Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Beschlussfassung bei TOP Verschiedenes

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 29.03.1987; Aktenzeichen 1 T 25920/86)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 29. März 1987 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu er statten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Sie beschlossen in der Versammlung vom 8.8.1986, in der sämtliche Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten waren, mit Stimmenmehrheit, daß die Waschmaschine und der Wäschetrockner an Werktagen in der Zeit von 8.00 bis 22.00 Uhr und am Samstag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr benützt werden können. Der Beschluß wurde zu dem im Einberufungsschreiben mit „Verschiedenes” bezeichneten Tagesordnungspunkt gefaßt.

Durch Beschluß vom 8.12.1986 hat das Amtsgericht antragsgemäß den Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht durch Beschluß vom 29.3.1987 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Beschluß sei für ungültig zu erklären, weil nach § 23 Abs. 2 WEG nur über solche Punkte wirksam Beschluß gefaßt werden könne, die im Einladungsschreiben bezeichnet seien. Die Bekanntgabe des Beschlußgegenstandes diene dem berechtigten Informationsbedürfnis der Wohnungseigentümer. Diese sollten vor Überraschungen geschützt werden und die Möglichkeit der Vorbereitung haben. Auch sollten sie überlegen können, ob eine Teilnahme an der Versammlung veranlaßt sei oder nicht.

§ 23 Abs. 2 WEG sei mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer abdingbar. Selbst wenn die Wohnungseigentümer den angefochtenen Eigentümerbeschluß auf Antrag des Antragstellers gefaßt haben sollten, lasse sich hieraus nicht der Schluß ziehen, sie hätten einstimmig die Abänderung von § 23 Abs. 2 WEG beschlossen oder auf seine Einhaltung verzichtet. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, daß jeder Wohnungseigentümer den Inhalt der gesetzlichen Vorschrift kannte. Daß dies der Fall gewesen sei, sei weder vorgetragen, noch seien Anhaltspunkte dafür ersichtlich.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Landgericht hat zu Recht die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses durch das Amtsgericht bestätigt, weil der Beschlußgegenstand im Einberufungsschreiben nicht bezeichnet war und auf die Einhaltung des § 23 Abs. 2 WEG nicht wirksam verzichtet wurde.

a) Nach § 23 Abs. 2 WEG ist es zur Gültigkeit eines Eigentümerbeschlusses erforderlich, daß der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Der Gegenstand der Beschlußfassung ist derart anzugeben, daß die Beteiligten weitestgehend vor Überraschungen geschützt sind und ihnen die Möglichkeit der Vorbereitung und der Überlegung gewährt wird, ob ihre Teilnahme veranlaßt ist; maßgebend ist das – auch von der Bedeutung des Beschlußgegenstands abhängige – Informationsbedürfnis der Eigentümer (allgemeine Meinung; z. B. BayObLGZ 1981, 220/226; Weitnauer WEG 6. Aufl. § 23 RdNr. 3k). Erforderlich und genügend ist jede Angabe, die erkennen läßt, worüber beraten und Beschluß gefaßt werden soll; im allgemeinen ist es aber nicht notwendig, daß das Einberufungsschreiben bereits alle Einzelheiten des Beschlußgegenstands enthält (BayObLGZ 1961, 322/327; OLG Stuttgart Rpfleger 1974, 361). Dem schutzwürdigen Informationsbedürfnis der Wohnungseigentümer kann bei einem einfachen Sachverhalt, über den zu beschließen ist, durch dessen schlagwortartige Bezeichnung genügt werden. Eine solche Bezeichnung genügt auch, wenn den Wohnungseigentümern der Beschlußgegenstand aufgrund früherer Beschlußfassung oder durch eine Vorkorrespondenz bekannt ist (BayObLGZ 1973, 68/70).

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die Bezeichnung „Verschiedenes” im Einberufungsschreiben nicht als ausreichende Bezeichnung des Beschlußgegenstands angesehen werden. Sie enthält nämlich nicht einmal eine schlagwortartige Bezeichnung. Der Tagesordnungspunkt Verschiedenes kann allenfalls Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung decken, mit deren Erörterung jedermann rechnen muß (Weitnauer aaO). Hierzu gehört der Gegenstand des angefochtenen Beschlusses nicht; allen Wohnungseigentümern war aufgrund der vorangegangenen Vorfälle bekannt, daß ihm besondere Bedeutung zukommt, der Antragsteller hatte nämlich immer wieder verlangt, daß die bisherigen Betriebszeiten wesentlich kürzer festgelegt werden müßten, weil die Maschinengeräusche ihn belästigten.

b) Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 WEG ist nicht zwingend. Die Wohnungseigentümer können einstimmig auf ihre Einhaltung verzichten; dies kann insbesondere im Rahmen einer sogenannt...

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