Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Ver- und Entsorgungsleitungen als Sondereigentum
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 01.04.1987; Aktenzeichen 13 T 881/86) |
AG Nürnberg (Entscheidung vom 03.01.1986; Aktenzeichen 1 UR II 8/85) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners werden die Beschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. April 1987 und des Amtsgerichts Nürnberg vom 3. Januar 1986 in der Hauptsacheentscheidung und im Ausspruch über die Gerichtskosten dahin abgeändert, daß der Antragsgegner lediglich die Warmwasserleitung zu beseitigen hat und daß von den Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszugs der Antragsteller 3/4 und der Antragsgegner 1/4 zu tragen haben.
II. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4 zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt und für den ersten Rechtszug, insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts, auf 10 000 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer im Jahr 1979 gegründeten Gemeinschaft. Dem Antragsgegner gehört ein im Erdgeschoß gelegenes Teileigentum, das als Gaststätte genutzt wird. Unter den Toilettenräumen der Gaststätte liegt der im Sondereigentum des Antragstellers stehende Keller. Durch diesen läuft das der Entsorgung der Wohnanlage dienende Abwasserfallrohr. Der Antragsteller hat sein Wohnungseigentum im Frühjahr 1981 erworben und im Herbst 1981 bezogen.
Der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner habe in den Jahren 1980/1981 anläßlich der Erneuerung der Gaststätte in seinem Keller Wasser- und Abwasserleitungen verlegt und letztere an das Abwasserfallrohr angeschlossen. Der Antragsgegner trägt vor, er habe lediglich vorhandene Leitungen durch neue ersetzt.
Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zur Beseitigung aller Leitungen in seinem Keller mit Ausnahme des Fallrohrs zu verpflichten. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 3.1.1986 unter Abweisung des Antrags im übrigen den Antragsgegner verpflichtet, folgende Rohrleitungen zu beseitigen:
- die Warmwasserleitung sowie die Kupferrohre der Kaltwasserleitung;
- die an der Außenwand quer durch den Raum verlaufende SML-Leitung DM 100 des Herren-WC;
- die Entwässerungsleitung des Damen-WC's und die Entwässerungsleitung DN 50 der beiden Waschtische im Damen-WC.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 1.4.1987 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Amtsgericht und Landgericht haben dem Antragsgegner die Gerichtskosten auferlegt und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen. Ferner haben sie den Geschäftswert je auf 5 000 DM festgesetzt. Gegen den Beschluß des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Dahingestellt bleiben kann, ob die Behauptung des Antragsgegners zutrifft, das Landgericht habe in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, daß es vor einer Entscheidung noch einen Augenschein einnehmen werde. Der Antragsgegner hält die ohne vorherige Durchführung eines Augenscheins und ohne entsprechenden Hinweis getroffene Entscheidung für eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Selbst wenn in diesem Zusammenhang ein Verfahrensfehler vorliegen sollte, kann ein Beruhen der Entscheidung des Landgerichts darauf ausgeschlossen werden. Es ist nämlich weder ersichtlich noch vom Antragsgegner vorgetragen worden, was für Erkenntnisse ein Augenschein des Landgerichts hätte erbringen können oder was der Antragsgegner noch vorgetragen hätte, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, daß ohne vorherigen Augenschein entschieden wird.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält nur zum Teil der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Landgericht hat zunächst auf die Entscheidung des Amtsgerichts Bezug genommen. Dort ist ausgeführt, der Antragsteller müsse zwar bereits bei Begründung des Wohnungseigentums in seinem Keller vorhandene Leitungen dulden. Andererseits hätte aber der Antragsgegner bei Erneuerungsarbeiten eine solche Verlegung wählen müssen, die den Antragsteller als Sondereigentümer möglichst wenig beeinträchtigt. Der Sachverständige habe ausgeführt, es wäre möglich gewesen, die Leitungen so zu verlegen, daß ein erheblicher Teil der jetzt vorhandenen Leitungen entfallen wäre. Daß nicht nur vorhandene Rohre ausgetauscht, sondern die Anlage der Leitungen zumindest in Teilen verändert worden sei, ergebe sich aus der Zeugenaussage und den Lichtbildern. Die erneuerten Rohre seien jedenfalls zum Teil anders als früher verlegt worden. Die betroffenen Leitungen habe der Antragsgegner zu beseitigen.
Ergänzend hat das Landgericht ausgeführt, der Antragsteller hätte die Leitungen zu dulden, wenn sie nur so wie geschehen hätten verlegt werden können und anders der Antragsgegner sein Teileigentum nicht nutzen könnte. Der Sa...