Leitsatz

Entsteht einem Wohnungseigentümer durch ein Verschulden des von den Wohnungseigentümern mit der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums beauftragten Unternehmens ein Schaden, so haften die Wohnungseigentümer dafür dem geschädigten Wohnungseigentümer. Dieser hat sich jedoch ein Verschulden des Unternehmens in Höhe seines Miteigentumsanteils als Mitverschulden anrechnen zu lassen.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte eine Firma mit der Sanierung der Dachterrasse beauftragt. Dabei wurden Schäden an den Terrassentüren eines Wohnungseigentümers verursacht. Dieser begehrt nun von der Gemeinschaft Ersatz dieser Schäden. Bei der durchgeführten Dachterrassensanierung handelte es sich um eine Maßnahme der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Diese gehört zwar zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung und obliegt den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich. Wird jedoch die Instandsetzung von dem mit der Durchführung beauftragten Unternehmen nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt und entsteht dadurch einem Wohnungseigentümer ein Schaden - insbesondere an dessen Sondereigentum -, so haften ihm die übrigen Wohnungseigentümer für das Verschulden des Unternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB. Der geschädigte Wohnungseigentümer hat sich dieses Verschulden als Mitverschulden grundsätzlich ebenfalls entsprechend der Höhe seines Miteigentumsanteils anrechnen zu lassen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 08.09.2000, 2Z BR 47/00

Fazit:

Ein entsprechender Schadensersatzanspruch ist also entsprechend zu kürzen, worauf bereits bei der Antragstellung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu achten ist.

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