Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Ansprüche gegen ausgeschiedenen Verwalter
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 188/81) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 18417/81) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 4. Januar 1982 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet auch hier nicht statt.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die 191 Antragsteller sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage … in …. Der Antragsgegner war bis zum 27.11.1976 Verwalter der Anlage.
Mit Schriftsatz vom 19.6.1980, eingegangen beim Amtsgericht München – Abt. für Wohnungseigentumssachen – am selben Tag, stellten die Antragsteller den Antrag, zu erkennen:
„I. Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragstellern über die in der Zeit vom 1. Februar 1974 bis 31. Dezember 1976 mit Wirkung für und gegen die Antragsteller vorgenommenen Zahlungen bzw. vorgenommenen Buchungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.
II. Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragstellern nach Erledigung der Ziffer 1 die zu Unrecht zu Lasten der Antragsteller bezahlten Beträge zu erstatten.”
In der mündlichen Verhandlung vom 7.11.1980 erklärten die Antragsteller und der Antragsgegner Nr. I des Antrags wegen Leistung nach Rechtshängigkeit für erledigt. Gemäß Schriftsatz vom 11./24.6.1981 beantragten die Antragsteller sodann, den Antragsgegner zur Zahlung von 104 925,34 DM nebst 4 % Zinsen seit 1.5.1980 an die Antragsteller zu verpflichten.
Der Antragsgegner beantragte, den Antrag abzuweisen. Er machte geltend, daß das Amtsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche der Antragsteller gegen ihn als einen ausgeschiedenen Verwalter funktionell unzuständig sei. Im übrigen trat er den Ansprüchen auch in der Sache entgegen.
Durch Zwischenbeschluß vom 6.10.1981 erklärte das Amtsgericht München die Anrufung des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit für zulässig.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners wurde durch Beschluß des Landgerichts München I vom 4.1.1982 als unbegründet zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens überbürdete das Landgericht dem Antragsgegner. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ordnete es nicht an.
Gegen die ihm am 22.1.1982 zugestellte landgerichtliche Entscheidung hat der Antragsgegner am 5.2.1982 durch Anwaltsschriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.
Ohne Rechtsfehler hat das Amtsgericht über die Verfahrensvoraussetzung der Zulässigkeit der Anrufung des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus Gründen der Verfahrenswirtschaftlichkeit in entsprechender Anwendung der §§ 303, 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Zwischenbeschluß entschieden (vgl. BayObLGZ 1962, 11/13; Jansen FGG 2. Aufl. RdNr. 23, Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. RdNr. 5, je zu § 19, m.w.Nachw.; Bärmann/Pick/Merle WEG 4. Aufl. § 44 RdNr. 13, § 45 RdNr. 19; Weitnauer WEG 6. Aufl. § 44 RdNr. 4, § 45 RdNr. 1; s. auch BGH MDR 1953; 220 f.; 1956, 404/406 f.; OLG Düsseldorf NJW 1970, 1137; JMBl NRW 1972, 69 f.). Demgemäß war hiergegen (entspr. § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nach § 45 Abs. 1 WEG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde und gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nach § 43 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 Abs. 2 FGG die sofortige weitere Beschwerde statthaft (vgl. BGH MDR 1956, 404/406; Jansen, Weitnauer, je aaO).
Die sofortige weitere Beschwerde des gemäß § 20 Abs. 1 FGG beschwerdebefugten Antragsgegners ist auch form- und fristgerecht (§§ 21, 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Sätze 1, 2 FGG) erhoben worden.
2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, denn die Ansicht der Vorinstanzen, für die von den Antragstellern im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Antragsgegner geltend gemachten Ansprüche sei die Anrufung des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Es handelt sich unstreitig um auf der früheren Verwaltertätigkeit des Antragsgegners beruhende Rückzahlungs- und Schadensersatzforderungen der Wohnungseigentümer. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG entscheidet das Amtsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Antrag eines Wohnungseigentümers (oder des Verwalters) über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Entgegen der Meinung des Antragsgegners gilt dies auch für in einem inneren Zusammenhang mit der übertragenen Verwaltung stehende Ansprüche – auch Schadensersatzforderungen – gegen einen bereits vor deren Rechtshängigkeit ausgeschiedenen Verwalter (BGHZ 59, 58/63 f.; 78, 57/65; BayObLGZ 1965, 34/46; 1969, 209/210 f.; 1972, 161/163; 1975, 161/163, 327/328; BayObLG Rpfleger 1980, 192; WE...