Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

AG Amberg (Aktenzeichen 3 UR II 2/85)

LG Amberg (Aktenzeichen 3 T 996/85)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Amberg vom 28. April 1988 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts Amberg vom 12. September 1985 insoweit als unzulässig verworfen wird, als sie sich gegen die Entscheidung über den Antrag vom 13. Mai 1985 richtet.

II. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsgegner hat ein Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt und darauf als Bauträger eine aus zwei Häusern bestehende Anlage mit 20 Wohnungen und einer Teileigentumseinheit errichtet. Sämtliche Wohnungen sind im Herbst 1983 fertiggestellt und an die Käufer übergeben worden. Der Antragsgegner war zunächst Eigentümer aller Einheiten geblieben; die durch Auflassungsvormerkungen gesicherten Erwerber sind erst ab 1987 als Eigentümer der Wohnungen im Grundbuch eingetragen worden. Die als Lager errichtete Teileigentumseinheit steht weiterhin im Eigentum des Antragsgegners, er ist außerdem Verwalter der Anlage.

Die Antragsteller haben die Wohnung Nr. 17 im Haus B durch Kaufvertrag vom 22.6.1982 erworben und im September 1983 bezogen. Am 17.5.1988 sind sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden.

Über den Dachgeschoßwohnungen des Hauses A (Einheiten Nr. 9, 10 und 11) und des Hauses B (Einheiten Nr. 18, 19 und 20) befinden sich Spitzböden, die weder in der Teilungserklärung vom 7.5.1982 noch in deren Anlagen erwähnt sind. Die vom Antragsgegner mit den Antragstellern und allen weiteren Erwerbern geschlossenen Kaufverträge enthalten hierzu jeweils folgende Bestimmung:

„Klargestellt wird, daß der Spitzbodendachraum zu den darunterliegenden Dachwohnungen gehört u. nur von diesen aus genutzt werden darf, nachdem er nur von diesen Wohnungen aus zugänglich ist. Der Käufer erkennt dieses Nutzungsrecht für sich u. seine Rechtsnachfolger an.”

Die Antragsteller beanstanden, daß die Erwerber einiger Dachgeschoßwohnungen den darüberliegenden Spitzbodenraum zu Wohnzwecken ausgebaut oder mit Ausbaumaßnahmen begonnen haben. Sie haben (mit Schriftsatz vom 18.2.1985) verlangt, den Gebrauch der Spitzbodendachräume in der Weise zu regeln, daß die Räume nicht zu Wohnzwecken ausgebaut und benutzt werden dürften (Antrag 1 a) und den Wohnungseigentümern diesbezüglich ein jährliches Kontrollrecht einzuräumen sei (Antrag 1 d). Ferner (Antrag 1 b) haben sie die Beseitigung der im Zusammenhang mit dem Dachausbau zu Wohnzwecken vorgenommenen baulichen Veränderungen über der Wohnung Nr. 20 begehrt, nämlich der halboffenen Bauweise über dem Wohnzimmer und des Zugangs mittels einer fest installierten Wendeltreppe.

Im Hinblick auf das von den Antragstellern eingeleitete Gerichtsverfahren ist die Nutzung der Spitzbodenräume in einer Versammlung der Eigentumsanwärter vom 29.4.1985 behandelt und mit 19 Stimmen ohne Gegenstimme beschlossen worden,

„daß der Verwalter in Zusammenarbeit mit Herrn Notar … eine Regelung dahingehend treffen soll, im Grundbuch das endgültige Nutzungsrecht an den Spitzböden der Dachraumwohnungseigentümer einzutragen mit der Folge, daß gleichzeitig auch § 10 Abs. 2 Begründung des Wohnungseigentums über die Lastenverteilung dahin geändert wird, daß die Gemeinschaftskosten entweder nach Miteigentumsanteilen oder nach Wohnfläche umgelegt werden, wobei im Falle des Ausbaues der Spitzbodenräume zu Wohnflächen eine Angleichung der Verpflichtung zur Lastentragung verbunden ist.”

Mit Schriftsatz vom 13.5.1985 haben die Antragsteller beantragt, diesen Beschluß für ungültig zu erklären. Der Antragsgegner, damals noch Eigentümer sämtlicher Wohneinheiten, hat am 3.6.1985 in notarieller Form eine Nachtragsurkunde zur Teilungserklärung vom 7.5.1982 errichtet. Darin wurde den Erwerbern der Dachgeschoßwohnungen jeweils an dem oberhalb ihrer Wohnung befindlichen Spitzboden ein auch die Nutzung zu Wohnzwecken beinhaltendes Sondernutzungsrecht eingeräumt und die in § 10 Nr. 2 der Gemeinschaftsordnung geregelte Aufteilung der Betriebskosten geändert. Diese Urkunde ist den Eigentumsanwärtern zugesandt und von ihnen in der Versammlung vom 9.10.1985 mit 20 Stimmen ohne Gegenstimme gebilligt worden. Die Antragsteller haben an dieser Versammlung nicht teilgenommen. Sie haben im Verfahren 3 UR II 7/85 beantragt, diesen Beschluß für ungültig zu erklären. Hierüber ist noch nicht entschieden.

Die Sondernutzungsrechte gemäß der Nachtragsurkunde vom 3.6.1985 sind am 7.4.1988 im Grundbuch eingetragen worden. Die Antragsteller haben hiergegen Rechtsmittel eingelegt, auch dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Im vorliegenden Verfahren verl...

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