Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Einfache und streitgenössische Nebenintervention

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Nebenintervenienten gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 26. Mai 1987 wird zurückgewiesen.

II. Der Nebenintervenient hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und der Antragsgegnerin zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 578,91 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

1. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Wohnung der Antragsgegnerin liegt über der der Antragsteller. Am 13.1.1985 platzte in der Wohnung der Antragsgegnerin ein Heizkörper. Durch auslaufendes Wasser wurde die Wohnung der Antragsteller beschädigt. Zur Zeit des Schadensereignisses war die Wohnung der Antragsgegnerin an den Nebenintervenienten und Sch. vermietet. Beide wohnten jedoch nicht mehr in der Wohnung.

2. Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 5 578,91 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Ferner haben sie dem Nebenintervenienten den Streit verkündet. Der Nebenintervenient ist den Antragstellern beigetreten. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 22.12.1986 den Antrag abgewiesen. Gegen den ihm am 2.1.1987 und den Antragstellern am 30.12.1986 zugestellten Beschluß hat der Nebenintervenient sofortige Beschwerde eingelegt, die am 16.1.1987 bei Gericht eingegangen ist. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind dem Rechtsmittel entgegengetreten. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 26.5.1987 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Nebenintervenienten.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Streitverkündung und Nebenintervention seien entsprechend anzuwenden. Der Beitritt des Nebenintervenienten sei daher zulässig gewesen. Der Nebenintervenient sei auch befugt gewesen, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts einzulegen. Dabei sei er jedoch an die für die unterstützten Antragsteller laufende Rechtsmittelfrist gebunden gewesen; auch habe er sich nicht in Widerspruch zu den Antragstellern setzen dürfen. Denn es handle sich nicht um eine streitgenössische, sondern um eine einfache Nebenintervention. Eine streitgenössische Nebenintervention könne nur angenommen werden, wenn sich die Rechtskraft der Entscheidung auf den Nebenintervenienten erstrecke. Dies sei aber nicht der Fall. Eine einheitliche Sachentscheidung hinsichtlich der Antragsgegnerin und des Nebenintervenienten sei nicht notwendig. Es sei durchaus denkbar, daß aus anderen Gründen auch ein Anspruch gegen den Nebenintervenienten ausscheide. Da somit eine einfache Nebenintervention vorliege, sei der Nebenintervenient an die Rechtsmittelfrist der Antragsteller gebunden gewesen. Diese habe er nicht eingehalten. Auch habe er sich in Widerspruch zu den Antragstellern gesetzt. Sein Rechtsmittel sei daher unzulässig.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Landgericht hat zu Recht die Streitverkündung und den Beitritt des Nebenintervenienten für zulässig erachtet.

In Wohnungseigentumssachen wird gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden. Weder das Wohnungseigentumsgesetz noch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält den §§ 64 ff. ZPO vergleichbare Vorschriften über die Beteiligung Dritter am Verfahren. Bei den Wohnungseigentumssachen handelt es sich – jedenfalls dann, wenn wie hier ein Zahlungsanspruch geltend gemacht wird – um sogenannte echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (allgem. Meinung; z. B. BGHZ 78, 57/60; BayObLGZ 1973, 1/4; Weitnauer WEG 6. Aufl. § 43 RdNr. 1, Anhang zu § 43 RdNr. 2; Augustin WEG § 43 RdNr. 8). Solche Verfahren sind dem streitigen Verfahren angenähert, so daß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung weitgehend entsprechend angewendet werden können (BayObLGZ 1968, 233/240 f.; Augustin § 43 RdNr. 64; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. § 12 RdNr. 198). Entsprechend anzuwenden sind insbesondere auch die §§ 66 ff. ZPO über die Streitverkündung und die Nebenintervention (BayObLGZ 1970, 65/72; 1974, 9/14; Weitnauer Anhang zu § 43 RdNr. 15; Augustin § 43 RdNr. 86). Es kann auch einem Dritten, der nicht Wohnungseigentümer ist, insbesondere dem Mieter eines Wohnungseigentümers, wenn es – wie hier – um Schadensersatzforderungen geht, der Streit verkündet werden (BayObLGZ 1970, 65).

b) Das Landgericht hat ohne Rechtsverstoß die Voraussetzungen einer streitgenössischen Nebenintervention verneint.

(1) Der Nebenintervenient gilt dann als Streitgenosse des Hauptbeteiligten, wenn nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptverfahren erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist (vgl. § 69 ZPO). In einem solchen Fall gilt §...

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