Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Haftung der Wohnungseigentümer gegenüber einem geschädigten Wohnungseigentümer wegen Verschuldens des von ihnen beauftragten Unternehmens und Verschuldensanrechnung
Leitsatz (amtlich)
Entsteht einem Wohnungseigentümer durch ein Verschulden des von den Wohnungseigentümern mit der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums beauftragten Unternehmens ein Schaden, so haften die Wohnungseigentümer dafür dem geschädigten Wohnungseigentümer. Dieser hat sich jedoch ein Verschulden des Unternehmens in Höhe seines Miteigentumsanteils als Mitverschulden anrechnen zu lassen (Bestätigung von BayObLGZ 1992, 146).
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 20.03.2000; Aktenzeichen 1 T 18352/99) |
AG München (Entscheidung vom 05.10.1999; Aktenzeichen 481 UR II 747/93) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 95.303,38 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, in der den Antragstellern eine Dachgeschoßwohnung gehörte, die diese inzwischen verkauft haben.
Nach einem Eigentümerbeschluß aus dem Jahr 1989 ist der Unterhalt und die Erneuerung der Fenstereinheiten und Balkontüren Sache der jeweiligen Wohnungseigentümer, die auch die Kosten zu tragen haben.
Aufgrund von Eigentümerbeschlüssen aus dem Jahr 1991 wurde die Dachterrasse der Wohnanlage durch die von den Wohnungseigentümern damit beauftragte Firma L. saniert. Dabei wurden bei den Terrassentüren zu der Wohnung der Antragsteller die Schwellen erhöht; gleichzeitig wurde die Durchgangshöhe der Türen verringert. Im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten ließen die Antragsteller die teilweise schadhaften Fenster und Türelemente ihrer Wohnung durch die von ihnen beauftragte Firma T. austauschen.
Die Antragsteller machen Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegner geltend, weil bei den Terrassentüren die Schwellen erhöht und die Durchgangshöhe verringert wurde. Sie haben zunächst beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung von 147.453,38 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Das Amtsgericht hat am 5.10.1999 dem Antrag in Höhe eines Betrags von 3.625 DM nebst Zinsen stattgegeben und den Antrag im übrigen abgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde hiergegen haben die Antragsgegner einen Schadensersatzanspruch in Höhe von noch weiteren 95.308,38 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 20.3.2000 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Dagegen wenden sich diese mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat unter weitgehender Bezugnahme auf den Beschluß des Amtsgerichts ausgeführt: Die Antragsgegner hätten es versäumt, die Antragsteller darauf hinzuweisen, daß die Maßvorgabe zu den Mindestanschlußhöhen an den Fenstertüren einen 7 cm hohen Holzrost einschließe. Dabei hätten die Antragsgegner für ein Verschulden der von ihnen mit der Dachsanierung beauftragten Firma L. einzustehen. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei die Firma L. im Gegensatz zu den Antragstellern davon ausgegangen, daß in die Berechnung der Aufbauhöhe des Dachterrassenbelags der von den Antragstellern verlegte Holzrost einzubeziehen sei. Die zur Herstellung eines ordnungsmäßigen Dachterrassenzustands erforderliche Erhöhung der Schwellen hätten die Antragsteller hinzunehmen. Nach dem erholten Sachverständigengutachten sei eine Mindesthöhe von 5 cm technisch notwendig gewesen; bei Einbeziehung des Holzrostes kämen noch 7 cm hinzu.
Aufgrund der Beweisaufnahme seien die Antragsteller nicht darauf hingewiesen worden, daß die Maßvorgabe der Firma L. den Holzbelag einschließe. Zu einem entsprechenden Hinweis sei die Firma L. aber verpflichtet gewesen. In diesem Fall hätten die Antragsteller auf den Holzrost verzichtet. Wegen der zu hohen Schwellen könne der vollständige Austausch der Fenstertüren nicht verlangt werden. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen sei den Antragstellern wegen der erhöhten Schwellen ein Vermögensschaden von 15.000 DM entstanden. Darauf müßten sich die Antragsteller einen ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Anteil anrechnen lassen. Die hölzernen Türelemente hätten wegen der teilweise vorhandenen Fäulnis in jedem Fall ausgetauscht werden müssen; die Kosten für den Einbau der neuen Fenstertüren könnten daher nicht als Schadensersatz verlangt werden. Die Antragsteller müßten sich bei der Entstehung des Schadens außerdem ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen. Sie oder die von ihnen beauftragte Firma T. hätte sich im Hinblick auf den vorhandenen Holzrost mit der Firma L. wegen der Anschlußhöhe mit oder ohne den Rost absprechen müssen. Nach Anrechnung des von den Antragsgegnern gezahlten Be...