Leitsatz (amtlich)

1. Nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist die Vorinstanz nur an die die aufhebende Entscheidung tragende rechtliche Beurteilung gebunden.

2. Ein Anspruch auf Berichtigung eines Protokolls über eine Eigentümerversammlung setzt ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis voraus.

3. Im Verfahren zur Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen wird die Anfechtungsfrist nur durch einen Antrag gewahrt, der den Gegenstand des Verfahrens mit hinreichender Bestimmtheit erkennen lässt.

 

Normenkette

WEG § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 6, § 43 Abs. 1 Nr. 4; FGG § 27; ZPO § 563 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Beschluss vom 23.11.2004; Aktenzeichen 60 T 3503/03)

AG Landshut (Aktenzeichen 14 UR II 10/03)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Landshut vom 23.11.2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt. Der Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren wird in Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses des AG Landshut vom 28.11.2003 und von Nr. 2 des Beschlusses des LG Landshut vom 23.11.2004 auf 2.500 EUR bestimmt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 2) sind bzw. waren bei Verfahrensbeginn die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 1) verwaltet wird.

Am 29.4.2003 fand eine Eigentümerversammlung statt. In der Niederschrift heißt es auszugsweise bei Tagesordnungspunkt (TOP) 3:

21:35 Uhr Unterbrechung der Versammlung

Herr N. (Antragsteller) wurde durch den Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen und ermahnt, umgehend und sofort von ehrverletzenden Anschuldigungen und beleidigenden Äußerungen ggü. seinen Miteigentümern Abstand zu nehmen und sich bei der Wahl seiner Worte zurückzuhalten. Bei weiterem Fehlverhalten werde die Versammlung umgehend geschlossen. Herr N. wurde u.a. insgesamt sieben Mal von seinen Miteigentümern und dem Versammlungsleiter darauf hingewiesen, den Versammlungsleiter nicht ständig beim Verlesen der Beschlussvorschläge zu unterbrechen.

Unter TOP 3a wurde einstimmig beschlossen, dass die Balkone im Wirtschaftsjahr 2003 innen und außen durch die Wohnungseigentümer in Eigenregie gestrichen werden. In der Versammlungsniederschrift ist insoweit festgehalten:

Die Verwaltung wird von ihrer gesetzlichen Pflicht zur Instandhaltung, hier die Malerarbeiten an den gemeinschaftlichen Bauteilen der Balkone (erg.: zu veranlassen, entbunden).

Zu TOP 3b enthält die Niederschrift die Feststellung, dass die anwesenden Wohnungseigentümer nach Diskussion der Auffassung sind, dass das Haus in den Jahren 2003 und 2004 nicht gestrichen zu werden braucht und weitere Instandsetzungsmaßnahmen nicht erforderlich seien. Abschließend ist festgehalten: "Allgemeine Kenntnisnahme- kein Beschluss".

Zu TOP 4b wurde mehrheitlich gegen die Stimme des Antragstellers beschlossen, dass die Gemeinschaft künftig wegen der geringen Größe der Wohnanlage auf einen Beirat verzichtet und stattdessen drei Rechnungsprüfer bestimmt werden. Diese wurden anschließend gewählt.

Mit Schriftsatz vom 29.5.2003 hat der Antragsteller folgende Anträge gestellt:

1. Die schlimmen Anschuldigungen gegen mich aus TOP 3 "21.35 Uhr Unterbrechung der Versammlung" sind entweder zurückzunehmen oder zu beweisen. (a. Hilfsweise beantrage ich ansonsten schon jetzt mir das Recht vorbehalten zu dürfen, ggf. spontan entsprechende Gegenanträge zu meiner Entlastung stellen zu dürfen.)

2. Mangelhaft und ungenau gebliebene Aussagen zu TOP 3a) b) sowie TOP 4b) "Wahl Beirat" sind ausreichend aufzuklären.

3. Wie in der ETV vom 23.11.1999 TOP 2b) 1. versprochen und beschlossen, sind Abgrenzungsposten - bis auf die durch die HKV geforderten - aufzulösen.

Im Laufe des Verfahrens vor dem AG hat der Antragsteller weiter die Abberufung der Verwaltung beantragt.

Mit Beschl. v. 28.11.2003 hat das AG die Anträge abgewiesen. Durch Beschl. v. 20.2.2004 hat das LG die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat der Senat durch Entscheidung vom 29.4.2004 (2Z BR 59/04) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

In der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem LG hat der Antragsteller u.a. erklärt, dass er die in der Eigentümerversammlung unter TOP 2a und b gefassten Beschlüsse über die Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen nicht angefochten habe.

Durch Beschl. v. 23.11.2004 hat das LG die sofortige Beschwerde des Antragstellers erneut zurückgewiesen, wobei es den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens - entsprechend der Geschäftswertfestsetzung durch das AG - ohne nähere Begründung auf 1.000 EUR festgesetzt hat. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat i...

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