Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Verwirkung eines Anspruchs auf Beseitigung einer ungenehmigten baulichen Veränderung
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 17/86) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 4381/86) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. September 1987 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungs- und Teileigentümer in einer Wohnanlage mit 15 Wohnungen. Den Antragsgegnern gehört neben einer Wohnung im Erdgeschoß ein Teileigentum im Dachgeschoß, das in der Teilungserklärung als „Teileigentum an der Dachkammer …, mit einer Gesamtwohnfläche von 16,52 m², bestehend aus: ein Zimmer” beschrieben ist. In dieser Dachkammer ist ein WC eingebaut, dessen Abflußleitung durch die Wand der Kammer über einen gemeinschaftlichen Gang an die gemeinschaftliche Falleitung angeschlossen ist.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner auf Beseitigung des in der Dachkammer eingebauten WC's in Anspruch, nachdem er mit seinem Begehren, von den übrigen Wohnungseigentümern die Zustimmung zum Einbau eines WC's in seiner Dachkammer zu erwirken, im Verfahren 1 UR II 42/83 des Amtsgerichts Nürnberg abgewiesen worden war.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Beseitigung des WC's der Antragsgegner mit Beschluß vom 12.5.1986 abgewiesen. Das Landgericht hatte zunächst die sofortige Beschwerde des Antragstellers dagegen zurückgewiesen. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluß vom 6.8.1987 (BReg. 2 Z 51/87) den Beschluß des Landgerichts wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zu erneuter Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Landgericht nunmehr mit Beschluß vom 28.9.1987 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Antragsgegner zur Entfernung des WC's in ihrer Dachkammer Nr. 17 verpflichtet. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Beseitigung des WC's in der Dachkammer der Antragsgegner, da es sich dabei um eine bauliche Veränderung handele, die ohne Zustimmung aller Wohnungseigentümer nach Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft durchgeführt worden sei. Diese bauliche Veränderung beeinträchtige den Antragsteller und die übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG zulässige Maß hinaus, weil die Dachkammer mit WC intensiver nutzbar sei als ohne diesen Einbau. Der Antragsteller habe seinen Beseitigungsanspruch auch nicht verwirkt Es sei nämlich nicht auszuschließen, daß er den Beseitigungsantrag nur deshalb nicht früher gestellt habe, weil ihm früher nicht klar gewesen sei, daß ihm ein Beseitigungsanspruch gegen die Antragsgegner zustehe. Daß er das Vorhandensein des WC's schon lange gekannt habe und sich in der Vergangenheit nie darüber beschwert habe, könne den Verwirkungseinwand nicht begründen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Beseitigungsanspruch ist aus § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB begründet (BayObLG NJW-RR 1986, 178).
a) Der Einbau eines WC's in der Dachkammer stellte eine ohne Zustimmung aller Wohnungseigentümer unzulässige bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG dar, weil damit vor allem ein Eingriff in die im Gemeinschaftseigentum stehende Trennwand und in die gemeinsame Falleitung verbunden war. Wie das Landgericht im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 4.7.1985 – BReg. 2 Z 106/84 – und vom 6.8.1987 – BReg. 2 Z 51/87 – zu Recht befunden hat, gehen von dem WC in der Dachkammer Beeinträchtigungen für die übrigen Wohnungseigentümer, damit auch für den Antragsteller, aus, die über das nach § 14 Nr. 1 WEG hinzunehmende Maß hinausgehen. Denn durch den Einbau des WC's wurde die Dachkammer viel intensiver nutzbar, insbesondere als Dauerwohnraum. Auch kann sie mit WC gesondert vermietet werden. All das geht auch über die von § 15 Abs. 3 WEG gezogenen Grenzen für einen ordnungsmäßigen Gebrauch des Sondereigentums der Antragsgegner hinsichtlich der Dachkammer hinaus.
b) Der Antragsteller ist nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, den Beseitigungsanspruch gegen die Antragsgegner geltend zu machen. Das Landgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die eine Verwirkung oder einen Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens begründen könnten. Daß das Landgericht verfahrensfehlerhaft erhebliche Tatsachen nicht festgestellt habe, haben die Antragsgegner nicht behauptet und ist auch sonst nicht erkennbar.
Die Antragsgegner verkennen, daß für eine Verwirkung der Ablauf einer längeren Zeitspanne alle...