Entscheidungsstichwort (Thema)

Protokollberichtigung, Beschlussanfechtung und Abberufung des Verwalters

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Beschluss vom 20.02.2004; Aktenzeichen 60 T 3503/03)

AG Landshut (Aktenzeichen 14 UR II 10/03)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 20. Februar 2004 aufgehoben.

II. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 1 verwaltet wird.

Am 29.4.2003 fand eine Eigentümerversammlung statt.

Mit Schriftsatz vom 29.5.2003, beim Amtsgericht eingegangen am 30.5.2003 (nach einem Feiertag), hat der Antragsteller folgende Anträge gestellt:

  1. Die schlimmen Anschuldigungen gegen mich aus Top 3 „21.35 Uhr Unterbrechung der Versammlung”

    sind entweder zurückzunehmen oder zu beweisen. (a. Hilfsweise beantrage ich ansonsten schon jetzt mir das Recht vorbehalten zu dürfen, gegebenenfalls spontan entsprechende Gegenanträge zu meiner Entlastung stellen zu dürfen.)

  2. Mangelhaft und ungenau gebliebene Aussagen zu Top 3 a) b) sowie Top 4 b) „Wahl Beirat” sind ausreichend aufzuklären.
  3. Wie in der ETV vom 23.11.1999 Top 2 b) 1. versprochen und beschlossen, sind Abgrenzungsposten – bis auf die durch die HKV geforderten – aufzulösen.

Im Laufe des Verfahrens vor dem Amtsgericht hat der Antragsteller weiter die Abberufung der Verwalterin beantragt.

Am 28.7.2003 hat vor dem Amtsgericht eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Nach Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit durch den Antragsteller ist die Verhandlung unterbrochen worden. Eine Weiterführung hat nicht stattgefunden. Mit Beschluss vom 28.11.2003 hat das Amtsgericht die Anträge des Antragstellers abgewiesen.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluss vom 20.2.2004 zurückgewiesen. Eine mündliche Verhandlung hat vor dem Landgericht nicht stattgefunden. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Es liege keine fristwahrende Beschlussanfechtung vor, da nicht erkennbar sei, welche Beschlüsse angefochten werden sollten. Die Abberufung des Verwalters obliege primär der Eigentümerversammlung. Es sei nicht ersichtlich, dass in der Eigentümerversammlung über einen Antrag auf Abberufung des Verwalters beschlossen worden sei. Der Antrag zur Protokollberichtigung sei unbegründet, weil weder etwas Unrichtiges beurkundet noch das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt sei.

2. Die Entscheidung des Landgerichts halt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Entscheidung des Landgerichts leidet an einem Verfahrensfehler, der zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung führt.

Nach § 44 Abs. 1 WEG soll der Richter mit den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln und darauf hinwirken, dass sie sich gütlich einigen. Die mündliche Verhandlung dient sowohl der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) als auch der Sachverhaltsaufklärung (§ 12 FGG) sowie dem Versuch der Herbeiführung einer gütlichen Einigung (Beschlüsse des Senats vom 10.12.2003 – 2Z BR 254/03 und vom 29.1.2004 – 2Z BR 129/03). Von einer mündlichen Verhandlung kann deshalb auch im Beschwerdeverfahren nur abgesehen werden, wenn der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist, eine gütliche Einigung, nicht in Betracht kommt und das rechtliche Gehör auf andere Weise gewährt wird. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung ist zu begründen (Beschluss des Senats vom 29.1.2004 – 2Z BR 129/03).

Das Landgericht hat nicht begründet, warum es mit den Beteiligten nicht mündlich verhandelt hat. Das wäre umso mehr erforderlich gewesen, als auch die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht nicht zu Ende geführt wurde.

3. Da der Senat in der Sache nicht endgültig entscheidet, ist auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Landgericht vorzubehalten.

Hinsichtlich der Festsetzung des Geschäftswerts ist der Senat auf Schätzungen angewiesen, da das Landgericht auch insoweit keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, sondern den Geschäftswert lediglich pauschal ohne Aufgliederung auf die Einzelpositionen festgesetzt hat (§ 48 Abs. 3 Satz 1 WEG).

Der Senat schätzt das Interesse der Beteiligten an der Protokollberichtigung auf 500 EUR. Für den Geschäftswert bezüglich der Abberufung des Verwalters ist die Vergütung für die restliche Laufzeit des Vertrages maßgebend (vgl. z.B. Niedenführ/Schulze WEG 6. Aufl. § 48 Rn. 34). Der Senat kann hier mangels anderer tatsächlicher Feststellungen nur berücksichtigen, dass es sich um eine relativ kleine Wohnungseige...

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