Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Beschlussnichtigkeit wegen fehlerhafter Abrechnung

 

Verfahrensgang

AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen UR II 156/85)

LG München II (Aktenzeichen 6 T 1712/87)

 

Tenor

I. Der Feststellungsantrag der Antragsgegner wird als unzulässig abgewiesen:

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 11. Januar 1988 wird zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegner haben samt verbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 606 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Den Antragsgegnern gehört eine von fünf Wohnungen einer Wohnungseigentumsanlage. Sie sind seit dem 8.9.1986 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen; seit dem 8.11.1979 war zu ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung gebucht. Die Antragstellerin ist Verwalterin. Sie machte auf Grund einer Ermächtigung durch Eigentümerbeschluß vom 8.3.1985 rückständiges Wohngeld (einschließlich Heizungskosten) geltend. Zunächst beantragte sie, die Antragsgegner zur Zahlung von 230.– DM rückständiger Wohngeldvorschüsse für das Wirtschaftsjahr 1984/85 und von 306,53 DM auf die Wohngeld- und Heizkostenabrechnung 1983/84 nebst 4 % Zinsen ab Zustellung (22.11.1985) zu verpflichten.

Die Abrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1.8.1983 bis 31.7.1984 wurde in der Versammlung vom 8.3.1985 von der Mehrheit der Wohnungseigentümer als richtig anerkannt und der Verwalterin deswegen Entlastung erteilt. Die Einzelabrechnung für die Antragsgegner weist bei den Haus- und Nebenkosten eine Schuld von 820,41 DM, bei den Heizkosten eine Schuld von 175,12 DM aus; die Vorauszahlungen der Antragsgegner beliefen sich auf 690.– DM. Der Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung wurde nicht angefochten.

Die Antragsgegner meinen, sie seien mangels Eintragung als Eigentümer für die geltend gemachte Forderung nicht „passiv legitimiert”. Sie wenden sich weiter dagegen, daß sie zu den Heizkosten herangezogen werden, obwohl ihre Wohnung nicht an die zentrale Heizungsanlage angeschlossen war. Sie halten den Eigentümerbeschluß vom 8.3.1985 insoweit für nichtig. Sie seien nur verpflichtet und bereit, sich an den Heizkosten für die Gemeinschaftsräume (Treppenhaus und Trockenraum) zu beteiligen.

Das Amtsgericht hat die Antragsgegner mit Beschluß vom 26.6.1987 verpflichtet, an die (übrigen) Wohnungseigentümer z.H. der Antragsstellerin 230.– DM mit 4 % Zinsen seit 22.11.1985 zu zahlen; den weitergehenden Antrag hat es abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben Antragsgegner und Antragsstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsstellerin hat beantragt, die Antragsgegner auch zur Zahlung von 306,53 DM rückständige Wohn- und Heizkosten für das Wirtschaftsjahr vom 1.8.1983 bis 31.7.1984 zu verpflichten.

Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten die Hauptsache bezüglich des zuerkannten Betrags von 230.– DM (im Hinblick auf die Billigung der Jahresabrechnung 1984/85 in der Eigentümerversammlung vom 28.1.1986) übereinstimmend für erledigt erklärt; die Antragsgegner haben ihre sofortige Beschwerde zurückgenommen.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 11.1.1988 die Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet, an die (übrigen) Wohnungseigentümer z.H. der Antragstellerin 306,53 DM zu zahlen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner. Sie beantragen, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und festzustellen, daß sie keine Zahlung auf rückständige Heizkosten zu leisten haben.

II.

1. Die Antragsgegner beantragen in der Rechtsbeschwerdeinstanz neben der Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses auch die Feststellung, daß sie keine Zahlungen auf rückständige Heizkosten zu leisten haben. Dieser Antrag ist, soweit es sich nicht um die im vorliegenden Verfahren durch Leistungsantrag geltend gemachten Heizkosten für das Wirtschaftsjahr 1983/84 handelt, über die ohnehin im Rahmen des Leistungsantrags rechtskräftig entschieden wird, als selbständiger Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO auszulegen. Der Antrag ist schon deshalb als unzulässig abzuweisen, weil im Rechtsbeschwerdeverfahren keine neuen Sachanträge mehr gestellt werden können (vgl. BayObLG WuM 1984, 31/32; Augustin WEG § 43 Rn. 78). Es gilt hier das Gleiche wie im Revisionsverfahren (BGHZ 28, 131/136, 137; Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. § 561 Anm. 2; Zöller/Stephan ZPO 15. Aufl. § 263 Rn. 14).

2. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

a) Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Antragsgegner seien die „richtige Partei”. Als Vormerkungsberechtigte und als Besitzer der Eigentumswohnung seien sie schon vor Erwerb des Eigentums verpflichtet gewesen, Wohngeld und Heizkosten zu tragen.

Der Anspruch auf Wohngeld in Höhe von 130,41 DM (820,41 DM laut Abrechnung abzüglich der Vorauszahlung von 690.– DM) sowie auf Heizkosten in Höhe von 176,12 DM sei gemäß § 16 Abs. 2 WEG begründet. Dem Grunde nach erkennten die Antragsgegner ihre Zahlun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?