Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Einholen von Vergleichsangeboten bei größeren Bauvorhabens sowie Nachteil durch Neuerrichtung von zwei Balkonen

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 19.03.1999; Aktenzeichen 1 T 19454/98)

AG München (Entscheidung vom 06.10.1998; Aktenzeichen 481 UR II 608/98)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 19. März 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin zu 1 hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragstellerin die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus 14 Wohnungen und drei Teileigentumseinheiten (Läden) besteht; die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. Zu acht Wohnungen gehört jeweils ein Balkon. In der Eigentümerversammlung vom 13.5.1997 beschlossen die Wohnungseigentümer,

die vorhandenen Balkone zu erneuern und zu vergrößern. Der Eigentümer … erklärt sich bereit, noch 3 weitere Angebote einzuholen und die Baumaßnahme mit der Lokalbaukommission abzuklären.

Die Gesamtmaßnahme soll den Betrag von DM 100.000 nicht überschreiten; DM 30.000 werden über die Instandshaltungsrücklage finanziert. Über den restlichen Betrag wird eine Sonderumlage, zu Lasten der betroffenen Eigentümer, beschlossen.

Dieser Eigentümerbeschluß wurde zunächst von der Antragsgegnerin zu 1 angefochten, jedoch mit der Zurücknahme des Antrags im September 1998 bestandskräftig.

In der Eigentümerversammlung vom 17.6.1998, bei der sämtliche Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten waren, befaßten sich die Wohnungseigentümer unter dem Tagesordnungspunkt (TOP) 5, der in der Einladung als „Beschlußfassung über die Renovierung oder Vergrößerung der vorhandenen Balkone” bezeichnet war, erneut mit den Balkonen. Die Versammlungsniederschrift hält dazu fest:

5.1 Die Sanierung wurde aus Kostengründen verworfen und die Erweiterung der Balkone zur Beschlußfassung vorgelegt. Es wurde zunächst über die Erweiterung der Balkone ausführlich diskutiert. Gleichzeitig wurde die Erstellung von 2 Balkonen für das Rückgebäude beantragt, wenn die Erweiterung der Balkone für das Vordergebäude durchgeführt wird. …

… hat Pläne vorgelegt und entsprechend den Eigentümern vorgetragen. Es werden im Vorderhaus hofseitig 8 Balkone vergrößert. Die Beschlußfassung ist bereits … auf der Eigentümerversammlung vom 13.5.1997 erfolgt.

… hatte den Auftrag, 3 Kostenangebote einzuholen. Er erhält für die Ausschreibung DM 500. … kam erst heute dazu, ein Angebot vorzulegen. Die 8 Balkone machen einen Betrag von DM 72.000 aus; zuzügl. Plankosten, Statikkosten, tragende Konstruktion, Sicherung und Baunebenarbeiten. Hier wird ein Betrag zwischen DM 85.000 bis DM 100.000 geschätzt. Davon wird ein Betrag von jeweils DM 3.000, also DM 24.000 aus der Rücklage entnommen. Der Rest wird im Rahmen einer Sonderumlage auf die Eigentümer umgelegt. …

Abstimmung:

Die Abstimmung ergab 11 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung.

5.2 Auch für das Rückgebäude dürfen 2 Balkone errichtet werden. Der Beschluß wird erweitert, weil die Eigentümergemeinschaft 100%ig vertreten ist. Es werden ebenfalls je Balkon DM 3.000 aus der Rücklage entnommen. … wird vorweg einen Antrag bei der LBK auf Genehmigung der Balkone stellen. Es kann sich hier um baurechtliche, feuerpolizeiliche und denkmalgeschützte Probleme handeln.

Abstimmung:

Genehmigung der Balkone für das Rückgebäude im 1. und 2. Stock: 11 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung.

Mit Nachtrag vom 22.9.1998 berichtigte die Verwalterin die Versammlungsniederschrift zu TOP 5.1 dahin, daß die Sonderumlage nur auf die Balkoneigentümer umgelegt wird.

Die Antragstellerin, der eine Wohnung im Rückgebäude ohne Balkon gehört, hat beim Amtsgericht beantragt, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 5.1 und 5.2 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Anträgen am 6.10.1998 stattgegeben. Hiergegen hat die Antragsgegnerin zu 1, der eine Wohnung mit Balkon gehört, sofortige Beschwerde eingelegt. Die übrigen Wohnungseigentümer haben sich der Beschwerde zunächst angeschlossen, ihr Rechtsmittel aber wieder zurückgenommen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 am 19.3.1999 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

In der Eigentümerversammlung vom 28.6.1999 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 3.2, nach Vorlage dreier vergleichbarer und vergabefertiger Angebote zur Balkonsanierung die Umsetzung des Eigentümerbeschlusses vom 13.5.1997 nach bestimmten Vorgaben zu genehmigen. Zu TOP 3.3 beschlossen sie, die Gesamtkosten von maximal 100.000 DM durch Entnahme von 30.000 DM aus der Rücklage und eine Sonderumlage von ca. 70.000 DM zu Lasten der Eigentümer, die einen Balkon haben, zu finanzieren. Diese Eigentümerbeschlüss...

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