Entscheidungsstichwort (Thema)
Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde nach Zurückweisung einer Sachverständigenablehnung durch das Nachlassgericht
Leitsatz (redaktionell)
Hat das Nachlassgericht einen Beschluss erlassen, wonach die Ablehnung eines Sachverständigen für unbegründet erklärt wurde und weist das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss zurück, so findet gegen die Entscheidung des Landgerichts eine weitere Beschwerde nicht statt.
Normenkette
FGG § 15 Abs. 1 S. 1; ZPO § 406 Abs. 5, § 568 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Würzburg (Beschluss vom 02.10.1992; Aktenzeichen 3 T 1815/92) |
AG Würzburg (Aktenzeichen 4 VI 599/90) |
Tenor
I. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 2. Oktober 1992 werden verworfen.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die … 1990 verstorbene Erblasserin war mit dem Beteiligten zu 1 verheiratet. Die Ehegatten hatten sich in einem notariellen Erbvertrag vom 9.3.1983 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. In einem notariell beurkundeten Nachtrag vom 22.9.1989 bestimmten sie, daß im Fall des Vorversterbens der Ehefrau die Beteiligten zu 2 und 3 Erben sein sollten. In privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testamenten vom 1.3., 15.6. und 18.6.1989 setzten die Ehegatten jeweils für den Fall ihres Überlebens ebenfalls die Beteiligten zu 2 und 3 als Erben ein.
Mit Beschluß vom 28.2.1991 ordnete das Nachlaßgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit des Beteiligten zu 1 in den Zeitpunkten der Errichtung seiner letztwilligen Verfügungen an. Als Sachverständige wurde mit Beschluß vom 5.6.1991 eine als Landgerichtsärztin bestellte Ärztin für Neurologie und Psychiatrie ausgewählt. Diese erstattete am 17.7.1991 ein schriftliches Gutachten, das den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 und 3 am 1.8.1991 übersandt wurde.
Mit Schriftsatz vom 24.9.1991 lehnten die Beteiligten zu 2 und 3 die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit einem im wesentlichen auf dieselben Vorwürfe gestützten Antrag hatte der Beteiligte zu 2 die Sachverständige auch in einem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Würzburg abgelehnt, in dem er als Beklagter ein Urteil des Amtsgerichts angegriffen hatte, durch das er verurteilt worden war, mehrere Praxisräume an den Beteiligten zu 1 herauszugeben.
Das Nachlaßgericht wies mit Beschluß vom 6.8.1992 das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück. Gegen diese ihren Verfahrensbevollmächtigten am 21.8.1992 zugestellte Entscheidung legten die Beteiligten zu 2 und 3 am 25.8.1992 sofortige Beschwerde ein. In ihrem Schriftsatz kündigten sie an, daß eine Begründung folgen werde und regten an, zunächst die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg über ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 11.3.1992 abzuwarten, mit dem ihr im Zivilprozeß angebrachtes Ablehnungsgesuch gegen die Sachverständige für unbegründet erklärt worden war. Am 30.9.1992 legten die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 und 3 eine Ablichtung ihrer Beschwerde zum Oberlandesgericht vor und machten diese zum Gegenstand ihrer sofortigen Beschwerde im Nachlaßverfahren.
Im Zivilprozeß wies das Oberlandesgericht am 22.9.1992 die sofortige Beschwerde zurück. Ein Abdruck dieser Entscheidung wurde der Beschwerdekammer am 2.10.1992 übersandt. Mit Beschluß vom selben Tag wies das Landgericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluß des Nachlaßgerichts vom 6.8.1992 „kostenpflichtig” zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die „weitere Beschwerde” der Beteiligten zu 2 und 3.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Rechtsmittel sind unzulässig, weil gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht eine sofortige weitere Beschwerde nicht stattfindet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 FGG; § 406 Abs. 5, § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
a) Die entsprechende Anwendung der §§ 406, 42 ff. ZPO auf die Ablehnung eines Sachverständigen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 FGG) schließt auch die für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren allgemein geltende Vorschrift des § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein (vgl. BayObLGZ 1993 Nr. 4). Daß sich das Rechtsmittelverfahren im übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) richtet (vgl. BayObLGZ 1986, 186/187 m.w.Nachw.; Keidel/Amelung FGG 13.Aufl. Rn. 43, Jansen FGG 2.Aufl. Rn. 68, jeweils zu § 15), steht dem nicht entgegen (BayObLGZ 1993 Nr. 4).
b) Zwar hat der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts im Jahr 1971 (BayObLGZ 1971, 358/360 f.) im Anschluß an einen Beschluß des erkennenden Senats aus dem Jahr 1967 (BayObLGZ 1967, 474/476) in einem vergleichbaren Fall (Ablehnung eines Rechtspflegers) entschieden, daß die sofortige weitere Beschwerde als Rechtsbeschwerde (§§ 27, 29 Ab...