Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Zustellungsvertretung durch Verwalter beim FGG sowie besondere Protokollierungsvereinbarungen
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 04.04.1989; Aktenzeichen 1 T 17457/88) |
AG München (Aktenzeichen UR II 405/88) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 4. April 1989 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller zu 3 hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller, die Antragsgegner zu 2 und 3 sowie die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage, die Antragsgegnerin zu 1 deren Verwalterin.
Die Gemeinschaftsordnung für die Wohnanlage enthält u. a. folgende Regelungen:
§ 15 … Über den Verlauf der Versammlung wird eine Niederschrift geführt. Die gefaßten Beschlüsse sind hierbei besonders hervorzuheben. Die Niederschrift ist von der nächsten Versammlung zu bestätigen und von dem Vorsitzenden und einem Verwaltungsbeiratsmitglied zu unterzeichnen….
Der mit der Antragsgegnerin zu 1 abgeschlossene Verwaltervertrag sieht in § 5 (Beschlußniederschriften) folgendes vor:
1. Der Verwalter hat über den Versammlungsverlauf und über die Beschlüsse der Wohnungseigentümer-Versammlungen ein Kurzprotokoll anzufertigen, dem Verwaltungsbeirat und einem in der EG-Versammlung gewählten Eigentümer zur Unterschrift vorzulegen und die Niederschrift ordnungsgemäß aufzubewahren. Die Niederschrift muß spätestens in der dritten Woche nach der Versammlung allen Eigentümern zugehen.
2. …
Am 20.4.1988 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der u. a. beschlossen wurde, daß die Ehefrau des Antragstellers zu 3 als Wohnungseigentümerin das Versammlungsprotokoll unterzeichnen solle. Ober diese Eigentümerversammlung entstanden zwei inhaltlich unterschiedliche Niederschriften.
Beim Amtsgericht haben die Antragsteller beantragt, die Protokollfassung 2 für unwirksam zu erklären und die Antragsgegner zur Versendung eines Protokolls in der Fassung 1 b zu verpflichten. Das Amtsgericht hat die Anträge mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. In der Beschwerdeinstanz haben die Antragsteller klargestellt, daß es ihnen nicht um eine Protokollberichtigung gehe, sondern um die ordnungsmäßige Erfüllung der Verwalterpflichten durch die Antragsgegnerin zu 1. Der Antragsteller zu 3 hat demgemäß vor dem Landgericht seine Anträge präzisiert wie folgt:
Die Antragsgegnerin zu 1 wird verpflichtet, das sog. 1. Protokoll, das von der Antragsgegnerin zu 1, dem Antragsteller zu 3, dessen Ehefrau und der Protokollführerin unterzeichnet wurde, als einziges und ordnungsgemäßes Protokoll über die Eigentümerversammlung vom 20.4.1988 zu verschicken.
Die Antragsgegner zu 2 und 3 werden verpflichtet, ihre Behauptung in dem von den Antragsgegnern zu 2 und 3 korrigierten sog. 1. Protokoll, das mit dem sog. 2. Protokoll verschickt wurde, zu widerrufen, daß das sog. 1. Protokoll inhaltlich zum Teil unrichtig und unvollständig ist.
Die Antragsgegner zu 2 und 3 werden weiter verpflichtet, es gegenüber dem Antragsgegner zu 1 zu unterlassen, die Verschickung des sog. 1. Protokolls zu verhindern.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller mit Beschluß vom 4.4.1989 zurückgewiesen.
Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller zu 3 die vor dem Landgericht gestellten Anträge weiter.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da dem Antragsteller zu 3 das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Etwaige Versäumnisse des Amtsgerichts, gemäß § 43 Abs. 4 WEG alle Wohnungseigentümer am Verfahren zu beteiligen, seien dadurch geheilt worden, daß im Beschwerdeverfahren sämtliche Wohnungseigentümer vom Verfahren informiert und ausdrücklich auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen worden seien.
Das Amtsgericht habe im übrigen die Anträge zu Recht als unzulässig abgewiesen. Nach der Gemeinschaftsordnung und dem Verwaltervertrag habe die Antragsgegnerin zu 1 in die Versammlungsniederschrift nicht nur die Beschlüsse aufzunehmen, sondern darüber hinaus über den Verlauf ein Kurzprotokoll anzufertigen. Ob die Antragsgegnerin zu 3 hier ein unnötig ausführliches Protokoll angefertigt habe, sei unerheblich. Entscheidend sei allein, ob es inhaltlich richtig sei. Demgegenüber komme es nicht wesentlich darauf an, ob das Protokoll von den Personen unterzeichnet sei, die dazu durch die Gemeinschaftsordnung berufen seien. Wichtig sei vor allem, daß der Inhalt der gefaßten Beschlüsse klar und zutreffend wiedergegeben sei.
Dem darüber hinaus gehenden Informationsbedürfnis der Wohnungseigentümer könne gerade auch dadurch entsprochen werden, daß Protokolle mit unterschiedlicher Darstellung der Diskussion versandt wurden. Ein Rechtsschutzbedürfnis, die Abänderungen in dem vom Antragsteller zu 3 unterzeichnet...