Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: TOP "Verschiedenes"
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Juli 1983 sowie Nr. VII 1 und 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Hersbruck -Zweigstelle Lauf a.d. Pegnitz- vom 3. Juni 1983 aufgehoben.
II. 1. Der Beschluß der Wohnungseigentümer vom 27. Februar 1982 zu Tagesordnungspunkt 10 Buchst. a wird für ungültig erklärt.
2. Die Antragsgegner haben insoweit samtverbindlich die Gerichtskosten sämtlicher Rechtszüge zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde verfahren wird auf 600 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der im Beschlußeingang bezeichneten Wohnanlage. Im Keiler der Anlage befindet sich ein gemeinschaftlicher Raum, der in der Bauanlage als „Gemeinschaftsraum” bezeichnet ist und als Tischtennisraum verwendet wurde.
§ 18 der Gemeinschaftsordnung (GO) lautet: Der Verwalter hat über die Nutzung der gemeinschaftlichen Anlagen und Gebäudeteile zu entscheiden.
In der Versammlung vom 27.2.1982 faßten die Wohnungseigentümer zu TOP 10 (Verschiedenes) der Einladung unter Buchst. a mit Mehrheit den Beschluß, den Tischtennisraum künftig als Geräteraum zu benutzen.
Mit am 4.3.1982 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz haben die Antragsteller beantragt, u. a. diesen Beschluß für ungültig zu erklären.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 3.6.1983 unter Nr. VII den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 10 Buchst. a abgewiesen (Nr. 1). Die Gerichtskosten „des Verfahrens” hat es den Antragstellern auferlegt, die Erstattung außergerichtlicher Kosten jedoch nicht angeordnet (Nr. 2).
Über die übrigen Anträge hat das Amtsgericht jeweils in eigenen Nummern entschieden und jeweils insoweit eine getrennte Kostenentscheidung getroffen.
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller, die sich allein gegen die Abweisung des Antrags hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 10 Buchst. a gerichtet hat, hat das Landgericht mit Beschluß vom 28.7.1983 zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat das Landgericht den Antragstellern auferlegt, die Erstattung außergerichtlicher Kosten jedoch nicht angeordnet.
Gegen den Beschluß des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
In der „Bauanlage” sei der umstrittene Raum als Gemeinschaftsraum (ohne weitere Zweckbestimmung) bezeichnet. Durch welchen Umstand er zum Tischtennisraum bestimmt worden sei, sei nicht bekannt.
Aus § 18 GO folge, daß nicht die Wohnungseigentümerversammlung, sondern der Verwalter habe entscheiden können, wie der Gemeinschaftsraum zu verwenden sei. Die Antragsteller hätten selbst vorgetragen, der Verwalter habe die Verwendung als Geräteraum gefordert. Bereits damit sei die in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Entscheidung getroffen.
Würde dies nicht gelten, wäre die Auffassung der Antragsteller gleichwohl unbegründet. Soweit – wie hier – nicht Vereinbarungen der Wohnungseigentümer entgegenstünden, könnten sie durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen (§ 15 Abs. 2 WEG).
Dies sei geschehen. Ein Geräteraum sei vom Hausmeister schon früher dringend gefordert worden. Der Beschluß sei mit Stimmenmehrheit zustandegekommen. Angesichts des Umstandes, daß die Angelegenheit im Jahr 1981 zur Überprüfung durch die neue Verwaltung zurückgestellt worden sei, genügte auch die Behandlung des Themas unter der Rubrik „Verschiedenes”.
2. Die Entscheidung des Landgerichts kann keinen Bestand haben.
a) Für den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses kann nicht im Hinblick auf die in § 18 GO getroffene Regelung das Rechtsschutzbedürfnis verneint werden. Denn jedenfalls ist fraglich, ob eine Bestimmung des Verwalters, den Gemeinschaftsraum in Zukunft nicht mehr als Tischtennis-, sondern als Geräteraum zu verwenden, wegen eines Verstoßes gegen eine etwaige Zweckbestimmung dieses Raumes oder gegen den Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung als unverbindlich anzusehen wäre.
b) Der Eigentümerbeschluß ist auf den rechtzeitig gestellten Antrag für ungültig zu erklären, weil der Gegenstand der Beschlußfassung bei der Einberufung der Versammlung nicht bezeichnet war.
Nach § 23 Abs. 2 WEG ist es zur Gültigkeit eines Eigentümerbeschlusses erforderlich, daß der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
Der Gegenstand der beabsichtigten Beschlußfassung ist dabei derart anzugeben, daß die Beteiligten weitestgehend vor Überraschungen geschützt sind und ihnen die Möglichkeit der Vorbereitung und der Überlegung, ob ihre Teilnahme veranlaßt ist, gewährt wird; maßgeblich ist das – auch von der Bedeutung des Beratungsgegenstandes abhängige – berechtigte Informationsbedürfnis (BayObLGZ 1961, 322/327; 1970...