Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Abberufung des Verwalters

 

Verfahrensgang

LG Passau (Aktenzeichen 2 T 160/88)

OLG Düsseldorf (Aktenzeichen 1 UR II 134/87)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde werden der Beschluß des Landgerichts Passau vom 26. Juni 1989 in Nr. I und Nr. II aufgehoben sowie der Beschluß des Amtsgerichts Passau vom 25. Juli 1988 in Nr. I teilweise abgeändert.

Der Antragsgegner zu 1 wird als Verwalter der Wohnanlage … abberufen.

II. Die Beschwerde des Antragstellers zu 1 a gegen die Festsetzung des Geschäftswerts durch das Landgericht wird zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner zu 1 und 2. Sie haben die den Antragstellern im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Ferienwohnanlage, die aus 48 Blockhäusern mit 98 Wohnungen und einem Restaurationsgebäude besteht. Dessen Eigentümer, der Antragsgegner zu 1, ist der Verwalter der Anlage; die Antragsteller verlangen seine Abberufung.

Der Antragsgegner zu 1 ist in der Eigentümerversammlung vom 13.5.1986 einstimmig für die Zeit vom 1.4.1986 bis 31.12.1986 sowie ab 1.1.1987 für die Dauer von fünf Jahren zum Verwalter gewählt worden. Er hatte die Verwaltertätigkeit schon seit 1.5.1985 als Vertreter seiner damaligen Schwiegereltern ausgeübt und war zuvor als Hausmeister in der Anlage beschäftigt gewesen.

Am 2.10.1987 haben die Antragsteller und weitere Wohnungseigentümer beantragt, auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung vom 24.10.1987 u. a. die Abwahl des Verwalters zu setzen. Zur Begründung haben sie auf ein vom Antragsteller zu 1 a verfaßtes Rundschreiben an alle Wohnungseigentümer vom 2.10.1987 verwiesen, worin dem Verwalter Unfähigkeit, eigenmächtiges Handeln und eine Anzahl von Pflichtverstößen vorgeworfen wurde. In der Versammlung vom 24.10.1987 ist dieser Antrag behandelt, jedoch nicht darüber abgestimmt worden. Daraufhin haben die Antragsteller im November 1987 beim Amtsgericht die Abberufung des Verwalters durch Gerichtsbeschluß beantragt. Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Amtsgericht den Verwalter durch einstweilige Anordnung angewiesen, die Abwahl auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung vom 19.3.1988 zu setzen. In dieser Versammlung wurde unter TOP 5 a darüber abgestimmt und eine Abwahl des Verwalters mit 47 zu 35 Stimmen abgelehnt. Die Antragsteller haben daraufhin zusätzlich beim Amtsgericht beantragt, diesen Eigentümer-„Beschluß” für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat ihre Anträge durch Beschluß vom 25.7.1988 als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die festgestellten Verfehlungen des Verwalters seien zwar in ihrer Gesamtheit geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den Wohnungseigentümern zu zerstören, jedoch habe ihm die Mehrheit in der Versammlung vom 19.3.1988 in Kenntnis seiner Verstöße das Vertrauen ausgesprochen. Die Verfehlungen seien nicht so schwerwiegend, daß sie gegen den Willen der Mehrheit eine gerichtliche Abberufung des Verwalters rechtfertigen könnten. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 1 bis 14 hat das Landgericht durch Beschluß vom 26.6.1989 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 13 und 14. Der Antragsteller zu 1 a hat gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts, das übereinstimmend mit dem Amtsgericht 50.000 DM angenommen hat, „das zulässige Rechtsmittel” eingelegt.

II.

A. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 13 und 14 ist zulässig und begründet, soweit sie die Abberufung des Verwalters durch gerichtliche Entscheidung beantragen.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die gestellten Anträge seien zulässig, aber nicht begründet. Das Amtsgericht habe einen wichtigen Grund für die vorzeitige Abberufung des Verwalters zu Recht verneint. Die Kammer komme zu dem selben Ergebnis und trete der Begründung des Amtsgerichts ausdrücklich bei. Es sei lediglich klarzustellen, daß von vornherein Vorfälle aus der Zeit auszuscheiden seien, als der Verwalter noch als Gehilfe seiner damaligen Schwiegereltern tätig geworden sei. Das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Die unbestreitbaren Mängel im Verwalterverhalten des Antragsgegners zu 1 seien im Licht der Vorgeschichte zu sehen. Bei der früheren Verwaltung der Ferienwohnanlage durch die damaligen Schwiegereltern des Verwalters habe es erhebliche Unzuträglichkeiten gegeben. Die Eigentümerversammlung habe den Antragsgegner zu 1 im März 1986 zum Verwalter bestellt in Kenntnis der Tatsache, daß er seinen Schwiegereltern bei deren nicht zufriedenstellend funktionierender Verwaltung mitgeholfen habe und daß er kein Verwaltungsfachmann sei. Andererseits habe es sich offenkundig al...

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