Leitsatz (amtlich)
1. Der Nachweis, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht, erfordert mehr als die ohnehin in der Anmeldung abzugebende entsprechende Erklärung der Anmeldenden.
2. Der Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist auch dann eine mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers versehene Bilanz zugrunde zu legen, wenn das Grundkapital um einen relativ geringfügigen Betrag erhöht wird.
3. Der Beschluss der Hauptversammlung, der die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln zum Gegenstand hat, ist nichtig, wenn ihm keine mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Bilanz zugrunde liegt.
Normenkette
AktG § 37 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 209 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 17 HK T 13835/01) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG München I vom 25.10.2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Betroffene, eine Aktiengesellschaft, ist seit 30.1.1997 im Handelsregister eingetragen. Mit der am 12.5.2000 beim Registergericht eingegangenen Urkunde vom 3.5.2000 (URNr. 602/2000) meldete deren Vorstand zur Eintragung im Handelsregister u.a. an, dass die Hauptversammlung am 3.5.2000 (URNr. 601/2000) die Änderung des § 3 (Grundkapital, Höhe, Einteilung und Gattung) der Satzung beschlossen habe. Mit der am 7.8.2000 dem Registergericht vorgelegten Urkunde vom 11.7.2000 (URNr. 880/2000) meldeten der Vorstand und die Aufsichtsratsvorsitzende an, dass der Vorstand am 3.5.2000 die Erhöhung des Grundkapitals von 250.000 DM um 125.000 DM auf 375.000 DM unter Ausschöpfung der in § 3 Abs. 3 der Satzung enthaltenen Ermächtigung (genehmigtes Kapital) beschlossen habe, diese Kapitalerhöhung durchgeführt sei und die Hauptversammlung vom 11.7.2000 (URNr. 849/2000) die Änderung des § 3 der Satzung beschlossen habe. Mit der am 14.8.2000 eingereichten Urkunde vom 8.8.2000 (URNr. 1047/2000) meldeten der Vorstand und die Aufsichtsratsvorsitzende an, dass das auf Euro umgestellte Grundkapital der Gesellschaft von 191.734,45 Euro um 3.265,55 Euro auf 195.000 Euro durch Umwandlung der „anderen Gewinnrücklagen” erhöht worden und § 3 der Satzung geändert worden sei. Der entsprechende Beschluss ist in der Hauptversammlung vom 8.8.2000 (URNr. 1046/2000) gefasst worden.
Mit der Zwischenverfügung vom 17.8.2000 wies das Registergericht darauf hin, dass dem Beschluss vom 8.8.2000 über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eine geprüfte mit dem Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers versehene Bilanz zugrunde gelegt werden müsse und dass im Beschluss die Art der Kapitalerhöhung nicht angegeben sei.
Auf diese Hindernisse wies das Registergericht in der Zwischenverfügung vom 5.12.2000 erneut hin und drohte die Eintragung gem. der Anmeldung vom 8.8.2000 sowie der Anmeldung vom 11.7.2000 (URNr. 880/2000) abzulehnen, wenn die in der Zwischenverfügung vom 17.8.2000 bezeichneten Hindernisse und bezüglich der Anmeldung vom 11.7.2000 folgende Eintragungshindernisse nicht binnen gesetzter Frist beseitigt würden: Es fehle der Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrats zur Ausschöpfung des genehmigten Kapitals; der Zeichnungsschein sollte das Datum des Beschlusses bzw. der Ermächtigung der Satzung enthalten; es fehle der Nachweis, dass der einbezahlte Betrag sich in der freien Verfügung des Vorstands befinde; das Teilnehmerverzeichnis müsse die Aktionäre namentlich aufführen bzw. seien die Vollmachten der vertretenen Aktionäre vorzulegen; § 3 der vorgelegten Satzung sei unrichtig. Mit Beschluss vom 23.2.2001 wies das Registergericht die Anmeldungen vom 8.8.2000 und 11.7.2000 zurück. Hiergegen legte der Notar „im Auftrag von Herrn S.”, dem Vorstand der Betroffenen, Beschwerde ein. Dieser half das Registergericht am 31.7.2001 nicht ab und wies zugleich die Anmeldung vom 3.5.2000 zurück.
Die Beschwerde hatte gem. dem Beschluss des LG vom 25.10.2001 keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Notar im Auftrag des Vorstands der Betroffenen eingelegte weitere Beschwerde.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Der Urkundsnotar ist gem. § 29 Abs. 1 S. 3 FGG postulationsfähig. Er hat vor dem Registergericht einen Antrag gestellt, nämlich den Vollzug der Anmeldung im Handelsregister begehrt. Auf die tatsächliche Berechtigung des Notars, diesen Antrag zu stellen, kommt es nicht an (Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 29 Rz. 25).
Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet.
1. Das LG hat seine Entscheidung begründet wie folgt:
Das Registergericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass das vorgelegte Teilnehmerverzeichnis den Anforderungen von § 129 Abs. 1 S. 2 AktG nicht entspreche. Grundsätzlich sei zwar die Ausübung des Stimmrechts aus fremden Aktien im eigenen Namen zulässig, wobei der Name des Ermächtigenden nicht offen gelegt werden müsse. Die Niederschriften der Hauptversammlung vom 3.5.2000 und 11.7.2000 trafen aber die Feststellung, dass die Anwesenden wie die vertretenden Aktionäre im Aktienbuch eingetragen seien. Damit liege ...