Leitsatz (amtlich)
Genehmigungsfähigkeit eines Vergleichs, in dem ein Betreuter auf die Rechte aus einem Leibgeding verzichtet.
Normenkette
BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1; AGBGB Art. 18
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 4696/02) |
AG Schwabach (Aktenzeichen XVII 293/96) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 18.6.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Das AG ordnete im Jahr 1996 die Betreuung der Betroffenen an. Der Wirkungskreis der Betreuerin, einer Tochter der Betroffenen, wurde 1998 neu gefasst; er umfasst seither u.a. die Aufenthaltsbestimmung und die Sorge für das Vermögen der Betroffenen.
Der Betroffenen und ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann wurde durch notarielle Vereinbarung vom 5.11.1976 als Gegenleistung für die Überlassung eines Grundstücks nebst Wohnhaus, Hofraum und Garten an den gemeinsamen Sohn ein Leibgeding eingeräumt. Die „Übergeber” erhielten u.a. das Recht auf eine 4-Zimmer-Wohnung im überlassenen Anwesen zugesprochen. Das Leibgeding wurde im Grundbuch eingetragen. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens übertrug der Sohn der Betroffenen später seiner Ehefrau, die zu diesem Zeitpunkt bereits als Miteigentümerin des fraglichen Anwesens im Grundbuch eingetragen war, vergleichsweise den ihm verbliebenen Miteigentumsanteil. Die Betroffene und ihr Ehemann, die dem Rechtsstreit zum Zwecke des Vergleichsschlusses beigetreten waren, verzichteten ggü. der nunmehrigen Alleineigentümerin ersatzlos auf ihr Wart- und Pflegerecht. Sie erklärten sich mit ihr dahin einig, dass das Leibgeding i.Ü. mit der Maßgabe fortbestehen sollte, dass das gewährte Wohnungsrecht „als ausschließliches, nicht übertragbares und nicht vererbbares Recht” fortbestehe.
Seit die Betroffene 1996 einen Schlaganfall erlitten hat, ist sie nicht mehr in der Lage, ihr Wohnungsrecht auszuüben. Sie lebt seither bei ihrer Betreuerin. Wegen der Wohnung kam es dann im Folgenden zu einem Rechtsstreit zwischen der Betroffenen und ihrer (ehemaligen) Schwiegertochter. In diesem Rechtsstreit erklärte die Betroffene, vertreten durch ihre Betreuerin, sich vergleichsweise bereit, unwiderruflich und endgültig auf ihr Wohnungsrecht zu verzichten und dessen Löschung im Grundbuch zu bewilligen. Sie verpflichtete sich ferner, die Wohnung zu räumen. Als Gegenleistung verpflichtete sich die begünstigte Schwiegertochter, der Betroffenen mit Vollzug der Löschung und Vorlage der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für den Verzicht bzw. eines Negativattestes einen Betrag von 2.500 Euro auszubezahlen. Damit sollten sämtliche wechselseitigen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten und erledigt sein. Die Betreuerin beantragte, den Vergleich vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen. Das AG wies den Antrag mit Beschluss vom 3.5.2002 zurück. Hiergegen erhob die Betreuerin namens der Betroffenen Beschwerde, die das LG mit Beschluss vom 18.6.2002 zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen.
II. Die zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet.
1. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels sind Bedenken nicht zu erheben. Es ist insb. weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die angefochtene Verweigerung der beantragten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung einem Dritten (hier: der ehemaligen Schwiegertochter der Betroffenen) ggü. bereits durch Mitteilung seitens der Betreuerin (§ 1908i Abs. 1 S. 1, § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB) wirksam geworden wäre. Damit bleibt auch das Gericht der weiteren Beschwerde weiterhin befugt, die ergangenen Entscheidungen abzuändern (vgl. §§ 69e, 55, 62 FGG).
2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Das LG hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Das Rechtsgeschäft, dessen Genehmigung beantragt werde, diene nicht dem Wohl der Betroffenen. Die Höhe des Abfindungsbetrages für das aufzuhebende Wohnungsrecht habe sich an dessen Wert zu orientieren. Auszugehen sei dabei von dem für die Wohnung zu erzielenden monatlichen Mietzins, der auf den Jahreswert hochzurechnen sei. Ferner sei die Lebenserwartung der Betroffenen von statistisch gesehen noch mindestens fünf Jahren zu berücksichtigen. Die Multiplikation der Bemessungsfaktoren ergebe den vom AG errechneten Abfindungsbetrag von 24.000 Euro. Der demgegenüber im Vergleich der Betroffenen zugebilligte Betrag von 2.500 Euro sei offenkundig zu niedrig. Darauf, dass die Betroffene ihre Wohnung nicht mehr nutzen könne, komme es nicht an.
b) Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG, § 546 ZPO) i.E. stand.
aa) Zur Verfügung über das Recht der Betreuten an einem Grundstück bedarf der Betreuer der Genehmigung des VormG (§ 1908i Abs. 1 S. 1, § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Betroffen hiervon sind u.a. Verfügungen über Dienstbarkeiten (vgl. Palandt/Diederichsen, 61. Aufl., § 1821 BGB Rz. 14). Die Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung ist eine Ermessensentscheidung (BGH v. 22.5.1996 – III ZR 237/84, MDR 1987, 32 = NJW 1986, 2829 [2830]; B...