Leitsatz (amtlich)

Ist ein Notvorstand eines Vereins nur für bestimmte Aufgaben (z.B. Anmeldungen zum Vereinsregister, Einberufung einer Mitgliederversammlung) bestellt, endet sein Amt mit der Erfüllung dieser Aufgaben. Mit diesem Zeitpunkt erledigt sich die Hauptsache eines gegen den Bestellungsbeschluss anhängigen Beschwerdeverfahrens. Ob der Notvorstand diese Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen hat (z.B. durch rechtlich mangelfreie Einberufung der Versammlung), kann nicht im Verfahren der - weiteren - Beschwerde gegen seine Bestellung geprüft werden.

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 15.12.2003; Aktenzeichen 16 T 13512/03)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG München I vom 15.12.2003 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1) hat die dem Verein und die dem Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Verein wurde am 5.8.1981 im Vereinsregister des AG München eingetragen.

In der Mitgliederversammlung vom 23.5.1998 wurde eine Neufassung der Satzung beschlossen; dieser Beschluss wurde am 11.11.1998 eingetragen. Eine weitere Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25.11.2000 beschlossen. In dieser wurden außerdem der mittlerweile verstorbene P. zum Vorsitzenden sowie der Beteiligte zu 2) zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. P. wurde am 16.3.2001 aufgrund der entsprechenden notariellen Anmeldung vom 19.1.2001 als alleiniger Vereinsvorstand im Vereinsregister eingetragen.

In der Mitgliederversammlung vom 16.10.1999 war mehrheitlich der Ausschluss des Beteiligten zu 1) aus dem Verein beschlossen worden. Mit Versäumnisurteil des LG München I vom 27.1.2003 - 22 O 16993/02 wurde festgestellt, dass der Ausschluss des Beteiligten zu 1) als Vereinsmitglied unwirksam sei. Ferner wurde erkannt, dass die Änderung bzw. Neufassung der Satzung vom 25.11.2000 unwirksam sei. Schließlich hat das Urteil festgestellt, dass die Einberufung zur Mitgliederversammlung zu jenem Datum und die darin gefassten Beschlüsse ungültig seien.

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil wurde zurückgenommen. Die entsprechenden Eintragungen im Vereinsregister wurden von Amts wegen gelöscht.

In der Mitgliederversammlung vom 30.11.2002 wurde eine weitere, die Auflösung des Vereins betreffende, Änderung der Satzung beschlossen.

Nach dem Tod des damaligen Vorsitzenden P. bestellte das AG München auf Antrag des Beteiligten zu 2) diesen durch Beschluss vom 18.2.2003 zum Notvorstand mit dem Wirkungskreis "Anmeldung der am 30.11.2002 beschlossenen Satzungsänderung und Einberufung einer Mitgliederversammlung."

Über einen offenbar in Unkenntnis dieses Beschlusses gestellten Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) vom 20.6.2003, diesen zum Notvorstand

zu berufen, wurde vom AG nicht entschieden.

Ein gegen den Bestellungsbeschluss vom 18.2.2003 als "Erinnerung/Beschwerde" eingelegtes Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) unter dem Datum des 7.7.2003 hat das AG mit Beschluss vom 8.7.2003 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 17.3.2003 hatte der Beteiligte zu 2) die am 30.11.2002 beschlossene Satzungsänderung zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet.

Am 21.8.2003 wurde in einer von dem Beteiligten zu 2) einberufenen Mitgliederversammlung die Liquidation des Vereins beschlossen. Hierzu wurden drei Liquidatoren gewählt.

Am 15.12.2003 hat das LG die gegen den Beschluss des AG - Registergericht - vom 18.2.2003 eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1) verworfen. Die dem Verein im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten wurden dem Beteiligten zu 1) auferlegt. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 3000 Euro festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1). Zugleich beantragt er, ihn zum Notvorstand zu bestellen.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, insb. formgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.

1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Die gegen die Erstentscheidung im Bestellungsverfahren eingelegte Beschwerde sei unzulässig.

Zwar sei der Beteiligte zu 1) Vereinsmitglied, weil durch rechtskräftiges Versäumnisurteil sein Ausschluss für unwirksam erklärt worden sei, und deshalb grundsätzlich gem. § 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt. Nachdem jedoch die im Bestellungsbeschluss des AG vom 18.2.2003 genannten Aufgaben erledigt seien, fehle der Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis.

Das AG habe unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit in seiner Bestellungsverfügung die Befugnis und Vertretungsmacht des Notvorstands in zulässiger Weise auf einzelne Angelegenheiten beschränkt. Diese seien erledigt, nachdem der Beteiligte zu 2) die am 30.11.2002 beschlossenen Satzungsänderung zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet und eine Mitgliederversammlung zum 21.8.2003 einberufen habe, in der die Liquidation des Vereins beschlossen wurde. Damit sei der Mangel ...

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