Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungsgrundbuchsache: Grundbuchänderung bei Übergang von Kellern als Sondereigentums ins Gemeinschaftseigentum

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 10240/97)

AG München

 

Tenor

Der Beschluß des Landgerichts München I vom 12. August 1997 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – München vom 28. Januar 1997 werden aufgehoben.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Zu den Wohnungen Nr. 1, 6 und 16 gehören die jeweils mit derselben Nummer bezeichneten Keller. Zu notarieller Urkunde vom 4.10.1996 änderten die Beteiligten die Teilungserklärung vom 26.6.1996 dahin ab, daß sie das Sondereigentum an den Kellern Nr. 1, 6 und 16 aufhoben; diese Keller sollen gemeinschaftliches Eigentum werden.

Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung vom 28.1.1997 den Eintragungsantrag beanstandet und unter anderem die Vorlage eines amtlich berichtigten Aufteilungsplans für das Kellergeschoß verlangt. Die Erinnerung/Beschwerde dagegen hat das Landgericht durch Beschluß vom 12.8.1997 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Nichtabhilfeentscheidungen des Grundbuchrichters und -rechtspflegers ausgeführt: Der Aufteilungsplan werde durch Bezugnahme Inhalt des Grundbuchs. Für die Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum sei die Grundbucheintragung in Verbindung mit der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan maßgebend. Deshalb müßten bei einer Änderung sowohl die Teilungserklärung als auch der Aufteilungsplan geändert werden. Dies ergebe sich auch daraus, daß der Aufteilungsplan beim Wohnungsgrundbuch die Funktion des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke beim Grundbuch übernehme. Teilungserklärung und Aufteilungsplan müßten sich decken; zwischen ihnen dürfe kein Widerspruch bestehen.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Bei der Anlegung von Wohnungsgrundbüchern im Zusammenhang mit der Begründung von Wohnungseigentum ist der Eintragungsbewilligung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG ein Aufteilungsplan beizufügen. Durch die nach § 7 Abs. 3 WEG zulässige Bezugnahme bei der Grundbucheintragung auf die Eintragungsbewilligung zur näheren Bezeichnung von Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums wird der Aufteilungsplan als Anlage der Eintragungsbewilligung infolge doppelter Bezugnahme Gegenstand der Grundbucheintragung (BayObLGZ 1980, 226/229; BayObLG Rpfleger 1982, 21; Demharter GBO 22. Aufl. Anhang zu § 3 Rn. 34; Weitnauer WEG 8. Aufl. § 7 Rn. 12).

Dem Aufteilungsplan kommt Bedeutung bei der Bezeichnung des Gegenstands des Sondereigentums zu. Aus der von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehenen Bauzeichnung muß die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich sein; dabei sollen alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume mit der jeweils gleichen Nummer gekennzeichnet sein (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 WEG). Der Aufteilungsplan sichert damit die Einhaltung des das Sachen- und Grundbuchrecht beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatzes (BGHZ 130, 159/166; BayObLGZ 1980, 226/229; Weitnauer § 7 Rn. 20), der klare und eindeutige Erklärungen und dementsprechende Grundbucheintragungen verlangt (Demharter Anhang zu § 3 Rn. 5). Allein durch eine Beschreibung im Text der Eintragungsbewilligung ist in der Regel eine dem Bestimmmtheitsgrundsatz genügende zweifelsfreie Bezeichnung der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile und ihre Abgrenzung voneinander nicht möglich (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1976, 317/319). Durch die Beschreibung in der Eintragungsbewilligung wird erst im Zusammenhang mit dem Aufteilungsplan eindeutig festgelegt, was Sondereigentum und was gemeinschaftliches Eigentum ist und wie diese gegeneinander abgegrenzt sind; dabei dürfen Eintragungsbewilligung und Aufteilungsplan nicht in Widerspruch zueinander stehen (vgl. BGHZ 130, 159/166 ff.).

b) Wenn nach Begründung von Wohnungseigentum und Anlegung der Wohnungsgrundbücher die sich aus der Eintragungsbewilligung und dem Aufteilungsplan ergebende Zuordnung einzelner Gebäudeteile zum Sondereigentum oder zum gemeinschaftlichen Eigentum nachträglich geändert wird, ist zur Eintragung im Grundbuch grundsätzlich sowohl eine entsprechende Eintragungsbewilligung als auch ein geänderter Aufteilungsplan erforderlich. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Auf die Vorlage eines von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehenen berichtigten Aufteilungsplans kann ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn durch die Beschreibung der Änderung in der Eintragungsbewilligung im Zusammenhang mit dem vorhandenen Aufteilungsplan Umfang und Ausmaß der Änderung des Gegenstands von Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum eindeutig und zweifelsfrei festgelegt we...

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