Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen. Kostenentscheidung und Geschäftswertfestsetzung

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Beschluss vom 19.12.1997; Aktenzeichen 4 T 1088/97)

AG Kaufbeuren (Aktenzeichen UR II 47/93)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 19. Dezember 1997 in Nr. 1 dahin abgeändert, daß die Antragsgegner die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben.

II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen Nr. 2 des Beschlusses des Landgerichts wird zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegner haben die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Feriendorfanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragsteller hat beantragt, die Eigentümerbeschlüsse vom 26.6.1993 zu TOP 1.3 (Altforderungen) sowie TOP 2.1 und 3.1 (Jahresabrechnungen 1991 und 1992) jeweils hinsichtlich des Postens „Glasversicherung”, ferner TOP 3.3 (Entlastung des Verwalters) und TOP 9 (Lastschriftverfahren) für ungültig zu erklären. Mit Schriftsatz vom 24.4.1996 hat er außerdem beantragt, die Verwalterin zu verpflichten, die Kosten der Glasversicherung für 1992 in Höhe von 7 101,10 DM zu erstatten. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 17.4.1997 die angefochtenen Eigentümerbeschlüsse wegen Beschlußunfähigkeit der Versammlung für ungültig erklärt und den Zahlungsantrag abgewiesen. Dem Antragsteller hat es 1/10 der Gerichtskosten, den Antragsgegnern 9/10 der Gerichtskosten und 9/10 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auferlegt. Den Geschäftswert des Verfahrens hat das Amtsgericht auf 71 550,42 DM festgesetzt.

Die Antragsgegner haben sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die Versammlung sei beschlußfähig gewesen. Auf ihren Antrag sind die schon im ersten Rechtszug zu den Gerichtsakten gegebenen Versammlungsunterlagen nochmals zur Einsichtnahme an die Antragsgegner hinausgegeben worden. Am 16.12.1997 hat ein beauftragter Richter der Beschwerdekammer die Sache mit den Beteiligten mündlich erörtert. Dabei ist zunächst die Anwesenheitsliste im einzelnen besprochen worden; danach sind die einzelnen Vollmachten überprüft worden. Als Ergebnis hält die Sitzungsniederschrift fest, selbst bei Berücksichtigung zweier noch klärungsbedürftiger Vollmachten wäre die Versammlung nicht beschlußfähig gewesen. Im Anschluß daran haben die Antragsgegner ihre sofortige Beschwerde zurückgenommen.

Mit Beschluß vom 19.12.1997 hat das Landgericht den Antragsgegnern die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten aber abgesehen (Nr. 1). Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens hat es auf 64 449,32 DM festgesetzt (Nr. 2). Der Antragsteller hat „sofortige Beschwerde” eingelegt, mit der er die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren und die Festsetzung des Geschäftswerts auf den vom Amtsgericht angenommenen Betrag erstrebt.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Das gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts gerichtete Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde zulässig. Gegen die isolierte Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts findet in Wohnungseigentums Sachen die sofortige weitere Beschwerde statt, wenn auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache die sofortige weitere Beschwerde zulässig wäre und der Wert des Beschwerdegegenstands 200 DM übersteigt (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 20a Abs. 2 FGG; vgl. BayObLGZ 1991, 203). Dies ist hier der Fall.

2. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

a) Das Landgericht hat ausgeführt: Es verbleibe bei dem Grundsatz, daß jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe. Ein besonderer Grund, der die Anordnung der Erstattung rechtfertigen würde, liege nicht vor. Die Sach- und Rechtslage sei nicht eindeutig gewesen, wie sich aus der umfangreichen Erörterung im zweiten Rechtszug ergebe. Es wäre deshalb unbillig, die Antragsgegner mit außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu belasten.

b) Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern.

(1) Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde hatte das Landgericht noch gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insbesondere, ob er wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen hat, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLGZ 1997, 148/151 m.w.N.).

(2) Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, daß grundsätzlich derjen...

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