Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: WEG-Verfahren und Schadensersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer von Verwalter oder Eigentümer
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 860/86 WEG) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 96/87) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 28. Januar 1987 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 11 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Die Antragsgegnerin ist Haftpflichtversicherer der Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Wohnung des Antragstellers entstand ein Wasserschaden, dessen Höhe streitig ist.
Der Antragsteller hat im Wohnungseigentumsverfahren beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 11 000 DM zu verpflichten.
Die Antragsgegnerin hat sich mit dem Hinweis, daß das Wohnungseigentumsverfahren hier unzulässig sei, sowie mit materiell-rechtlichen Einwendungen verteidigt.
Das Amtsgericht hat die Beteiligten auf die Bedenken gegen die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts hingewiesen. Der Antragsteller hat darauf beharrt, daß im Verfahren nach § 43 WEG entschieden werden müsse; er hat ausgeführt, daß der Wasserschaden durch Verschulden des früheren Verwalters S. eingetreten sei und daß die Teilungserklärung den Abschluß einer Versicherung gegen Wasserschäden vorschreibe.
Das Amtsgericht hat den Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß vom 12.12.1986 abgewiesen mit der Begründung, daß der Antrag nicht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend gemacht werden könne und eine Verweisung der Sache an das Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit nicht gewünscht werde.
Mit der sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung gerügt und hat unter Bezugnahme auf juristische Veröffentlichungen darauf beharrt, daß das Verfahren nach § 43 WEG zulässig sei. Das Landgericht hat die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung bestätigt und hat die sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 28.01.1987 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, die er zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts unter Bezugnahme auf ein beigefügtes privates Begründungsschreiben eingelegt und mit einem weiteren Privatschreiben zusätzlich begründet hat. In der Niederschrift hat der Antragsteller außerdem erklärt, die sofortige weitere Beschwerde richte sich hilfsweise gegen den früheren Verwalter S.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts eingelegt (§§ 27, 29 i.V.m. §§ 21, 22 FGG). Sie ist damit zulässig. Wegen des Formzwangs sind Begründungen in Privatschreiben an sich unbeachtlich (Jansen FGG 2. Aufl. § 29 RdNr. 23). Ob die Bezugnahme in der Niederschrift den ihr beigefügten Privatschriftsatz im vorliegenden Fall deckt, kann dahinstehen. Im Rahmen der Amtsprüfung hat der Senat, auch zur Vereinfachung des Verfahrens, die privaten Ausführungen des Antragstellers mit gewürdigt.
2. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
a) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Es ist nicht zu beanstanden, daß im vorliegenden Fall die Vorinstanzen nicht mündlich verhandelt haben. § 44 Abs. 1 WEG ist eine Sollvorschrift für den Regelfall. Unter den Umständen des vorliegenden Falles konnten die Vorinstanzen von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Antragsteller war darüber belehrt worden, daß das Wohnungseigentumsverfahren unzulässig und eine Verweisung an das Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit nur auf Antrag möglich ist. Er hat gleichwohl in zwei Instanzen auf der Behandlung seines Antrags im Wohnungseigentumsverfahren beharrt.
Der Antragsteller beruft sich ferner auf § 44 Abs. 4 WEG. Nach dieser Vorschrift soll der Richter in der Entscheidung die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind. Die Meinung des Antragstellers, hieraus ergebe sich die Verpflichtung des Richters, im Wohnungseigentumsverfahren die Begründung seines Antrags zu prüfen und die Sache weiter aufzuklären, trifft nicht zu. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 43 WEG. Ein unzuständiges Gericht kann auf die Sache selbst nicht eingehen.
b) Zutreffend haben die Vorinstanzen den Antrag als im Wohnungseigentumsverfahren nach § 43 WEG unzulässig abgewiesen.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin als Haftpflichtversicherer in Anspruch. Dieser Verfahrensgegenstand fällt nicht in die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts nach § 43 Abs. 1 WEG. Es handelt sich nicht um einen Anspruch, der die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander oder die Rechte und Pflichten des Verwalters betrifft (§ 43 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WEG; die übrigen Nummern des § 43 Abs. 1 WEG kommen ohnehin nicht in Betracht). Auch § 43 Abs. 4 WEG zeigt, daß Betei...