Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Verfahrensgang
AG Coburg (Aktenzeichen 2 UR II 16/93) |
LG Coburg (Aktenzeichen 2 T 67/93) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner und die Anschlußrechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Coburg vom 1. Dezember 1993 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß
- die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten aufgehoben wird,
- für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungs- geld bis zu 10.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag für je 200 DM, angedroht wird.
II. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben je zur Hälfte der Antragsteller und als Gesamtschuldner die Antragsgegner zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. In der Teilungserklärung ist diese als Zweifamilien-Wohnhaus bezeichnet; das über der Wohnung des Antragstellers liegende Wohnungseigentum der Antragsgegner ist als Wohnung ausgewiesen. Diese besteht aus fünf jeweils zwischen rund 15 bis 21 m²großen Zimmern, einer Küche, einem Bad mit Toilette und einer zweiten Toilette.
Die Antragsgegner verpachteten ihre Wohnung an eine von ihnen beherrschte GmbH bis Ende 1997. Die Pächterin vermietete die Wohnung weiter an die örtlich zuständige Regierung. Aus dem Mietvertrag ergibt sich, daß die Regierung berechtigt ist, in der Wohnung jeweils bis zu vierzehn Aussiedler, die jeweils einem Familienverband angehören sollen, für die Dauer eines Sprachkurses unterzubringen. Die Regierung belegte die Wohnung in der Vergangenheit unter anderem wie folgt:
01.01.1992 bis 31.10.1992 |
mit 13 Personen |
01.11.1992 bis 19.11.1992 |
mit 8 Personen |
20.11.1992 bis 02.03.1993 |
mit 14 Personen |
03.03.1993 bis 18.03.1993 |
mit 11 Personen |
19.03.1993 bis 12.04.1993 |
mit 15 Personen |
13.04.1993 bis 30.04.1993 |
mit 14 Personen. |
Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegnern bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu verbieten, ihre Wohnung mit mehr als einer Familie zu belegen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 8.6.1993 den Antragsgegnern aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 1.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, ihre Wohnung mit mehr als sechs Personen gleichzeitig zu belegen bzw. durch Dritte belegen zu lassen. Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner am 1.12.1993 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und es den Antragsgegnern bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 1.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, ihre Wohnung mit mehr als zehn Personen gleichzeitig zu belegen oder durch Dritte belegen zu lassen. Die Gerichtskosten beider Instanzen hat es zu einem Drittel dem Antragsteller und zu zwei Dritteln den Antragsgegnern auferlegt. Außerdem hat es angeordnet, daß der Antragsteller den Antragsgegnern ein Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten hat und die Antragsgegner dem Antragsteller zwei Drittel seiner außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten haben. Gegen diesen Beschluß haben die Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluß des Landgerichts dahingehend abzuändern, daß es ihnen gestattet wird, ihre Wohnung mit weiteren vier, also insgesamt vierzehn Personen, gleichzeitig zu belegen oder durch Dritte belegen zu lassen. Der Antragsteller hat Anschlußrechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsmittel sind in der Hauptsache nicht begründet; die Kostenentscheidung des Landgerichts war abzuändern.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das Wohnungseigentum der Antragsgegner dürfe nur als Wohnung, nicht als Heim genutzt werden. Dies ergebe sich aus der Bezeichnung der Wohnanlage in der Teilungserklärung als Zweifamilienhaus. Außerdem seien die Heizungs- und Warmwasseranlage, das Treppenhaus, der Hausflur und die Trenndecke zwischen den beiden Wohnungen nicht darauf ausgerichtet, daß in einer der Wohnungen ein Heim betrieben werde. Unter Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsgegner, ihr Wohnungseigentum nach Belieben nutzen zu können, und dem Anspruch des Antragstellers auf Schutz vor unzumutbarer Lärmbelästigung sowie unter Berücksichtigung der Größe der Zimmer und der Belastbarkeit der Gemeinschaftseinrichtungen sei eine Belegung der Wohnung mit höchstens zehn Personen zulässig. Die im Gesetz zur Beseitigung von Wohnungsmißständen vorgesehene Mindestfläche von 10 m²für jede erwachsene Person könne hier als Bewertungsmaßstab nicht herangezogen werden, weil ansonsten der Charakter des Gebäudes als Zweifamilienhaus nicht mehr gewahrt werde.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegner den Anspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3...