Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 609/88) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 23 430/88) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 8. August 1989 und des Amtsgerichts München vom 7. November 1988 abgeändert.
II. Der Eigentümerbeschluß vom 13. Juni 1988 zu Tagesordnungspunkt 2 wird für ungültig erklärt, soweit er den Einzelposten „Garagenkosten” in Höhe von 951,90 DM betrifft.
III. Der Antragsteller hat von den Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht die Hälfte und von den Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens jeweils 1/4 zu tragen. Die übrigen Gerichtskosten haben die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht wird bis zum 21. Oktober 1988 auf 5 951,90 DM und für die Folgezeit auf 2 500 DM festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren und für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird der Geschäftswert jeweils auf 1 150 DM festgesetzt. Entsprechend werden die Beschlüsse des Landgerichts vom 13. März und vom 8. August 1989 abgeändert.
Gründe
I.
Dem Antragsteller und seiner Ehefrau gehört in einer Wohnanlage eine Wohnung; ferner sind sie Miteigentümer des aus 58 Tiefgaragen bestehenden Teileigentums.
Alle Miteigentümer des Teileigentums mit Ausnahme des Antragstellers unterschrieben eine Tiefgaragenregelung; für die notarielle Beglaubigung sind 951,90 DM an Kosten entstanden.
Am 13.6.1988 haben die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 2 die Jahresabrechnung 1987 genehmigt; in dieser ist der Betrag von 951,90 DM als selbständiger Rechnungsposten „Garagenkosten” und der auf den Antragsteller und seine Ehefrau entfallende Anteil von 16,41 DM ausgewiesen.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, den Eigentümerbeschluß zu TOP 2 für ungültig zu erklären. Außerdem hat er weitere Anträge gestellt, die sich mit der Tiefgaragenregelung befassen. Das Amtsgericht hat am 7.11.1988 den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses als unzulässig abgewiesen und wegen der weiteren Anträge die Hauptsacheerledigung festgestellt; den Geschäftswert hat es auf 5 016,41 DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt; außerdem hat er die Geschäftswertfestsetzung beanstandet. Das Landgericht hat am 13.3.1989 die Geschäftswertbeschwerde verworfen und den Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht von Amts wegen bis 21.10.1988 auf 5 951,90 DM und für die Folgezeit auf 951,90 DM festgesetzt. Am 8.8.1989 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 1 026 DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß hinsichtlich der Sachanträge, soweit sie nicht die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 13.6.1988 zu TOP 2 betreffen, eine übereinstimmende Erledigterklärung vorliegt. Nicht zu beanstanden ist auch die Geschäftswertfestsetzung durch das Landgericht für das Verfahren vor dem Amtsgericht bis zur Hauptsacheerledigung am 21.10.1988 durch Beschluß vom 13.3.1989. Für die Zeit danach setzt sich der Geschäftswert aus dem Geschäftswert für die verbliebene Hauptsache und den bis dahin auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten zusammen. Diese Kosten schätzt der Senat auf etwa 1 550 DM, so daß sich der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht in der Folgezeit auf 2 500 DM beläuft.
2. Mit der sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller beanstandet, daß sein Antrag auf Ungültigerklärung abgewiesen wurde und ihm hinsichtlich des erledigten Teils der Hauptsache die Gerichtskosten und seine außergerichtlichen Kosten auferlegt wurden. Hieraus ergibt sich ein Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 45 Abs. 1 WEG von über 200 DM. Der Antragsteller hat seine außergerichtlichen Kosten schlüssig mit mehr als 160 DM angegeben. Zusammen mit den auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Gerichtskosten von etwa 50 DM übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 200 DM. Dabei kann offenbleiben, ob der Antragsteller, soweit sein Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 13.6.1988 zu TOP 2 abgewiesen wurde, nur mit dem auf ihn entfallenden Anteil von 16,41 DM beschwert ist oder in Höhe des Geschäftswerts von 951,90 DM (vgl. hierzu OLG Hamm OLGZ 1971, 491, aber auch BGH NJW 1981, 578). Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde somit vom Landgericht zu Unrecht als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens setzt sich jedenfalls aus der Kostenbeschwer von etwa 200 DM und dem Geschäftswert der verbliebenen Hauptsache von 951,90 DM zusammen; er beträgt insgesamt 1 ...