Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragungen im Grundbuch. Kosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Festsetzung des Geschäftswertes für die Eintragung einer Eigentumsänderung unter Berücksichtigung des Landwirtschaftsprivilegs des § 19 Abs. 4 KostO.

 

Normenkette

KostO § 19 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Beschluss vom 24.02.1992; Aktenzeichen 4 T 187/92)

AG Kempten

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 24. Februar 1992 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

1. Mit notarieller Urkunde vom Jahr 1988 schlossen die Beteiligten zu 1 bis 9 einen Erbteilungsvertrag. In diesem übertrugen die Beteiligten zu 8 und 9 als Testamentsvollstrecker das im Nachlaß der im Jahr 1975 verstorbenen Erblasserin … befindliche sog. Alpgut … … unter gleichzeitiger Errichtung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auf die Beteiligten zu 1 bis 7 zur gesamten Hand als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts. Die Erbteilung wurde am 13.9.1989 grundbuchamtlich vollzogen. Mit Kostenrechnung des Grundbuchamts vom 13.9.1989 wurden hierfür dem Beteiligten zu 9, ausgehend von einem Geschäftswert von 500 000 DM, Kosten in Höhe von 1 insgesamt 1 118 DM in Rechnung gestellt, die bezahlt wurden.

2. Auf Anweisung der Staatskasse setzte der Kostenbeamte des Amtsgerichts mit berichtigter Kostenrechnung vom 11.12.1990, nunmehr von einem Geschäftswert von 12 Mio DM ausgehend, die Kosten auf insgesamt 21 359 DM fest.

Gegen diese Kostenrechnung legte der Beteiligte zu 9 Erinnerungen ein und beantragte, den Geschäftswert unter Berücksichtigung einer Verkehrswertberechnung des Beteiligten zu 8 auf 5 885 000 DM festzusetzen. Der Vertreter der Staatskasse beantragte hingegen die Erinnerungen als Antrag auf gerichtliche Wertfestsetzung zu behandeln und den Geschäftswert für die im Grundbuch eingetragene Eigentumsänderung auf 8 530 000 DM, den von ihm unter Berücksichtigung der Rechtsprechung ermittelten Grundstückswert, festzusetzen.

Mit Schriftsatz vom 9.12.1991 beantragte der Beteiligte zu 9 schließlich unter Zurücknahme seines früheren Antrags den Geschäftswert mit 87 600 DM anzunehmen. Bei diesem Betrag handle es sich um den vierfachen Einheitswert der Grundstücke i. S. von § 19 Abs. 4 KostO; der Erbauseinandersetzung komme die kostenrechtliche Privilegierung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zugute.

Das Amtsgericht (Rechtspfleger) setzte mit Beschluß vom 13.12.1991 den Geschäftswert entsprechend dem Antrag der Staatskasse auf 8 530 000 DM fest. Den hiergegen vom Beteiligten zu 9 eingelegten neuerlichen Erinnerungen halfen Rechtspflegerin und Grundbuchrichter nicht ab.

Das Landgericht wies die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Wertfestsetzungsbeschluß vom 13.12.1991 mit Beschluß vom 24.2.1992 zurück; die weitere Beschwerde ließ es zu. Zur Begründung wird ausgeführt, daß die Privilegierungsvorschrift des § 19 Abs. 4 KostO nicht in Betracht komme. Einmal handle es sich bei dem vorliegenden Geschäft nicht um die Überlassung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit – wie gesetzlich erforderlich – einer einzigen Hofstelle; die beiden in Betracht kommenden Häuser dienten zudem lediglich als Wohn- und Jagdhaus. Zum anderen fehle es an der beabsichtigten Fortsetzung des ursprünglichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Ein solcher Betrieb, wie ihn § 19 Abs. 4 KostO voraussetze, habe bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht bestanden. Dies ergebe sich schon aus dem Erbteilungsvertrag; nach den dortigen Ausführungen habe eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung als Existenzquelle nicht vorgelegen. Der vom Amtsgericht nach § 19 Abs. 1 und 2 KostO berechnete Geschäftswert sei in keinem Punkt der Bewertung zu beanstanden.

3. Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 9 mit der weiteren Beschwerde, mit der er beantragt, den Geschäftswert auf das Vierfache des zuletzt festgestellten Einheitswerts festzusetzen. Die Sonderregelung des § 19 Abs. 4 KostO sei auf den vorliegenden Fall anwendbar. So seien jedenfalls zwei Hofstellen i. S. dieser Gesetzesbestimmung vorhanden; eine Beschränkung auf nur eine einzige Hofstelle sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Erben seien auch ausnahmslos Landwirte, welche die Fortsetzung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs nicht nur beabsichtigten, sondern auch tatsächlich durchführten. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Nutzung des Betriebs als Existenzquelle diene. Die Zielsetzung der Gesetzesnovelle sei eine agrarpolitische, nämlich die Erhaltung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, und nicht eine privatwirtschaftliche i. S. einer Stützung oder Kostenentlastung der Hofnachfolger. Einwendungen zur Einzelbewertung des Geschäftswerts blieben vorsorglich für den Fall, daß das Rechtsbeschwerdegericht der rechtlichen Begründung der weiteren Beschwerde nicht stattgeben sollte, vorbehalten.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO zulässig. Sie wurde alle...

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