Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung eines Geräteraums
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 6 T 615/97) |
AG Starnberg (Aktenzeichen UR II 45/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 25. März 1998 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus vier Wohnungen in zwei Doppelhäusern bestehenden Wohnanlage.
Nr. V Abschnitt 3 des Teilungsvertrags vom 27.4.1988 lautet auszugsweise:
Grundsätzlich gilt, daß der Zustand zu erhalten ist, wie er nach Abschluß der Bauarbeiten im Jahre 1986 vorlag. Einem einzelnen Eigentümer einer Raumeinheit ist es nicht gestattet, das Erscheinungs bild eines Doppelhauses maßgeblich zu verändern.
Den Antragstellern und dem Antragsgegner gehört je eine Doppelhaushälfte, deren zugehörige Garagen aneinander grenzen. Zwischen den beiden Garagen befindet sich ein Zwischenraum in der Form eines Durchgangs, der dem Antragsgegner zur Sondernutzung zugewiesen ist. Im Jahr 1991 baute der Antragsgegner den Zwischenraum zu und nutzte ihn als Geräteraum. Dabei wurden das Fenster der Garage der Antragsteller und ein Lichtschachtgitter verschlossen. Die Antragsteller hatten bis zur Genehmigung der Baumaßnahme durch das Landratsamt eine vorübergehende Baueinstellung erwirkt. Im Frühjahr 1996 verlangten sie vom Antragsgegner die Beseitigung der Baumaßnahme.
Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zur Beseitigung des Baukörpers zwischen den beiden Garagen zu verpflichten. Das Amtsgericht hat den Antrag am 14.1.1997 abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 25.3.1998 den Antragsgegner verpflichtet, den Geräteraum zu entfernen und mit Ausnahme des Tankeinfüllstutzens den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Das Flachdach der Garagen vor den Garagentoren sei weit vorgezogen, so daß ein Wetterschutz bestehe. Die Stirnseite des Flachdachs sei mit einer Holzverblendung versehen. Durch die bauliche Maßnahme des Antragsgegners sei die Fassade ebenerdiger Bauten zwischen den Baukörpern der beiden Wohnhäuser geschlossen worden und wirke doch einigermaßen wuchtig, jedenfalls gegenüber dem ursprünglichen Zustand deutlich verändert. Die vorgenommene Errichtung eines massiven Bauwerks stelle eine bauliche Veränderung dar, zu der die erforderliche Zustimmung der übrigen Eigentümer fehle. Die übrigen Wohnungseigentümer hätten auch in dem Baugenehmigungsverfahren dem Vorhaben nicht zugestimmt. Die Ehefrau des Antragsgegners habe als Zeugin bestätigt, der Antragsteller zu 1 habe gesagt, wenn das Bauvorhaben baurechtlich genehmigt werde, sei es für ihn in Ordnung. Der Antragsteller zu 1 habe eine solche Zusage in Abrede gestellt. Auch wenn man die Zeugenaussage zugrundelege, beinhalte dies kein Einverständnis des Antragstellers zu 1 als Wohnungseigentümer, sondern allenfalls die Erklärung, das Vorhaben baurechtlich nicht weiter zu bekämpfen, wenn es genehmigt werde. Dem Antragsgegner sei seinerzeit nicht bekannt gewesen, daß der Antragsteller zu 1 sich gegenüber der Baugenehmigungsbehörde gegen die Baumaßnahme gewandt habe. Dies habe in der Folgezeit dann zu der Baueinstellung geführt, die für den Antragsgegner nach der Aussage seiner Ehefrau völlig überraschend gekommen sei. Eine Beseitigung hätten die Antragsteller dann erst wieder im Frühjahr 1996 verlangt. Ob dem der Einwand der Verwirkung oder unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe, müsse nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Besprechung in der mündlichen Verhandlung in Zweifel gezogen werden. Konkret habe der Antragsteller zu 1 nur einer einzelnen Maßnahme zugestimmt, nämlich der Verlegung des Tankeinfüllstutzens von der Außenwand der Garage in deren Innenraum. Das Gesamtverhalten des Antragstellers zu 1 während des Bauvorgangs stelle sich einigermaßen ambivalent dar, nämlich einerseits die Verweigerung der Unterschrift und die Baueinstellung, andererseits ein beschwichtigendes Verhalten und nach außen bekundetes Verständnis für das Bauvorhaben. In der mündlichen Verhandlung sei deutlich geworden, daß der Antragsteller zu 1 das Bauvorhaben zwar abgelehnt, aber keine offene Konfrontation mit dem Antragsgegner gewollt habe. Er habe den Zustand geduldet, bis der Antragsgegner noch ein weiteres Bauvorhaben in Angriff genommen habe, nämlich die Errichtung eines Wintergartens und einer Dachterrasse auf seinem Garagengebäude. Dieses Vorhaben sei Anlaß dafür gewesen, im Frühjahr 1996 die Beseitigung auch des Baukörpers zwischen den Garagen zu verlangen. Die Errichtung eines Wintergartens oder einer Dachterrasse sei dem Antragsgegner durch rechtskräftige Entscheidung des Wohnungse...