Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 51/87)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 9242/87)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Verwalters gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Juli 1989 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1 und 3 der Versammlung vom 20. Februar 1987 richtet. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde als unzulässig verworfen.

II. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Verwalter. Er hat den Antragstellern die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 91.783,93 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Eigentümer einer Wohn- und Teileigentumsanlage; der weitere Beteiligte ist der Verwalter. In der Eigentümerversammlung vom 20.2.1987 haben die Wohnungs- und Teileigentümer u. a. beschlossen, die Abrechnung für das Jahr 1986 zu genehmigen (TOP 1), dem Verwalter Entlastung zu erteilen (TOP 2) und die für das Jahr 1987 veranschlagten Vorauszahlungen zu genehmigen (TOP 3). Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, diese und weitere Eigentümerbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 4, 6 und 7 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Anträge durch Beschluß vom 5.11.1987 abgewiesen, die Antragsteller haben sofortige Beschwerde eingelegt. Vor dem Landgericht haben die Beteiligten hinsichtlich der zu den Tagesordnungspunkten 4 und 7 gefaßten Beschlüsse die Hauptsache für erledigt erklärt. Hinsichtlich des Eigentümerbeschlusses zu TOP 6 haben die Antragsteller ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 4.5.1988 die Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu TOP 1, TOP 2 und TOP 3 für ungültig erklärt. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 bis 5 ist diese Entscheidung durch Beschluß des Senats vom 27.1.1989 (BReg. 1 b Z 25/88, WE 1990, 62/63) wegen verfahrensrechtlicher Mängel aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden. In der Folgezeit haben die Beteiligten auch hinsichtlich des Eigentümerbeschlusses zu TOP 2 die Hauptsache für erledigt erklärt. Nunmehr hat das Landgericht durch Beschluß vom 21.7.1989 den Eigentümerbeschluß zu TOP 1 hinsichtlich einzelner Punkte der Jahresgesamtabrechnung 1986 sowie hinsichtlich der Einzelabrechnungen für ungültig erklärt. Ferner hat es den Eigentümerbeschluß zu TOP 3 (Genehmigung des Wirtschaftsplans 1987) für ungültig erklärt. Von den Gerichtskosten sämtlicher Rechtszüge einschließlich des vorangegangenen Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das Landgericht 3/5 den Antragstellern und 2/5 den Antragsgegnern zu 1 bis 5 auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher. Kosten ist nicht angeordnet worden. Gegen diese Entscheidung hat der Verwalter zur Niederschrift des Amtsgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er beantragt, die Beschwerdeentscheidung aufzuheben; soweit das Landgericht der Beschlußanfechtung stattgegeben hat, und die gerichtlichen sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens den Antragstellern aufzuerlegen. Die Antragsteller treten dem Rechtsmittel entgegen. Die Antragsgegner haben sich nicht geäußert.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Verwalters ist nur zum Teil zulässig.

a) Soweit sich das Rechtsmittel gegen die teilweise Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 1 (Jahresabrechnung) und die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 3 (Wirtschaftsplan) richtet, ist es zulässig. Im Verfahren über die Ungültigerklärung eines Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ist der Verwalter Beteiligter (§ 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG). Daraus folgt seine Beschwerdeberechtigung (BayObLGZ 1965, 283/285 und BayObLG Beschluß vom 3.7.1986 BReg. 2 Z 94/85; Jansen FGG 2. Aufl. § 20 Rn. 72; Soergel/Stürner BGB 12. Aufl. § 45 WEG Rn. 1 a m.w.Nachw.). Auch soweit die Beschwerdeberechtigung des Verwalters von einer Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung (§ 43 Abs. 1 WEG, § 20 Abs. 1 FGG) abhängig gemacht wird (Palandt/Bassenge BGB 49. Aufl. § 45 WEG Anm. 1 b m.w.Nachw.), ist diese Voraussetzung hier gegeben, weil der Verwalter die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan aufgestellt hat, die beide Gegenstand der angefochtenen Eigentümerbeschlüsse sind.

b) Soweit der Verwalter eine Abänderung des landgerichtlichen Kostenausspruchs beantragt, richtet sich sein Rechtsmittel auch gegen eine isolierte Kostenentscheidung im Sinn von § 20 a Abs. 2 FGG, weil das Landgericht auch über die Kosten jener Anträge auf Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen entschieden hat, zu denen wegen Erledigung der Hauptsache oder Zurücknahme der Beschwerde eine Sachentscheidung nicht ergangen ist (BayObLG WE 1989, 209; Jansen Rn. 14, Keidel/Zimmermann FGG 12. Aufl. Rn. 8, jeweils zu § 20 ...

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