Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Beseitigungspflicht bei Umwandlung von "Speicher" in Wohnraum

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 179/83)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 12512/83)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Dezember 1983 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung aufgehoben.

II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des Amtsgerichts München vom 15. Juni 1983 in Nr. III aufgehoben und an Stelle der Nrn. I und II wie folgt gefaßt wird:

  1. Den Antragsgegnern wird bei Meidung eines Zwangsgeldes von 60 000 DM, ersatzweise 20 Tagen Haft, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, den Speicherraum im Dachgeschoß des Anwesens … in … in einen Wohnraum umzubauen und ihn als Wohnraum zu nutzen oder nutzen zu lassen.
  2. Die Antragsgegner werden samtverbindlich verpflichtet, binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses den baulichen Zustand des Gemeinschaftseigentums wiederherzustellen, wie er bei Abschluß des Erwerbsvertrags zwischen den Antragsgegnern am 10. Juli 1981 vorhanden war.
  3. Der weitergehende Antrag der Antragsteller wird zurückgewiesen.

III. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die Gerichtskosten sämtlicher Rechtszüge zu tragen.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 40 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteiler nehmen die Antragsgegner auf Unterlassung des Umbaus eines Dachgeschoßraumes in eine Wohnung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in Anspruch.

Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Eigentümer einer aus 12 Wohnungen, einem Dachgeschoß – von dem ein Teil im Sondereigentum der Antragsgegner zu 1 steht – und einer Tiefgarage bestehenden Wohnungseigentumsanlage.

Der den Antragsgegnern zu 1 gehörende Miteigentumsanteil ist in der Teilungserklärung (TE) wie folgt bezeichnet:

„Miteigentumsanteil zu 50/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im 4. Obergeschoß des Hauses gelegenen Speicher, …”

Teil II § 4 TE lautet:

„Art der Nutzung

1) Der Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Wohnung nach Belieben zu nutzen, soweit sich nicht Beschränkungen aus dem Gesetz oder diesem Vertrag ergeben …”

Teil III der Teilungserklärung enthält folgende Bestimmungen:

㤠1

Teileigentum

Soweit die Wohnanlage im Teileigentum stehende Räume enthält, sind auf die Teileigentumsräume und die Teileigentümer alle für Eigentumswohnungen und Wohnungseigentümer getroffenen Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

§ 5

Solange der Speicher Nr. IV/13 des Aufteilungsplanes vom Sondereigentümer wirtschaftlich nicht genutzt wird, ist dieser an den gemeinschaftlichen Lasten nur mit einem Zehntel seines Anteils beteiligt.”

Die Antragsgegner zu 1 verkauften am 10.7.1981 ihr Teileigentum an die Antragsgegnerin zu 2. Nachdem diese eine Baugenehmigung zum Ausbau des Speichers in eine Wohnung erwirkt hatte, begann sie mit den Umbauarbeiten.

Im ersten Rechtszug haben die Antragsteller beantragt,

die Antragsgegner zu verpflichten, den Ausbau des Speichers zu Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu unterlassen und die bereits durchgeführten Veränderungen zu beseitigen.

Das Amtsgericht hat wie folgt entschieden:

  1. Den Antragsgegnern wird bei Meidung eines Zwangsgel des von 60 000 DM (i.W. sechzigtausend Deutsche Mark), ersatzweise drei Monaten Haft, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, den Speicherraum in einen Wohnraum umzubauen, ihn entweder selbst oder durch Dritte als Wohnraum zu nutzen oder über ihn einen Mietvertrag zur Nutzung als Wohnraum abzuschließen.
  2. Den Antragsgegnern wird bei Meidung eines weiteren Zwangsgeldes von 40.000 DM (i.W. vierzigtausend Deutsche Mark), ersatzweise zwei Monaten Haft, geboten, binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses den baulichen Zustand des Gemeinschaftseigentums wieder herzustellen, wie er bei Abschluß des Erwerbsvertrags zwischen den Antragsgegnern am 10. Juli 1981 vorhanden war.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner, deren Zurückweisung die Antragsteller beantragt haben, hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag der Antragsteller abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.

II.

Das Rechtsmittel ist im wesentlichen begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

a) Nach § 15 Abs. 1, § 1 Abs. 6 WEG könnten die Wohnungs- und Hauseigentümer den Gebrauch des Sondereigentums durch Vereinbarung regeln. Dabei stünden Regelungen in einer Teilungserklärung einer Vereinbarung gleich. Die Auslegung der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ergebe, daß die Antragsgegner ihr Teileigentum auch als Wohnung nutzen und damit in Wohnungseigentum umwandeln könnten.

Gemäß Abschnitt III § 1 TE seien alle für Eigentumswohnungen und Wohnungseigentümer getroffenen Bestimmungen ent...

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