr. 2 im Erdgeschoß rechts des Anwesens … 27 a. Diesen beiden Wohnungen ist jeweils eine Terrasse vorgelagert, deren Größe 85,29 m² bzw. 70,5 m² beträgt. Diese Terrassen befinden sich auf dem Dach der zur Wohnanlage gehörenden acht Garagen, die an das Haus … 27 a angebaut sind und teilweise in dessen Untergeschoß hineinragen. Nachdem Oberflächenwasser in die Garagen eingedrungen war, haben die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 12.3.1986 zum TOP 4 betreffend die „Terrassensanierung Haus 27 a” beschlossen, der Fa. G. als dem preisgünstigsten Anbieter den Auftrag zu erteilen. Diese Firma unterbreitete der Verwalterin am 20.6.1986 ein Nachtragsangebot, welches die Lieferung und das Verlegen von Betonplatten als zusätzliche Leistungen vorsah. Dieses Angebot wurde in der Eigentümerversammlung vom 30.6.1986 als TOP 2 behandelt. Im Protokoll ist hierzu vermerkt:

„Frau H. legt … ein Nachtragsangebot … vor, da sich bei Beginn der Sanierungsarbeiten herausgestellt hat, daß die Terrassenplatten festbetoniert sind und durch das Aufnehmen beschädigt werden. Das Nachtragsangebot beträgt für die Lieferung und Verlegung neuer Platten DM 4.758,71. Die Verwaltung bittet die Eigentümergemeinschaft um Finanzierungsvorschläge und stellt den

Antrag:

die Mehrkosten für die Lieferung und Neuverlegung der Terrassenplatten werden anteilmäßig von der Eigentümergemeinschaft getragen.

Beschluß:

6 Neinstimmen 743.000

2 Stimmenthaltungen 257.000 (… Eigentümer der Terrassen)

somit wurde der Antrag abgelehnt.

Herr P. und … L. haben der Verwaltung zugesagt, eine schriftliche Einverständniserklärung innerhalb von acht Tagen abzugeben, daß die Lieferung und Verlegung der Terrassenplatten zu ihren Lasten gehe und so die Sanierungsarbeiten vorgenommen werden können.”

Vor dem Amtsgericht haben zunächst die Antragsteller zu 1 bis 3 beantragt, den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 30.6.1986 für ungültig zu erklären sowie festzustellen, daß die Wohnungseigentümer verpflichtet seien, die Mehrkosten für die Lieferung und Neuverlegung der Platten auf den Terrassen ihrer Wohnungen zu tragen. Ferner haben sie beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung von 4.758,70 DM zu verpflichten. Nachdem die Fa. G. ihre Arbeiten beendet sowie den Antragstellern für das Liefern und Verlegen der Platten insgesamt 5.631,61 DM in Rechnung gestellt hatte, ist der Zahlungsantrag auf diesen Betrag erhöht worden. Die Antragstellerin zu 1 hat schließlich die ihr in Rechnung gestellte Summe selbst bezahlt und am 12.5.1987 ihre Anträge zurückgenommen. Nunmehr haben die Antragsteller zu 2 und 3 beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung von 2.652,75 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verpflichten. Sie haben damit den auf die Terrasse ihrer Wohnung entfallenden Rechnungsbetrag abzüglich des ihrer Miteigentumsquote entsprechenden Eigenanteils geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme und Beiziehung der Grundakten mit Beschluß vom 8.3.1988 unter Nr. I den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 30.6.1986 zu TOP 2 für ungültig erklärt und unter Nr. II die Antragsgegner verpflichtet, an die Antragsteller zu 2 und 3 den Betrag von 2.652,75 DM nebst 4 % Zinsen seit 22.7.1986 zu bezahlen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist durch Beschluß des Landgerichts vom 19.12.1988 zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist teilweise begründet.

1. Das L...

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