Normenkette

§ 15 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 242 BGB, § 1004 BGB

 

Kommentar

Einem erst nach längerer Zeit geltend gemachten Anspruch auf Beseitigung einer ungenehmigten baulichen Veränderung (hier: WC-Einbau in einem Dachkammerteileigentum) steht nur dann der Einwand der Verwirkung entgegen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die die verzögerte Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.

Der Beseitigungsanspruch nach § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 WEG und § 1004 BGB ist hier gegen die vorgenommene bauliche Veränderung begründet, da von dem WC in der Dachkammer Beeinträchtigungen für die übrigen Wohnungseigentümer ausgehen, die diese nicht hinnehmen müssen (viel intensivere Nutzbarkeit, insbesondere auch als Dauerwohnraum). Durch die jahrelange Untätigkeit des Antragstellers wurde hier bei den Antragsgegnern nicht das Vertrauen erweckt, er werde sich auf Dauer mit dem Einbau des WC abfinden; ein derartiges Vertrauen hätte allenfalls durch positive Handlungen oder Äußerungen des Antragstellers entstehen können. Dass ein antragstellender Eigentümer vom Vorhandensein eines WC seit dessen Einbau im Jahr 1971 wusste, reicht für den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens nicht aus. Vielmehr müsste das Bewusstsein hinzutreten, daß die Beseitigung des WC verlangt werden könne; dieses Wissen hatte jedoch der Antragsteller erst aus einem weiteren Verfahren und endgültig erst aus der Senatsentscheidung vom 4. 7. 1985 ( BayObLG, vom 04.07.1985, BReg 2 Z 106/84; vgl. auch BayObLG, Beschluss v. 06.08.1987, BReg 2 Z 51/87). Für ein schikanöses Verhalten des Antragstellers nach § 226 BGB seien ebenfalls keine Anhaltspunkte gegeben.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 28.01.1988, BReg 2 Z 150/87).

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichen der Miteigentümer

Anmerkung:

Richtig ist, bei Einwänden einer Verwirkung gegen bauliche Veränderungsbeseitigungsansprüche nicht nur auf das Zeit-, sondern auch auf das Umstandsmoment abzustellen (vgl. auch Palandt, 47. Auflg. § 242 Anmerkung 9d aa und bb). M. E. muss allerdings ein Wohnungseigentümer, der jahrelange Kenntnis von einer vorgenommenen baulichen Veränderung besaß, auch das Bewusstsein gehabt haben, ein entsprechendes Beseitigungsverlangen stellen zu können. Ein solches Wissen über gängige Anspruchsmöglichkeiten im Wohnungseigentumsrecht kann ein Eigentümer nicht erst durch eine einschlägige Gerichtsentscheidung 1985 erhalten haben; das subjektive Bewusstsein über ein Beseitigungsverlangen hätte im vorliegenden Fall auch unterstellt werden können. Auch ein schlüssiges Dulden hätte als positive Handlung oder Äußerung eines Antragstellers gewertet werden können. Andernfalls wird sich in Zukunft jeder Antragsteller in ähnlichen Fällen bei "verspätet" geltend gemachten Beseitigungsansprüchen auf Rechtsunkenntnis berufen.

Das AG Mannheim hat in seiner Entscheidung vom 26.08.1983 ( AG Mannheim, vom 26.08.1983, 6 UR II 14/83) einen Antrag auf Beseitigung baulicher Veränderungen wegen Verstoßes gegen § 242 BGB bereits als verwirkt angesehen, wenn dieser Antrag erst nach mehr als 5 Jahren seit Durchführung der Maßnahme gestellt wird.

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