Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Eigenes Stimmrecht des werdenden Eigentümers sowie Wirkung von Ladungsmängeln
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 1306/97) |
AG Fürth (Bayern) (Aktenzeichen 4 UR II 120/96) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Mai 1997 aufgehoben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsgegner ist gegenstandslos.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 57 300 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Als Eigentümer des als „Getränkemarkt” bezeichneten Teileigentums ist noch der frühere Alleineigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen, der durch Teilung im Jahr 1992 Wohnungseigentum geschaffen und als Bauträger das Wohn- und Geschäftshaus errichtet hat. Die Antragstellerin hat von ihm das Teileigentum gekauft. Der Besitz ist übergegangen. Im Wohnungsgrundbuch ist die Antragstellerin noch nicht eingetragen; ihr Eigentumverschaffungsanspruch ist jedoch durch eine Vormerkung gesichert.
Die Antragstellerin hat beantragt, die am 25.7.1996 zu Tagesordnungspunkt 2 (Jahresabrechnung 1995), Tagesordnungspunkt 3 (Bericht des Kassenprüfers, Entlastung der Verwaltung), Tagesordnungspunkt 4 (Wirtschaftsplan 1996) und Tagesordnungspunkt 7 (Parkplatzmarkierungen) gefaßten Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat am 16.1.1997 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 14.5.1997 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin. Die Antragsgegner haben gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts, das die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin auferlegt und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen hat, Anschlußrechtsbeschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin hat Erfolg; es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsgegner ist damit gegenstandslos.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die angefochtenen Eigentümerbeschlüsse seien nicht zu beanstanden. Der frühere Alleineigentümer des Grundstücks habe vor der Eigentümerversammlung vom 25.7.1996 dem Verwalter mitgeteilt, daß er für das Teileigentum „Getränkemarkt” in der Eigentümerversammlung das Stimmrecht ausüben werde. Als im Grundbuch eingetragener Eigentümer habe er das Recht gehabt, sich gegenüber der Antragstellerin als werdende Eigentümerin das Stimmrecht vorzubehalten. Der Verwalter sei somit verpflichtet gewesen, allein den früheren Alleineigentümer hinsichtlich des fraglichen Teileigentums zu laden. Dies sei auch so geschehen. Unerheblich sei, ob es sich bei der Antragstellerin um einen Erst- oder Zweiterwerber handle. Allein entscheidend sei, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sei und ob bei der Veräußerung des Teileigentums die Ausübung des Stimmrechts vorbehalten worden sei.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das Mitglied einer vor rechtlicher Invollzugsetzung bestehenden werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft (dessen Übereignungsanspruch durch eine Vormerkung gesichert ist und auf den Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr übergegangen sind) hat in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 WEG ein Antragsrecht und in der Eigentümerversammlung ein eigenes Stimmrecht. Dieses bleibt ihm auch dann vorbehalten, wenn die Gemeinschaft dadurch rechtlich in Vollzug gesetzt wird, daß außer dem teilenden Eigentümer mindestens ein Erwerber im Wohnungsgrundbuch eingetragen wird (BayObLGZ 1990, 101).
b) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Antragstellerin ihr Teileigentum von dem früheren Alleineigentümer des Grundstücks erworben, der durch Teilung Wohnungseigentum begründet hat. Das Landgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Eintragung der Vormerkung und der Übergang des Besitzes, der Nutzungen, Lasten und Gefahr erst zu einem Zeitpunkt geschehen ist, in dem die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits rechtlich in Vollzug gesetzt, also außer dem teilenden Grundstückseigentümer mindestens ein weiterer Erwerber in das Wohnungsgrundbuch eingetragen war, oder ob die Antragstellerin hinsichtlich des Teileigentums vor Entstehen einer Eigentümergemeinschaft im Rechtssinne Mitglied einer faktischen Wohnungseigentümergemeinschaft geworden ist (vgl. BayObLGZ aaO). Die erforderlichen Feststellungen lassen sich auch nicht ohne weitere Ermittlungen, die dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt sind, aus den Akten entnehmen.
c) Sollte die Antragstellerin Mitglied einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft geworden sein, hätte sie die ihr damit nach dem Wo...