Entscheidungsstichwort (Thema)
Firma einer GmbH
Leitsatz (redaktionell)
1. Geht von der Firma einer GmbH nicht die Gefahr einer Täuschung über die Betriebstätigkeit (Herstellung und Vertrieb von Waren) aus, ist ein Zusatz über die Tätigkeit des Unternehmens nicht erforderlich.
2. Maßstab für die Beurteilung der Täuschungseignung ist die Verkehrsauffassung; es genügt, dass ein nicht ganz unerheblicher Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise einer irrigen Vorstellung über die Aussage hinsichtlich der Firma unterliegen kann.
Tenor
I. Der Beschluß des Landgerichts vom 20. Januar 1988 wird aufgehoben.
II. Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
1. Im Handelsregister des Amtsgerichts sind die Firma GKF Gesellschaft für Kultur-Fernsehproduktion mbH und als Unternehmensgegenstand die Produktion von Fernsehsendungen kulturellen Inhalts und Handel mit Fernseh-, Film- und Videoproduktionen kulturellen Inhalts eingetragen.
Die Gesellschafterversammlung beschloß am 30.9.1986 die folgenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages:
§ 1
Firma
Die Firma der Gesellschaft lautet: GKF Gesellschaft für Kultur-Fernsehen mbH.
§ 3 Abs. 1
Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Fernseh-, Film- und Videoproduktionen kulturellen Inhalts.
Die Geschäftsführerin meldete diese Änderung des Gesellschaftsvertrages am 30.9./3.10.1986 zur Eintragung in das Handelsregister an.
Die Industrie- und Handelskammer … (nachfolgend: IHK) vertrat die Auffassung, daß die geänderte Firma sich aussagemäßig nicht mit dem gleichfalls geänderten Gegenstand des Unternehmens decke. Die Gesellschaft plane ein Tätigwerden als sog. (Rundfunk-) Programmanbieter im Sinne des Medienerprobungs- und -entwicklungsgesetzes – MEG – (BayRS 2251-4-WK, jetzt i.d.F. der Bek. v. 8.12.1987, GVBl.S. 431). Dieses Gesetz unterscheide zwischen Kabelgesellschaften und Programmanbietergesellschaften. Zur Vermeidung einer Täuschung und Verwechslung hinsichtlich der Art des Betriebes müsse die Tätigkeit als Programmanbieter aus der Firma klar erkennbar sein. Zulässig sei die Firmierung „GKF Gesellschaft für kulturelles Fernsehen mbH Programmanbieter”.
2. Mit Zwischenverfügung vom 11.11.1986 beanstandete das Amtsgericht diese Anmeldung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der IHK. Es wies sodann mit Beschluß vom 25.2.1987 die Anmeldung aus den Gründen der Zwischenverfügung zurück.
Hiergegen erhoben die Verfahrensbevollmächtigten namens der Gesellschaft Beschwerde. Die neue Firma verstoße nicht gegen § 4 GmbHG. Sie müsse den Unternehmensgegenstand nur im wesentlichen für das Publikum erkennbar machen. Es könne einer von mehreren Geschäftszweigen der Gesellschaft in der Firma hervorgehoben werden. Die Nichterwähnung des Unternehmensgegenstandes Handel mit Fernsehfilmen und Videoprogrammen kulturellen Inhalts schließe es daher nicht aus, daß die neu gebildete Firma dem Unternehmensgegenstand entnommen worden sei. Für die angesprochenen Kreise auf dem Gebiet der Herstellung und des Handels von Fernsehfilmen werde klar erkennbar, in welcher Sparte die Gesellschaft tätig sei. Welche Betriebsart die Gesellschaft in diesem Geschäftsbereich betreibe, müsse aus der Firma nicht ersichtlich sein. Die neue Firma verstoße auch nicht gegen § 18 Abs. 2 HGB. Sie täusche nicht vor, es handle sich bei dem Unternehmen um eine örtliche oder überörtliche Kabelgesellschaft im Sinne des MEG. Werde eine Kabelgesellschaft als GmbH gegründet, so sei ihr Unternehmensgegenstand nicht die Produktion und/oder der Handel mit Fernsehfilmen, sondern die Organisation von lokalen oder überörtlichen Hörfunk- oder Fernsehprogrammen. Das MEG regle nicht die sog. Programmanbietergesellschaften. Nach Art. 25 MEG könnten Anbieter auch natürliche Personen sein. Eine Verwechslung mit Kabelgesellschaften sei nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ausgeschlossen. Zur Begründung der Beschwerde wurde eine Stellungnahme der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien vom 24.8.1987 vorgelegt, wonach die neue Firma nicht den Eindruck erwecke, daß die Gesellschaft eine Kabelgesellschaft im Sinne des MEG sei. Nach diesem Gesetz müsse die Tätigkeit als Programmanbieter nicht aus der Firma des Unternehmens erkennbar sein.
Die Industrie- und Handelskammer führte hierzu im Beschwerdeverfahren aus, daß die Bezeichnung „Gesellschaft für Kultur-Fernsehen” nicht auf den Handel mit Fernsehproduktionen, sondern auf die Produktion selbst hinweise. Dies ergebe sich schon daraus, daß z.B. Filmhersteller mit „Filmgesellschaft” oder „Filmproduktion” firmierten, während Verwertungsgesellschaften sich als „Filmverleih” oder „Filmvertrieb” bezeichneten. Aus dieser Sicht lasse die neu gewählte Firma den Gegenstand des Unternehmens im wesentlichen nicht erkennen, da aus ihr nicht zu ersehen sei, daß der Geschäftszweck ausschließlich im Handel bestehe.
3. Das Landgericht wies am 20.1.1988 die Beschwerde „der Anmelderin” als unbegründet zurück. Die gewählte Firma ent...