Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 380/86) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 2552/87) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 7. Januar 1987 und des Landgerichts München I vom 23. Juli 1987 abgeändert.
- Die Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom 3. April 1985 und vom 2. April 1986 werden insoweit für ungültig erklärt, als der Anschluß weiterer Nachtstromgeräte abgelehnt wurde.
- Dem Antragsteller wird für die Wohnungen Nrn. 2 und 8 sowie den Lagerraum Nr. 11 eine Nachtstromkapazität zur Verfügung gestellt, die der Summe der Miteigentumsanteile dieser Einheiten entspricht. Die insgesamt zur Verfügung stehende Nachtstromkapazität wird unter den Wohnungseigentümern entsprechend dem Verhältnis der Miteigentumsanteile aufgeteilt.
- Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die ihnen zustehende Nachtstromkapazität bekanntzugeben.
- Die nach Nr. 2 nicht mehr zulässigen Nachtstromgeräte sind vom Stromanschluß zu trennen.
II. Im übrigen werden die sofortige und die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller und die Antragsgegner als Gesamtschuldner haben jeweils die Hälfte der in den drei Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus insgesamt 22 Einheiten besteht. Der Antragsteller ist Miteigentümer zweier Wohnungen im Vordergebäude, denen ein Miteigentumsanteil von 9,8/1000 und 69,1/1000 zugeordnet ist, sowie Alleineigentümer eines Lagerraums im Rückgebäude mit einem Miteigentumsanteil von 15,3/1000.
Das um die Jahrhundertwende errichtete Anwesen hat keine Zentralheizung. Die Wohnungen werden mit Öl, Gas oder Nachtstrom geheizt. Einige Wohnungseigentümer haben nach der Aufteilung des Anwesens in Wohnungseigentum ihre Wohnungen mit Nachtstromgeräten für Heizung und/oder Warmwasserbereitung ausgestattet. Der vorhandene Hausanschluß für Stromversorgung ermöglicht die Entnahme einer elektrischen Leistung von insgesamt 82,5 kW. Der Anschlußwert aller derzeit installierten Nachtstromgeräte beträgt 101 kW. Die einzelnen Eigentümer nehmen eine Nachtstromkapazität zwischen einem und 26,5 kW in Anspruch; mehr als 80 % der Nachtstromkapazität werden von 5 Wohnungseigentümern genutzt. Eine Vereinbarung oder ein Mehrheitsbeschluß der Eigentümer über die Verteilung der Nachtstromkapazität liegt nicht vor.
Der Antragsteiler, der seine Räume bisher mit Öfen beheizt, möchte ebenfalls eine Nachtstromheizung installieren, kann aber wegen der bereits jetzt überbeanspruchten Nachtstromkapazität die hierfür erforderliche Genehmigung der Stadtwerke nicht erhalten. Am 10.4.1986 lehnten die Stadtwerke auch den Anschluß eines Heißwasserspeichers für den Antragsteller unter Hinweis auf die ausgelastete Stromversorgung ab. Der Antragsteller erstrebt deshalb entsprechend einer Empfehlung der Stadtwerke eine Verstärkung der Stromversorgung durch die Eigentümergemeinschaft. Auf den Eigentümerversammlungen vom 27.2.1978, 3.4.1985 und 2.4.1986 beschlossen die Wohnungseigentümer jeweils mit Mehrheit, eine Kapazitätserweiterung des Stromnetzes auf Kosten der Gemeinschaft nicht vorzunehmen. Am 3.4.1985 und 2.4.1986 beschlossen sie außerdem, einen weiteren Anschluß von Nachtstromspeicherheizungen nicht zuzulassen.
Der Antragsteller hat diese Beschlüsse jeweils innerhalb eines Monats angefochten und beim Amtsgericht beantragt, die Beschlüsse für ungültig zu erklären, die Antragsgegner zu verpflichten, die derzeit vorhandene Kapazität des Stromnetzes auf Kosten der Gemeinschaft insoweit zu erweitern, daß ihm die Möglichkeit gegeben ist, in den Einheiten Nrn. 2, 8 und 11 Heizungs- und Warmwasserbereitungsgeräte mit Nachtstromanschluß zu installieren, hilfsweise die Antragsgegner zu verpflichten, die derzeit vorhandene Nachtstromkapazität unter den Sondereigentümern des Vorder- und Rückgebäudes entsprechend den Miteigentumsanteilen nach Tausendsteln genau aufzuteilen.
Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluß vom 7.1.1987 abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 23.7.1987 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, der seinen Sachantrag nunmehr dahin formuliert, daß die Beschlüsse vom 27.2.1978, 3.4.1985 und 2.4.1986 für ungültig erklärt und die Antragsgegner verpflichtet werden sollen, eine ordnungsgemäße Stromversorgung oder eine gerechte, den Miteigentumsanteilen entsprechende Aufteilung der Anschlußwerte vorzunehmen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist teilweise begründet und führt zur Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen.
1. Das Landgericht hat, teilweise durch Bezugnahme auf die Entscheidung de...