Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 273/92) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 1682/93) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 6. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 5.1.1993 den Antrag der Antragsteller auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 18.3.1992 zu Tagesordnungspunkt 4 abgewiesen. Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem das Landgericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, daß es den Eigentümerbeschluß für ungültig erklären werde, haben die Antragsgegner erklärt, daß sie aus dem Eigentümerbeschluß keine Rechte herleiten werden. Daraufhin haben die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 6.10.1993 den Antragsgegnern samtverbindlich die Gerichtskosten beider Instanzen auferlegt und für beide Instanzen davon abgesehen, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, mit der sie beantragen, ihre außergerichtlichen Kosten im Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Landgericht den Antragsgegnern aufzuerlegen.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, daß die Antragsgegner ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wären. Es entspreche deshalb der Billigkeit, ihnen die Gerichtskosten beider Instanzen aufzuerlegen. Es bestehe jedoch keine Veranlassung, vom gesetzlichen Regelfall des § 47 WEG abzuweichen, wonach jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der allein möglichen rechtlichen Nachprüfung (wegen der näheren Einzelheiten vgl. BayObLGZ 1987, 381/386) stand.
Die Auffassung des Landgerichts, daß hier kein Anlaß bestehe, von dem in Wohnungseigentumssachen geltenden Grundsatz abzuweichen, daß jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (BayObLG WE 1990, 27), ist rechtsfehlerfrei. Ein besonderer Grund, die Erstattung anzuordnen (vgl. Palandt/Bassenge BGB 52. Aufl. § 47 WEG Rn. 4 m.w.Nachw.), liegt nicht vor. Dagegen spricht schon, daß Landgericht und Amtsgericht die Rechtslage unterschiedlich beurteilt haben. Hinzu kommt, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (WuM 1992, 569 m.w.Nachw.) bei der Zurücknahme eines Rechtsmittels als Ausnahme von dem dabei geltenden Grundsatz der Kostenerstattung angemessen sein kann, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen, wenn die Zurücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht von der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall. Das Gericht hat die Antragsgegner darauf hingewiesen, daß es ihren Rechtsstandpunkt nicht teile. Darauf haben diese erklärt, aus dem angefochtenen Eigentümerbeschluß keine Rechte herleiten zu wollen. Dies hat zur Erledigung der Hauptsache geführt. Auf die Argumente der Antragsgegner im Schriftsatz vom 6.12.1993 kommt es nicht mehr an.
3. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG, die Festsetzung des Geschäftswertes auf § 48 Abs. 2 WEG; zugrunde zu legen sind die ungefähren Anwaltskosten der Antragsteller im Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Landgericht, wobei der vom Amtsgericht zutreffend festgesetzte Geschäftswert von 26.241 DM Ausgangspunkt ist.
Unterschriften
Lehr, Demharter, Dr. Delius
Fundstellen