Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzforderung
Verfahrensgang
AG Starnberg (Aktenzeichen 1 UR II 3/94) |
LG München II (Aktenzeichen 6 T 3942/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 12. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 70.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die bis zum 31.12.1993 von der Antragsgegnerin verwaltet wurde.
Die Wohnungseigentümer beschlossen am 23.3.1993 einstimmig,
die gesamten nötigen Gebäudesanierungsmaßnahmen im Jahr 1993 durchführen zu lassen und die Firma S. … mit den Arbeiten zu beauftragen. Die Gesamtsumme für Süd-, West- und Nordfassade, Westinnenhof, Laubengänge, Tiefgarage mit Stützen, Keller und Trockenräume, Abdichtung der Terrassen, Baustelleneinrichtung sowie Gerüststellung beträgt voraussichtlich ca. DM 130.000. Der nötige Betrag wird aus der Instandhaltungsrücklage bereitgestellt.
Am 4.6.1993 erteilte die Antragsgegnerin der Firma S. den Auftrag zur Fassaden- und Betonsanierung. In dem Auftrag heißt es:
Grundlage dieses Auftrags ist die VOB neueste Fassung in allen drei Teilen, sowie alle einschlägigen technischen und behördlichen Vorschriften und die geprüften Angebote vom 16.11.1992 und 13.4.1993.
Die Sanierungskosten werden in dem Angebot vom 16.11.1992 auf rund 93.000 DM und in dem Angebot vom 13.4.1993 auf rund 138.000 DM veranschlagt. Beide Angebote beinhalten die Abrechnung nach Leistung (laufenden Metern, Quadratmetern, Stückpauschalen usw.) sowie nach Regiearbeiten und Materiallieferungen.
Nachdem die Sanierungsarbeiten von der Firma S. zu zwei Drittel abgeschlossen waren, waren bis zu diesem Zeitpunkt Kosten in Höhe von rund 160.000 DM entstanden. Mit Kostenangebot der Firma S. vom 16.7.1993 wurden die Kosten für das restliche Drittel der Sanierung auf noch ca. 70.000 DM veranschlagt.
Die Antragsteller sind der Auffassung, daß die gesamte Sanierung zum Preis von 130.000 DM möglich gewesen wäre. Sie tragen vor, daß es die Antragsgegnerin pflichtwidrig unterlassen habe, den Auftrag zu einem Pauschalfestpreis von 130.000 DM zu vergeben. Die Antragsgegnerin sei deshalb verpflichtet, den den Antragstellern in Höhe von mindestens 70.000 DM entstandenen Schaden samt Zinsen zu ersetzen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 23.5.1996 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 12.12.1996 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Anspruch sei schon deshalb nicht begründet, weil der geltend gemachte Schaden nicht schlüssig dargelegt sei. Die Antragsteller gingen davon aus, daß bei ordnungsmäßiger Ausführung des Eigentümerbeschlusses vom 23.3.1993 durch die Antragsgegnerin die Sanierungskosten höchstens 170.000 DM und nicht 240.000 DM betragen hätten. Es werde aber nicht näher dargelegt, weshalb und durch wen die Arbeiten für 170.000 DM hätten ausgeführt werden können. Das vom Amtsgericht erholte Gutachten komme zwar zu dem Ergebnis, daß aufgrund der Marktlage ein Festpreisvertrag als Einheitspreisvertrag oder als Pauschalpreisvertrag hätte abgeschlossen werden können; der Sachverständige äußere sich aber nicht dazu, in welcher Höhe ein solcher Abschluß hätte vorgenommen werden können. Zur Behauptung der Antragsteller, eine Gesamtsanierung sei für 130.000 DM bis 140.000 DM möglich gewesen, nehme das Sachverständigengutachten nicht Stellung, da die Beantwortung dieser Frage erhebliche Kosten verursache.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Ein Ersatzanspruch wegen Verletzung des Verwaltervertrages ist nicht gegeben.
Der Eigentümerbeschluß vom 23.3.1993 war für die Antragsgegnerin bindend. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG hatte sie diesen Beschluß durchzuführen. Für die Erfüllung dieser Pflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag haftet sie, da sie Kaufmann ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, §§ 347, 343 bis 345 HGB (BGH NJW 1996, 1216 f.). Es ist nicht schlüssig dargetan und nicht ersichtlich, daß die Antragsgegnerin bei der Durchführung des Eigentümerbeschlusses vom 23.3.1993 schuldhaft ihre Pflichten verletzt hat und dadurch den Wohnungseigentümern ein Schaden entstanden ist.
a) Gewähr dafür, daß die Gesamtsanierungskosten den Betrag von 130.000 DM nicht übersteigen, hätte nur bei Abschluß einer Pauschalfestpreisvereinbarung bestanden. Die Antragsgegnerin hat ihre Pflichten aber nicht deshalb schuldhaft verletzt, weil hier ein solcher Vertrag nicht abgeschlossen wurde. Dem Angebot vom 16.11.1992 lag eine Pauschalfestpreisvereinbarung nicht zugrunde. Dieses Angebot war den Wohnungseigentümern bekannt. Da ihnen die Verwaltung des gemeinschaftlic...