Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 05.05.1995; Aktenzeichen 5 T 434/95) |
AG Augsburg (Beschluss vom 14.11.1994) |
AG Augsburg (Beschluss vom 29.08.1994) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 5. Mai 1995 und die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Augsburg vom 29. August und vom 14. November 1994 aufgehoben.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2, in Gütergemeinschaft lebende Eheleute, sind als Eigentümer mehrerer Grundstücke und einer Wohnung im Grundbuch eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 7.10.1993 überließen sie den Grundbesitz der Beteiligten zu 3, ihrer Tochter. Diese räumte ihren Eltern im Zusammenhang mit der Bestellung eines Leibgedings u.a. eine Reallast an den Grundstücken und dem Wohnungseigentum ein, durch die u.a. (Abschnitt E 4 der Urkunde) eine monatliche Versorgungsrente der Beteiligten zu 1 und 2 gesichert werden sollte. In Abschnitt D II ist der Urkundsnotar u.a. ermächtigt, „alle zum Vollzug des Vertrags im Grundbuch noch erforderlichen Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen”.
Das Grundbuchamt hat die vom Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 15 GBO gestellten Eintragungsanträge mit Zwischenverfügung vom 29.8.1994 beanstandet. Die Bestimmung, daß die im Rahmen des Leibgedings vereinbarten Geldleistungen der Beteiligten zu 3 unter dem Vorbehalt des § 323 ZPO analog stehen sollten, wobei sie bei einer wesentlichen Änderung der standesgemäßen Unterhaltsbedürfnisse der Veräußerer und der Leistungsfähigkeit der Erwerberin angepaßt werden müßten, sei als Inhalt der Reallast zu unbestimmt. Es müsse die Vereinbarung durch Angabe der Bemessungsgrundlagen für den jetzigen Betrag von 600 DM ergänzt oder insoweit angegeben werden, daß die Bestimmung nicht Inhalt der Reallast sein, sondern nur schuldrechtlich gelten solle.
Die Beteiligten nahmen daraufhin mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten, des Urkundsnotars, den Eintragungsantrag insoweit zurück.
Das Grundbuchamt hat am 14.11.1994 eine weitere Zwischenverfügung erlassen. Die erste Zwischenverfügung sei noch nicht erledigt. Das darin genannte Hindernis könne nicht durch teilweise Antragsrücknahme beseitigt werden. Der Vorbehalt gemäß § 323 ZPO gehöre zum Inhalt der Reallast und damit der Bewilligung. Da sich Eintragungsantrag und -bewilligung inhaltlich decken müßten, sei bei einer teilweisen Zurücknahme des Antrags auch die Bewilligung entsprechend abzuändern. Inhaltliche Übereinstimmung liege hier nicht mehr vor, da die Eintragungsbewilligung bisher nicht entsprechend eingeschränkt sei. Es sei daher weiterhin in einer Nachtragserklärung anzugeben, daß der Anpassungsvorbehalt nicht Inhalt der Reallast sein solle.
Die Beteiligten haben gegen die Zwischenverfügungen Erinnerung/Beschwerde eingelegt, die das Landgericht nach Nichtabhilfe durch Grundbuchrechtspfleger und -richter mit Beschluß vom 11.5.1995 zurückgewiesen hat. Die Beteiligten haben dagegen weitere Beschwerde eingelegt. Für den Fall, daß das Gericht der weiteren Beschwerde die Rechtsansicht von Landgericht und Grundbuchamt teile, erklärt ihr Verfahrensbevollmächtigter darin unter Bezugnahme auf die Ermächtigung in Abschnitt D II der notariellen Urkunde, daß die Anpassungsklausel nur schuldrechtlich gelten solle.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel der Beteiligten führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Das vom Grundbuchamt zu Recht angenommene Eintragungshindernis könne dadurch beseitigt werden, daß die Beteiligten den Eintragungsantrag entsprechend einschränkten. Sie müßten aber im gleichen Umfang die Eintragungsbewilligung einschränken, da einem Eintragungsantrag nur dann entsprochen werden dürfe, wenn er sich mit der Bewilligung decke. Dies sei, nachdem die Beteiligten nur den Antrag teilweise zurückgenommen hätten, nicht mehr der Fall.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand; das von ihm und vom Grundbuchamt zuletzt noch angenommene Eintragungshindernis besteht nicht.
a) Die von der Beteiligten zu 3 zu bestellende Reallast soll auch eine monatliche Versorgungsrente für die Beteiligten zu 1 und 2 zum Gegenstand haben. Die in Abschnitt E 5 der notariellen Urkunde vereinbarte Anpassungsklausel, die als Inhalt der Reallast ebenfalls in das Grundbuch eingetragen werden sollte, wird von Eintragungsantrag und -bewilligung erfaßt. Die Beteiligten haben den Eintragungsantrag insoweit durch den Urkundsnotar und Verfahrensbevollmächtigten als Vertreter in wirksamer Weise zurückgenommen; davon gehen auch die Vorinstanzen aus. Entgegen deren Ansicht haben die Beteiligten auch die Eintragungsbewilligung inhaltlich ensprechend abgeändert und eingeschränkt; der Eintragung der Reallast im übrigen und der sonstigen Rechtsänderungen steht deshalb kein Hindernis mehr im Wege.
b) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Vorinstanzen, daß sich die Eintragungsbewilligung inhaltlich mit dem Eintragungsantrag decken ...