Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintrag des Anerkennenden als Vater im Geburtenbuch nach wirksamer Vaterschaftsanerkennung
Leitsatz (amtlich)
Liegt eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vor, kann der Anerkennende als Vater im Geburtenbuch eingetragen werden, auch wenn seine Identität aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles (hier: äthiopischer Asylbewerber) nicht durch eine Personenstandsurkunde oder andere öffentliche Urkunden nachgewiesen ist, insb. sein Name nicht feststeht. Dass die Identität des Einzutragenden nicht nachgewiesen ist, ist bei der Eintragung durch einen klarstellenden Zusatz kenntlich zu machen.
Normenkette
PersStdG §§ 21, 29, 45, 49, 60; PStV § 25; BGB § 1592 Nr. 2, § 1594 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 23.07.2004; Aktenzeichen 13 T 8954/03) |
AG Nürnberg (Beschluss vom 17.09.2003; Aktenzeichen UR III 267/02) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth v. 23.7.2004 aufgehoben.
II. Der Beschluss des AG Nürnberg v. 17.9.2003 wird insoweit aufgehoben, als eine Eintragung des Beteiligten zu 1) als Vater im Geburtenbuch abgelehnt wurde.
III. Der Standesbeamte wird angewiesen, dem Geburtenbuch einen Randvermerk des Inhalts beizuschreiben, dass der Beteiligte zu 1) Vater des Kindes ist, hierbei die in der Geburtsanzeige enthaltenen Personalien zugrunde zu legen, und durch einen Zusatz kenntlich zu machen, dass diese nicht festgestellt sind.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 2) hat am 19.8.2000 einen Knaben zur Welt gebracht. Der Beteiligte zu 1) hat die Vaterschaft anerkannt, die Beteiligte zu 2) hat der Anerkennung zugestimmt. Die Beteiligten zu 1) und 2 sind nach eigenen Angaben äthiopische Staatsangehörige. Sie sind als Asylbewerber ohne Personalpapiere nach Deutschland eingereist. Sie haben die Geburt des Kindes am 28.8.2000 beim Standesamt angezeigt und dabei ihre Personalien entsprechend der ihnen von der Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung angegeben; Geburtsurkunden oder Ausweispapiere konnten sie nicht vorlegen.
Mit Bescheid v. 5.9.2002 lehnte das Standesamt wegen fehlender Dokumente, insb. der Geburtsurkunden der Eltern, die Geburtsbeurkundung des Kindes ab. Die Beteiligten zu 1) und 2 beantragten daraufhin, den Standesbeamten anzuweisen, die Geburt ihres Kindes zu beurkunden. Sie wiesen darauf hin, dass es ihnen trotz ihrer Bemühungen nicht gelungen sei, von den äthiopischen Behörden Geburtsurkunden zu erhalten.
Mit Beschluss v. 17.9.2003 wies das AG den Standesbeamten an, die Geburt des Kindes in der Weise zu beurkunden, dass als Mutter "... unter dem Namen H.T." einzutragen sei, um nicht den Anschein zu erwecken, die Identität der Mutter stehe fest. Im Übrigen wies das AG den Antrag auf Anweisung zur Geburtsbeurkundung zurück; insb. könne der Beteiligte zu 1) nicht als Vater eingetragen werden, da seine Identität mangels beweiskräftiger öffentlicher Urkunden nicht feststehe.
Gegen diesen Beschluss legte die Standesamtsaufsicht, die Beteiligte zu 3), sofortige Beschwerde ein und beantragte, den Beschluss des AG aufzuheben, soweit die Geburtsbeurkundung angeordnet worden ist.
Am 4.5.2004 legte die Beteiligte zu 2) eine auf ihre angegebenen Personalien lautende Geburtsurkunde mit entsprechender Übersetzung vor. Der Standesbeamte trug daraufhin das Kind mit dem vom Namen der Mutter abgeleiteten Familiennamen T. ein; eine Eintragung des Beteiligten zu 1) erfolgte nicht. In gleicher Weise nahm der Standesbeamte auch den Geburtseintrag für den am 28.11.2003 geborenen zweiten Sohn der Beteiligten zu 1) und 2 vor.
Die Beteiligte zu 3) nahm daraufhin die sofortige Beschwerde zurück, soweit die Beurkundung des Vor- und Familiennamens der Mutter und des daraus abgeleiteten Familiennamens des Kindes betroffen war und beantragte, über die Eintragung des Beteiligten zu 1) als Vater in das Geburtenbuch zu entscheiden. Mit Beschluss v. 23.7.2004 wies das LG die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) zurück. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 3) mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie eine Bestätigung der landgerichtlichen Entscheidung anstrebt.
II. 1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1, § 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 S. 1 und 3, Abs. 2, Abs. 4, § 22 Abs. 1 FGG). Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung des LG und zur Abänderung der Entscheidung des AG, soweit diese noch Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist.
2. Das LG hat ausgeführt, der Beteiligte zu 1) könne weder in den Grundeintrag noch im Rahmen eines Randvermerks in das Geburtenbuch als Vater eingetragen werden, weil mangels Personenstandsurkunden oder Reisepasses seine Identität nicht feststehe. Der dem Beteiligten zu 1) erteilten Aufenthaltsgestattung komme hinsichtlich der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Personalien keine Beweiskraft zu.
3. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 45 Abs. 1, § 49 Abs. 2...