Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Verfahrensgang
AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 68/93) |
LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 3978/94) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 10. August 1995 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 2 verwaltet wird.
Die Antragstellerin rügte im Jahr 1990 gegenüber der Antragsgegnerin zu 2, daß sich ihre Wohnung nicht ausreichend beheizen lasse; außerdem wies sie darauf hin, daß aufgrund einer undicht gewordenen Silicon-Fuge Wasser durch die Außenwand des Gebäudes in das Schlafzimmer ihrer Wohnung eingedrungen sei. Die behaupteten Mängel sind nach dem Vortrag der Antragstellerin inzwischen behoben. Die Antragstellerin bringt vor, durch die nicht rechtzeitige Behebung dieser Mängel sei es zur Schimmelbildung in ihrer Wohnung gekommen; letzteres habe zu einer erheblichen Erkrankung ihrer Atemwege geführt. Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung von Schmerzensgeld nebst Zinsen zu verpflichten und festzustellen, daß die Antragsgegner verpflichtet seien, ihr jeden weiteren darüber hinausgehenden immateriellen und materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei bzw. noch entstehe, daß in das Schlafzimmer ihrer Wohnung Wasser eingedrungen sei. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 22.8.1994 die Anträge abgewiesen. Das Landgericht hat am 10.8.1995 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Antragsgegner zu 1 bestehe nicht. Ersatz wegen Gesundheitsschäden aufgrund unterlassener oder nicht rechtzeitiger Behebung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum könnten nicht zuerkannt werden; zu ersetzen seien nur Schäden, die einem Wohnungseigentümer wegen Beeinträchtigung im Gebrauch seines Sondereigentums oder des Gemeinschaftseigentums entstünden. Abgesehen davon fehle es am Verschulden der Antragsgegner zu 1.
Auch die Antragsgegnerin zu 2 sei nicht zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet. Da es in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer selbst sei, für die Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum zu sorgen, beschränke sich die Verpflichtung der Verwalterin grundsätzlich darauf, Mängel festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und deren Entscheidung über das weitere Vorgehen herbeizuführen. Die Verpflichtung des Verwalters bestehe nur mit dem Ziel, Schäden am Gemeinschaftseigentum und Beeinträchtigungen des Sondereigentums abzuwenden, nicht aber Schäden an der Gesundheit der Wohnungseigentümer.
Darüber hinaus fehle es an einem Verschulden der Verwalterin. Die von ihr bezüglich der behaupteten Heizungsmängel eingeschaltete Fachfirma habe die Heizungsanlagen zweimal überprüft und festgestellt, daß die Heizung in Ordnung sei. Mit dieser Auskunft habe sich die Verwalterin zufriedengeben dürfen. Auch bezüglich der behaupteten Durchfeuchtungen habe die Verwalterin ihrer Pflicht genügt, indem sie eine Fachfirma mit der Abdichtung der Fugen beauftragt habe. Abgesehen davon habe das in einem selbständigen Beweisverfahren erholte Sachverständigengutachten ergeben, daß die Außenmauer dicht sei. Unerheblich sei, ob dies zutreffend sei; jedenfalls habe sich die Verwalterin auf die Feststellungen des Gutachters verlassen dürfen.
Abgesehen davon könne nicht festgestellt werden, daß der behauptete Gesundheitsschaden bei früherem Eingreifen der Antragsgegner nicht eingetreten wäre. Das Mauerwerk sei bereits zum Zeitpunkt der Anzeige der behaupteten Mängel durchfeuchtet gewesen. Außerdem hätte dieser Mangel nicht kurzfristig beseitigt werden können, da ein Verfugen in den Wintermonaten nicht möglich sei.
Aus den gleichen Erwägungen sei auch der Feststellungsantrag nicht begründet.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Antragstellerin steht weder ein Schmerzensgeldanspruch nach §§ 847, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 230 StGB zu, noch ist der Feststellungsantrag begründet.
(1) Der Verwalter ist verpflichtet, die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Weil es aber in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer selbst ist, für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen (§ 21 Abs. 1 und 5 Nr. 2 WEG), beschränkt sich die Verpflichtung des Verwalters grundsätzlich darauf, Mängel am Gemeinschaftseigentum festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und eine...