Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Unterlassungsbegehren bei entgegenstehendem bestandskräftigem Beschluss

 

Verfahrensgang

LG München II (Entscheidung vom 13.07.1989; Aktenzeichen 6 T 73/89)

AG Starnberg (Entscheidung vom 28.12.1988; Aktenzeichen UR II 29/88)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts München II vom 13. Juli 1989 in Nr. 2 ganz und in Nr. 1 insoweit aufgehoben, als dadurch die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen Nr. II des Beschlusses des Amtsgerichts Starnberg vom 28. Dezember 1988 zurückgewiesen wurde; ferner wird der Beschluß des Amtsgerichts Starnberg in Nrn. II und IV aufgehoben.

II. Die Anträge der Antragsteller werden, soweit sie nicht erledigt sind, abgewiesen.

III. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten in allen Instanzen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 200 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer eines Hauses, das ursprünglich dem Antragsgegner allein gehört hatte.

Mit Teilungserklärung vom 17.2.1983 hatte der Antragsgegner sein Eigentum an dem Grundstück nach § 8 WEG aufgeteilt wie folgt:

  1. „Miteigentumsanteil zu 300/1000,

    verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung, bestehend aus …, gelegen im Kellergeschoß, nebst der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Garage.

  2. Miteigentumsanteil zu 500/1000,

    verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung, bestehend aus …, gelegen im Erdgeschoß, nebst der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Garage.

  3. Miteigentumsanteil zu 200/1000,

    verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Speicherraum.”

In der Teilungserklärung heißt es weiter: „Für das Teileigentum Nr. 3 (Speicher) liegt der von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel/Stempel versehene Aufteilungsplan noch nicht vor, ebenso nicht die Abgeschlossenheitsbescheinigung.”

Unter VII. der Teilungserklärung wird schließlich den jeweiligen Eigentümern der Wohnungen Nr. 1 und 2 das Recht auf alleinige und ausschließliche Benützung bestimmter Grundflächen eingeräumt. Im Anschluß daran heißt es: „Der jeweilige Wohnungseigentümer 3 und Wohnungseigentümer 1 können die Sondernutzungsfläche Nr. 2 mitbenutzen, um im notwendigen Ausmaß zum gemeinschaftlichen Heizkeller und Tankraum zu gelangen.”

Für die Wohnungen Nr. 1 und 2 ist je ein Wohnungsgrundbuch, für den Speicherraum ein Teileigentumsgrundbuch angelegt worden.

Im Jahr 1983 hat der Antragsgegner die beiden Wohnungen Nr. 1 und 2 veräußert, wobei die beiden notariellen Kaufverträge gleichlautend folgende Vereinbarung enthalten: „Der Käufer stimmt unwiderruflich zu, daß der Verkäufer das Dachgeschoß zu Wohnzwecken ausbaut bzw. ausbauen läßt, jedoch ohne Dachgauben – also nur mit Dachflächenfenstern.”

Die Eigentümer der Wohnung Nr. 2 veräußerten diese im Herbst 1987 an die Antragsteller weiter, die am 12.1.1988 als neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden. In dem Kaufvertrag ist die von den Voreigentümern übernommene Verpflichtung, den Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken zu dulden, nicht erwähnt.

Im Juli 1988 begann der Antragsgegner, den Speicherraum zu Wohnzwecken auszubauen.

Am 26.9.1988 fand eine Eigentümerversammlung statt, an der neben dem Verwalter die Antragsteller und die weiteren Beteiligten teilnahmen.

Neben Beschlüssen über die zeitliche Beschränkung von Baulärm (Nr. 1) und über das Verbot, Bauschutt und Baumaterial auf Gemeinschaftsflächen zu lagern (Nr. 2), faßten die Eigentümer u. a. folgende Beschlüsse:

4. Ab Beginn des neuen Haushaltsjahres 1.7.88 ist der Eigentümer des Sondereigentums Nr. 3 an den gemeinschaftlichen Betriebskosten entsprechend der festgesetzten Schlüsselung und der Quadratmeterzahl des ausgebauten Dachgeschosses zu beteiligen. Der alte Beschluß vom 17.7.86 ist hiermit ungültig.

6. …

Im Zählerkasten müssen 4 Zähler angebracht sein, jeweils ein Zähler für die drei Wohneinheiten und ein Zähler für allgemeine Beleuchtung und Heizung. Der Stromverbrauch muß jeweils unabhängig von anderen Zählern gemessen werden. Der Einbau der Zähler hat umgehend zu erfolgen.

7. Für Nr. 3 (Dachgeschoss) ist eine separate Antennenleitung zu installieren. Diesen Umständen entsprechend muß auf Kosten des Herrn S. umgehend ein neuer Verstärker eingebaut werden.

8. Der Eigentümer von Nr. 3 hat eine Klingelplatte mit 4 Drückern in der Garagenwand unter Putz anzubringen. Am hinteren Hauseingang ist eine zweiteilige Klingelplatte unter Putz anzubringen. Für Nr. 3 ist ein separater Haussprechanschluß herzustellen. Die Kosten für diese Maßnahmen trägt Herr S.

9. Da die Wohneinheit Nr. 3 für die anderen Eigentümer nicht zugänglich ist, hat die Post eine abhörsichere Telefonanlage auf Kosten des Eigentümers Nr. 3 zu erstellen.

10. Der Treppenaufgang ...

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